Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 ARs 180/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2824

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[X.]/032 [X.]/03vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) [X.] Amtsgericht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juni 2003 beschlossen:Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter -Helmstedt.Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt [X.] Abgabe an den Jugendrichter beim [X.] gemäߧ 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig.Der Verurteilte hält sich im Bezirk des [X.] zurDurchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 [X.]) auf, so dass es- 3 -sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt([X.], 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Be-währungshelfer ([X.] aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der [X.] [X.] Roggenbuck

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2 ARs 180/03

04.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 ARs 180/03 (REWIS RS 2003, 2824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2824

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