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PDF anzeigen[X.] ZB 205/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleichFamiliensenat - des [X.] vom5. September 2001 aufgehoben und der [X.]. 1., 3. Absatz des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.] vom 12. Juli 2001 (Ausspruch überdas erweiterte Splitting) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antrags-gegners bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ...der Antragstellerin bei der [X.] weitere [X.] in Höhe vonmonatlich 2,83 • (5,53 [X.]), bezogen auf den 31. Januar 2000,übertragen. Der Monatsbetrag der [X.] ist [X.] umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 511,29 • (1000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 26. Februar 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Februar 2000 zugestellten Antrag derEhe[X.]au (Antragstellerin) durch Urteil vom 13. September 2000 geschieden.Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit [X.] vom 12. Juli2001 geregelt.[X.] der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 31. Januar 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des [X.] jeweils [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung beider [X.] (weitere Beteiligte,[X.]). Die am 12. Januar 1954 geborene Ehe[X.]au erwarb Anwartschaften inHöhe von 160,63 [X.] und angleichungsdynamische Anwartschaften in [X.] 650,98 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] 16. Juni 1946 geborene Ehemann erwarb Anwartschaften in Höhe von323,22 [X.] und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von915,55 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] [X.] den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine sta-tische Betriebsrente bei der [X.] in Höhe von [X.] [X.].Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû esangleichungsdynamische [X.] des Ehemanns bei der [X.] von 132,29 [X.] und [X.] in Höhe von 81,30 [X.], [X.] monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherungs-konto der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des- 4 -erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB -von dem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere Rentenan-wartschaften in [X.] monatlich 7,46 [X.], bezogen auf den [X.], auf das [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen. [X.] dieUmrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente ineine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwert-verordnung, die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter [X.] in der Literatur verffentlichte "[X.]" mit 3.252,21 [X.] ermitteltund es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.]monatlich 14,93 [X.] umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat unter Bezugnahme auf seinen in [X.], 1432 ff. verffentlichten [X.] angenommen, die [X.] verfassungswidrig. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/Gutdeutsch- 5 -FamRZ 2000, 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habedas Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der [X.] (mit [X.] vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695 ff.) entschieden hat, sind die Gerichte bei der [X.] [X.] statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlichauch weiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden; auffl[X.]fl kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen [X.], des-sen Abdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheitenvorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] in [X.] monatlich 323,22 [X.] und angleichungsdynamische [X.] in [X.] monatlich 915,55 [X.] bei der [X.] [X.] den Versor-gungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eineBetriebsrente bei der [X.]. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der [X.] auszugleichen, der tatrichterlich mit 524,55 [X.] jrlich festgestellt ist. [X.] Wert der Versorgung nach der Versorgungsregelung der GmbH nicht ingleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichenRentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbeneAnteil der Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische- 6 -Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zchst der Barwert des im [X.] und Leistungsstadium statischen Anrechts, das [X.] den Fall [X.] und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird.Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,6 (Alter des Ehemannes [X.]: 53) ergibt sich ein Barwert von 2.412,93 [X.]. Zur Umrechnung inein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche [X.] eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem [X.] das Ende der Ehezeitgeltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in [X.] umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen [X.] nach§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 11,07 [X.] (2.412,93 [X.] x0,0000950479 Þ 0,2293 Entgeltpunkte x 48,29 [X.] = 11,07 [X.]), bezogen aufden 31. Januar 2000. Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insgesamtAnwartschaften in [X.] 334,29 [X.] und zustzlich angleichungsdynami-sche Anwartschaften in [X.] 915,55 [X.], jeweils monatlich, erworben.Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] in [X.] 160,63 [X.] und angleichungsdynamische Anwartschaftenin [X.] 650,98 [X.], jeweils monatlich, zu bercksichtigen.b) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, derjeweils die wertren Anwartschaften erworben hat, [X.] der [X.] in [X.] 81,30 [X.] [(323,22 Œ 160,63) : 2] und [X.] der an-gleichungsdynamischen Anwartschaften in [X.] 132,29 [X.] [(915,55 Œ650,98) : 2] ausgleichspflichtig. Das Familiengericht hat richtig [X.] derbei der [X.] erworbenen Anwartschaften das Rentensplitting in [X.]81,30 [X.] und [X.] der dort erworbenen angleichungsdynamischen [X.] -wartschaften getrennt das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3Abs. 1 [X.] in [X.] 132,29 [X.] durchge[X.]t.c) [X.] auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 5,53 [X.] monatlich(11,07 [X.] : 2). Dieser Betrag entspricht 2,83 •.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.795,32 [X.] istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 [X.] in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte(Ost) umzurechnen.[X.]RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt Wage-nitzverhindert zu unterschreiben. Hahne [X.] [X.]
Meta
23.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 205/01 (REWIS RS 2002, 4896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4896
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