Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. AnwZ (B) 59/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 418

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[X.][X.] ([X.]) 59/04 vom 7. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 7. Dezember 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden [X.] nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1965 geborene Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger und als Rechtsanwalt ([X.]) bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt [X.]aden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft in [X.]. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März 1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen 1 - 3 - unberechtigter Führung der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StG[X.]) wurde mit [X.]eschluss des [X.]

vom 25. März 1998 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der [X.] durch Urteil des [X.]

vom 10. August 2000 we-gen Missbrauchs der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Mit Schreiben vom 21. September 2001 bat der Antragsteller die [X.] zuständig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 ge-stellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulas-sung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO). 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 I[X.] Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im [X.]eschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-der Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der [X.] hat davon abgese-hen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außer-gerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter [X.]erücksichtigung des Um-standes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO - aufgrund des Zeitab- 4 - 4 - laufs seit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers - im [X.]eschwerde-verfahren entfallen ist, der [X.]illigkeit entspricht. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.05.2004 - [X.] 37/02 (I) -

Meta

AnwZ (B) 59/04

07.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. AnwZ (B) 59/04 (REWIS RS 2005, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 418

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