Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 7 ABR 20/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 10541

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Gegenstand

Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag - Betriebsrat


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 12. April 2012 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Amt des antragstellenden Betriebsrats geendet hat.

2

Antragsteller ist der am 28. Mai 2010 für den Betrieb [X.] konstituierte Betriebsrat. Das [X.], in dem 65 Arbeitnehmer beschäftigt waren, wurde bis zum 31. Mai 2010 durch die [X.] betrieben. Am 1. Juni 2010 fand ein Betriebsübergang auf die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin statt. Seit [X.] 2011 besteht das [X.] nicht mehr. Dessen [X.]unktion wurde, ebenso wie die [X.]unktionen [X.], Tiefkühl und Obst und Gemüse des [X.]gers D, von dem neu gebauten [X.]ger [X.] übernommen.

3

Die Arbeitgeberin sowie weitere Unternehmen des [X.] hatten am 27. Januar 2010 mit der [X.] einen „Tarifvertrag nach § 3 [X.]“ (im [X.]olgenden: [X.]) abgeschlossen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Tarifvertrag nach § 3 [X.]

        

Zwischen

        

1. der [X.], [X.]

        

2. der [X.], [X.],

        

3. der R [X.]

        

4. der [X.], [X.]

        

5. der B Gmb[X.] & Co. o[X.]G, [X.]

        

6. der [X.], E

        

nachfolgend -R- genannt

        

einerseits

        

und     

        

der [X.], vertreten durch den [X.]ndesvorstand

        

andererseits.

        

Der [X.] vom 18.12.1997 in der [X.]assung vom 06.05.2008 wurde in den letzten Jahren wiederholt geändert und ergänzt, zuletzt durch die Ergänzungstarifverträge vom 17.07.2009 und 18.12.2009. Zudem sind gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen und Umfirmierungen vorgenommen worden. Es besteht deshalb das Bedürfnis im Interesse der [X.]larheit und Übersichtlichkeit die unterschiedlichen [X.]assungen zusammenzuführen und den Tarifvertrag im [X.]inblick auf gesellschaftsrechtliche Änderungen zu aktualisieren.

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt:

        

1. Räumlich:

[X.]ür das Gebiet der [X.]ndesrepublik Deutschland innerhalb der in der Anlage 1 und 2 gekennzeichneten Grenzen,

        

2. [X.]achlich:

[X.]ür alle als Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehenden Betriebsstätten der [X.], der [X.], der R [X.], der [X.], des [X.] und der [X.]

        

3. Persönlich:

[X.]ür alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 [X.] im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich.

        

§ 2 Zuordnung von Betrieben, Betriebsteilen

        

und Nebenbetrieben

        

1.    

Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in [X.]ragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 [X.] eine Regelung über die Zusammenfassung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden das weitverzweigte [X.]ilialnetz und die Verwaltungs- und [X.] in Regionen aufgeteilt.

                 

[X.]ierbei handelt es sich bisher um die nachfolgenden Regionen:

                 

…       

        

Mit Wirkung ab der [X.] werden folgende Regionen gebildet

                 

Region No

                 

Region L

                 

Region West 1

- Vertrieb einschl. Außendienst, Verwaltung [X.] sowie [X.] nach folgender Maßgabe:

                          

neue [X.], die innerhalb der Gebietsgrenzen der (bisherigen) Region West errichtet oder übernommen werden, werden gemäß § 4 des Tarifvertrages der Betriebsratsregion West 1 zugeordnet

                          

der Logistikstandort Es wird der Region West 1 zugeordnet; dies gilt auch für den neuen Standort Es, der 2010 in Betrieb genommen wird.

                 

Region West 2

- die Standorte [X.] (Verwaltung und Logistik), [X.], [X.]o, Ei und Verwaltung SGE Vollsortiment bilden die Betriebsratsregion West 2‘

                 

Die [X.] Dü und [X.]a bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2010 als eigenständige Betriebe

                 

[X.] 1 -

Vertrieb einschl. Außendienst

                 

[X.] 2 -

Verwaltungs- und [X.] und [X.]

                 

Region Südwest

die bisherigen Regionen Südwest-W und Südwest-N bilden die Betriebsratsregion Südwest

                 

Region Süd 1

die bisherige Region Süd bildet die Region ‚Süd 1‘

                 

Region Süd 2

die Verwaltungs- und [X.] [X.], [X.] und E bilden die Betriebsratsregion ‚Süd 2‘

                 

Die Anzahl der [X.]reistellungen innerhalb der [X.] Mitte 2 (Logistik und Verwaltung), Süd 2 und West 2 bleiben bis zur [X.] mindestens erhalten.

        

Die Regionen ergeben sich im Einzelnen aus den beiliegenden Anlagen 1 und 2 ([X.]reisgrenzenkarten vom 06.05.2008)

        

2.    

Sämtliche in der jeweiligen Region gelegenen Betriebsstätten werden untereinander zugeordnet mit der [X.]olge, dass die in dieser Region tätigen Mitarbeiter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefassten Betriebsstätten erstreckt.

        

§ 3 Gesamtbetriebsrat

        

Die unternehmensübergreifende Zuordnung der Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe nach § 2 bzw. nach den Regelungen des bisherigen Tarifvertrags nach § 3 [X.] vom 18.12.1997 macht auch eine unternehmensübergreifende Gesamtarbeitnehmervertretung sinnvoll und zweckmäßig. [X.]ür die Unternehmen [X.], [X.], R [X.], [X.], das [X.] und [X.] wird daher eine unternehmensübergreifende Arbeitnehmervertretung errichtet, welche die ansonsten nach § 47 [X.] für die jeweiligen Gesellschaften zu bildenden Gesamtbetriebsräte ersetzt. §§ 47 ff. [X.] finden hierauf entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Gesellschaften gemeinsam an die Stelle des im Gesetz genannten Unternehmens treten.

        

Die geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen der [X.] behalten ihre Gültigkeit für Mitarbeiter der im Geltungsbereich der jeweiligen GBR-Vereinbarung benannten Betriebe der [X.], der [X.] und der [X.].

        

§ 4 Neue Betriebsstätten

        

Die Regelung des § 2 gilt auch für Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die während der [X.]ufzeit des Vertrages durch eines der vertragsschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden oder im Wege der Verschmelzung hinzukommen.

        

Soweit für diese Betriebe bisher bereits eigenständige Betriebsräte nach § 3 [X.] bestanden, werden die Tarifvertragsparteien zusammentreten, um Regelungen im Zusammenhang mit der Integration (z.B. Umgang mit übernommenen freigestellten [X.]) zu klären.

        

...“   

4

Nach dem [X.] fällt das [X.] in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats [X.] 2, dem mehrere [X.]ger und das [X.]leischwerk in [X.] zugeordnet sind.

5

Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift vom 23. September 2010 zunächst die [X.]eststellung begehrt, dass seine Amtszeit nicht wegen des Übergangs des Betriebs auf die Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 geendet habe. Der Übergang des [X.]s G auf die Arbeitgeberin habe nicht dazu geführt, dass für das [X.] der bei der Arbeitgeberin und anderen Unternehmen aufgrund des [X.]s für die [X.] 2 gebildete Betriebsrat zuständig geworden sei. Der [X.] entspreche nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und sei deshalb unwirksam. Angesichts der Anzahl der zusammengefassten Betriebsstätten und der örtlichen Ausdehnung des Betriebs könne nicht nachvollzogen werden, dass der durch die Zusammenfassung gebildete Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten wirksamer wahrnehmen könne als einzelne nach der gesetzlichen Betriebsverfassung gebildete Betriebsräte. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb die Interessen der in einem [X.]leischwerk beschäftigten Arbeitnehmer wirksamer durch Betriebsratsmitglieder vertreten würden, die überwiegend in [X.]gerbetrieben beschäftigt seien. Der [X.] sei zudem rechtsunwirksam, weil sich der tarifvertraglich gebildete Gesamtbetriebsrat nicht hinreichend zum gesetzlich vorgesehenen [X.]onzernbetriebsrat abgrenzen lasse.

6

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er über den 31. Mai 2010 hinaus im Amt ist,

        

hilfsweise für den [X.]all, dass insoweit von einer spezifizierten Amtszeit auszugehen sein sollte,

        

festzustellen, dass er gemäß § 21b [X.] im Amt ist.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat den in erster Instanz ausschließlich gestellten [X.]auptantrag abgewiesen. Nach der Schließung des [X.]s G hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass der Antrag nur noch im [X.]inblick auf das [X.] weiterverfolgt werde. Das [X.]ndesarbeitsgericht hat die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren um den [X.]ilfsantrag erweitert hatte, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist ordnungsgemäß begründet. Dies gilt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch, soweit die Abweisung des [X.]ilfsantrags durch das [X.]ndesarbeitsgericht angegriffen wird.

a) Nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung die Angabe der [X.]. Bei einer Sachrüge muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des [X.]ndesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Deshalb muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] den angefochtenen Beschluss im [X.]inblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre [X.]ritik an der angefochtenen Entscheidung zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerdeentscheidung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung vor diesem [X.]intergrund nicht (vgl. zur Revision [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung gerecht. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt sich die Rechtsbeschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in gebotener Weise auseinander. Sie befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit dem [X.]ilfsantrag. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Davon ausgehend, dass es dem Betriebsrat nur noch um die [X.]eststellung eines [X.]s im Sinne des § 21b [X.] im Zusammenhang mit der Schließung des [X.]s G geht, hat das [X.]ndesarbeitsgericht keine voneinander unabhängigen, selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen zum [X.]aupt- und zum [X.]ilfsantrag angestellt. Es hat die Zurückweisung des [X.]auptantrags damit begründet, dass die Amtszeit des Antragstellers mit dem [X.] von der RLS Gmb[X.] auf die Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 geendet habe. Da der Antragsteller somit schon vor der Schließung des [X.]s im vierten Quartal 2011 untergegangen sei, habe zu seinen Gunsten mit der späteren Schließung des [X.]s kein [X.] entstehen können. Aus diesem Grund hat das [X.]ndesarbeitsgericht auch den [X.]ilfsantrag als unbegründet erachtet.

2. Der Betriebsrat ist [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass er seit dem Übergang des Betriebs zum 1. Juni 2010 auf die Arbeitgeberin möglicherweise nicht mehr existiert.

Zwar führt ein unstreitiger Verlust der [X.] zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die [X.] gerade streitig, so wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. etwa [X.] 12. Januar 2000 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN; 19. September 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 119, 279; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12). So verhält es sich hier. Der Betriebsrat nimmt als Antragsteller für sich in Anspruch, im [X.] amtierender Betriebsrat und damit eine nach dem [X.] beteiligte Stelle zu sein. Da es um die [X.]eststellung seines Bestehens geht, ist die [X.] des Betriebsrats gegeben. [X.]önnte der Betriebsrat keine Rechtsbeschwerde einlegen, würde die vorinstanzlich zu seinem Nachteil wirkende Sachentscheidung, dass seine Amtszeit bereits mit dem Übergang des [X.]s von der RLS Gmb[X.] auf die Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 geendet hat und deshalb im Zeitpunkt der Schließung des [X.]s im vierten Quartal 2011 kein [X.] mehr entstehen konnte, in Rechtskraft erwachsen. Damit verlöre der Betriebsrat aus verfahrensrechtlichen Gründen seine Existenzgrundlage, ohne dass die dafür maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsbeschwerde geklärt werden könnte.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.]ndesarbeitsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge entgegen der Auffassung des [X.]ndesarbeitsgerichts bereits unzulässig.

1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Danach erstrebt der Betriebsrat mit seinem als [X.]aupt- und [X.]ilfsantrag formulierten Begehren die [X.]eststellung, dass sein Amt zur Wahrnehmung eines [X.]s fortbesteht.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die gestellten Anträge als prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Verfahrensbeteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten sind zu berücksichtigen (vgl. ua. [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27; 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 18).

b) Das [X.]ndesarbeitsgericht hat den Antrag zutreffend dahin verstanden, dass es dem Betriebsrat nur noch um die [X.]eststellung eines [X.]s zur Wahrnehmung von [X.] im Zusammenhang mit der Schließung des [X.]s G geht. Soweit der Betriebsrat ursprünglich das Ziel verfolgt hat festzustellen, dass er über den 31. Mai 2010 hinaus im [X.] ist, verfolgt er dieses Rechtsschutzziel nicht mehr weiter. Dafür bestünde schon deshalb kein [X.]eststellungsinteresse mehr, weil ein etwaiges über den 31. Mai 2010 hinaus fortbestehendes Vollmandat des Betriebsrats mit Ablauf der regulären Amtszeit spätestens am 31. Mai 2014 geendet hätte. Der Antragsteller hat daher im Beschwerdeverfahren und in der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass der Antrag gegenwartsbezogen zu verstehen sei und sich auf das [X.] beziehe.

2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der [X.]eststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht nicht um ein Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger [X.]eststellung durch richterliche Entscheidung ein rechtliches Interesse des Betriebsrats besteht.

a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die [X.]errschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines [X.]eststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist ([X.] 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 28; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.]E 136, 334; 7. [X.]ebruar 2012 - 1 [X.] - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 16). Das [X.]eststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen [X.]ragen um denselben [X.]ragenkomplex ausschließen ([X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 26). Das [X.]eststellungsinteresse fehlt ferner, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte [X.]eststellung zu einer abschließenden Beilegung des Streits nicht geeignet ist ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 118, 131).

b) Danach ist das erforderliche [X.]eststellungsinteresse hier nicht gegeben. Mit der begehrten [X.]eststellung würde nur eine Vorfrage dafür geklärt, ob dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Schließung des [X.]s G zustehen können, insbesondere zum Abschluss eines Sozialplans. Diese Vorfrage wäre im [X.]hmen eines Rechtsstreits über das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts zu klären. Weshalb das Bestehen eines [X.]s gesondert festgestellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine endgültige Beendigung der Streitigkeit zwischen den Beteiligten würde durch die [X.]eststellung eines [X.]s auch nicht herbeigeführt. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Dies gilt auch für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans im Zusammenhang mit der Schließung des [X.]s G. Dazu müssten [X.]ragen geklärt werden, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dies gilt etwa für die [X.]rage, ob es sich bei der Schließung des [X.]s G um eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung handelt. Dazu müsste festgestellt werden, ob die Schließung des [X.]s G eine Betriebsstilllegung darstellt oder ob eine Zusammenlegung mit anderen Betrieben oder Betriebsteilen zu dem [X.]ger [X.] erfolgt ist. Von dieser [X.]eststellung könnte abhängen, ob im [X.]alle der Unwirksamkeit des [X.]s der antragstellende Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat für den Abschluss eines Sozialplans zuständig wäre. Vor allem aber müsste in einem weiteren Verfahren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geklärt werden, welche Rechtswirkungen sich daraus ergeben, dass der im [X.] für die [X.] 2 gewählte Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde und der nach dem [X.] für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für das [X.] zuständig war, bereits das Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans nach § 112 [X.] wahrgenommen hat. Es bedürfte einer Entscheidung darüber, ob ein nach der gesetzlichen Betriebsverfassung zuständiger Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans auch dann noch fordern kann, wenn der nach Maßgabe eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für den Abschluss des Sozialplans zuständige Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bereits wahrgenommen hat.

III. Einer Anhörung des Betriebsrats [X.] 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es nicht mehr. Der Antrag des Betriebsrats [X.] wird als unzulässig abgewiesen. [X.]ierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten des antragstellenden Betriebsrats und/oder des Betriebsrats [X.] 2. Damit steht fest, dass der Betriebsrat [X.] 2 durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. auch [X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]iel    

        

        

        

    Olaf Deinert    

        

    D. Glock    

                 

Meta

7 ABR 20/13

27.05.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 26. Januar 2011, Az: 2 BV 29/10, Beschluss

§ 21b BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 7 ABR 20/13 (REWIS RS 2015, 10541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10541

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10 AZR 346/10

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