Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2003, Az. AnwZ (B) 51/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2918

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[X.] ([X.]) 51/02vom26. Mai 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 15. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen [X.] der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand als unzulässig verworfen wird.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] - 3 -Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Seine Zulassung wurde von der Antragsgegnerin zunächst mit Verfü-gung vom 15. März 2000 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensver-falls widerrufen. Der [X.] wies den gegen diese Verfügung ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legtesofortige [X.]eschwerde ein.Während des [X.]eschwerdeverfahrens vor dem [X.]undesgerichtshof([X.] ([X.]) 2/01) widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 5. Oktober 2001 unter Anordnung dersofortigen Vollziehung erneut, in diesem Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO we-gen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung des Antragstellers. Der [X.] teilte der Antragsgegnerin auf deren Anfrage mit Schreiben [X.] mit, daß gegen den [X.]escheid vom 5. Oktober 2001, der [X.] am 10. Oktober 2001 zugestellt worden war, kein Antrag auf ge-richtliche Entscheidung eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Antragsgeg-nerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 beim [X.]undesgerichtshof unterHinweis auf die [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 dieAufhebung des auf den 17. Dezember 2001 anberaumten Termins zur mündli-chen Verhandlung in dem [X.]eschwerdeverfahren bezüglich der [X.] vom 15. März 2000. Der [X.]undesgerichtshof leitete dem Antragsteller denSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2001 zu, teilte ihm mit [X.] 11. Dezember 2001 die Aufhebung des Termins vom 17. Dezember 2001mit und bat ihn um Einreichung einer Erledigungserklärung. Diese Anfrage des[X.]undesgerichtshofs beantwortete der Antragsteller nicht. Mit [X.]eschluß vom- 4 -22. Januar 2002 stellte der [X.]undesgerichtshof daraufhin die Erledigung [X.] fest. Zur [X.]egründung dieses [X.]eschlusses, in welchem dem [X.] die Kosten beider Rechtszüge auferlegt wurden, verwies der [X.]un-desgerichtshof darauf, daß sich die Hauptsache in dem Verfahren über den [X.] der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls durch den be-standskräftigen Widerruf vom 5. Oktober 2001 erledigt habe und das [X.] des Antragstellers gegen die Verfügung vom 15. März 2000 ohne die ein-getretene Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte.Vor dem [X.]eschluß des [X.]undesgerichtshofs vom 22. Januar 2002 hatteder Antragsteller am 17. Dezember 2001, dem Tag der abgesetzten mündlichenVerhandlung im [X.]eschwerdeverfahren wegen der Widerrufsverfügung vom15. März 2000, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] vom 5. Oktober 2001 gestellt und Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Antragsfrist beantragt. Der [X.] hat die Anträge zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung der [X.] vom 5. Oktober 2001 ist, wie der Senat bereits in seinem [X.]eschlußvom 22. Januar 2002 ([X.] ([X.]) 2/01) angenommen hat, bestandskräftig ge-worden. Der gegen diese Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtlicheEntscheidung vom 17. Dezember 2001 ist unzulässig.1. Gegen die Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 konnte [X.] nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden(§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO). Vor Ablauf dieser Frist am 10. November 2001 ist- 5 -ein solcher Antrag bei dem [X.] nicht eingegangen. Dies ergibtsich aus der Mitteilung des [X.]s vom 3. Dezember 2001. [X.] dafür, daß entgegen dieser Mitteilung ein Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung beim [X.] eingegangen ist, hat der Antragsteller nichterbracht.2. Der erst am 17. Dezember 2001 gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung war verspätet und deshalb unzulässig (§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO).Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der [X.] dem Antragsteller zu Recht versagt, weil dieser nicht glaubhaft [X.] hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten(§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Auch im [X.]eschwerdever-fahren hat der Antragsteller die [X.]ehauptung, seine damalige [X.] habe bereits am 22. Oktober 2001 - 19 Tage vor Ablauf der [X.] - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Post gegeben, nicht nach-vollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.[X.] [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 51/02

26.05.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2003, Az. AnwZ (B) 51/02 (REWIS RS 2003, 2918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2918

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