Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 106/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1012

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[X.] ZB 106/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom19. April 2001 aufgehoben und [X.], 2. Absatz des Entschei-dungssatzes des [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht -[X.]eyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie [X.] gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antrags-stellers bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ... der Antragsgegnerin bei der [X.] weitere [X.] in Höhe von mo-natlich 37,83 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen.Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist [X.] umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.].- 3 -Gr:[X.] am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 14. Februar 2001 geschie-den (insoweit rechtskrftig seit 18. April 2001) und der [X.].[X.] der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen [X.] [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei [X.] (weitere Beteiligte, [X.] zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in [X.] 109,75 [X.] am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in [X.] 2.024,89 [X.], jeweils mo-natlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe-zeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfigkeit in [X.]2.304,10 [X.]. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungskas-se des Baugewerbes VVaG in [X.] 136 [X.] monatlich, die auf [X.] beruht, die in der Ehezeit erworben wurden.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich957,57 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das [X.] derEhefrau bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des erwei-terten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB - vondem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere [X.] in [X.] monatlich 44,57 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2000, auf- 4 -das [X.] der Ehefrau bei der [X.] rtragen. [X.] die [X.] in eine dynamische Anwart-schaft hat es deren Barwert nicht nach der [X.], die es [X.] erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verf-fentlichte "[X.]" mit 19.420,80 [X.] ermittelt und es auf dieser [X.] in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monatlich 89,14 [X.].Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.] absr-fen. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte fre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" (Glockner/- 5 -Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Ausfrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird [X.] Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] auf eine Regelaltersrente in [X.] 2.024,89 [X.] inden Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenenErwerbsunfigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zu-grunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. [X.] vom11. April 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 673 fr den umgekehrten Fall).Daneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des [X.] in Hr zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von136 [X.] monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 [X.], zu berck-sichtigen ([X.]. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften wrend der Ehe-zeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, [X.] diese unbefristet ge-- 6 -zahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand [X.]. Da der Wert der Ver-sorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert dergesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der [X.] erworbene Anteil der Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in einedynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zchst der [X.] im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das [X.] und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 7 [X.] er-mittelt wird.Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemannszum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 [X.].Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in diegesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem frdas Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenbe-kanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des [X.] nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichenRentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von [X.] (16.483,20 [X.] x 0,0000950479 Þ 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 [X.]= 75,66 [X.]). Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insgesamt [X.] in [X.] monatlich 2.100,55 [X.] erworben.Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] in [X.] monatlich 109,75 [X.] zu bercksichtigen.b) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 995,40 [X.][(2.100,55 [X.] - 109,75 [X.]) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] der bei der [X.]erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplittingnach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] 957,57 [X.] durchgefrt.- 7 -c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 37,83 [X.] monat-lich (75,66 [X.] : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 [X.] istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr [X.] Wage-nitz [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 106/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 106/01 (REWIS RS 2001, 1012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1012

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