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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 86/05 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsan-wälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.] am 5. Februar 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. [X.] hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der [X.] zurückgewiesen hat. Gegen diesen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist 1 - 3 - bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der [X.] nicht widersprochen. II. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-sung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht [X.], ihr aber auch nicht widersprochen hat ([X.]. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105). 2 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 91a ZPO, § 13a [X.] nach billigem Ermessen durch [X.]eschluss zu [X.] ([X.]. v. 1. März 1993 aaO). [X.]illigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den [X.] auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 • Voll-streckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögens-verfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem [X.] noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. [X.] dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer [X.] - 4 - schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetra-gen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - [X.] 4/03 -
Meta
05.02.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 86/05 (REWIS RS 2007, 5419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5419
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