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PDF anzeigen[X.]/02 vom9. Oktober 2002in der [X.] gegen das [X.]: [X.].: 92 Js 599/85 Staatsanwaltschaft [X.].: 58 VRJs 71/01 Amtsgericht [X.].: 267 AR 19/02 Amtsgericht [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Oktober 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Antrag des [X.] - Jugendrichter - in [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 4. [X.] zutreffend ausgeführt:"Die Jugendrichter der Amtsgerichte [X.] und [X.] darüber, wer zur Überwachung der gemäß § 68f Abs. 1 StGB gesetz-lich angeordneten Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der [X.] von vier Jahren und acht Monaten aus dem Urteil des Ju-gendschöffengerichts [X.] vom 24. Oktober 1985 (unter Einbeziehung [X.] des [X.] vom 8. November 1983) zuständig ist. DasAmtsgericht [X.], welches nach mehrfachem Wohnsitzwechsel [X.] zuletzt die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom16. Juli 2001 ([X.] 401a) übernommen hatte, übertrug die Überwachung [X.] mit Beschluß vom 12. April 2002 ([X.] 407) an das Amtsgericht[X.]-Tiergarten gemäß §§ 462a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO, weil der Verurteilteseinen ständigen Wohnsitz in [X.] genommen hatte. Das Amtsgericht [X.]-Tiergarten lehnt die Übernahme der Überwachung der Führungsaufsicht ab,weil es der Auffassung ist, das früher mit der Sache befaßte Amtsgericht [X.]habe die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom 12. November- 3 -1992 gemäß § 85 Abs. 6 JGG der Staatsanwaltschaft [X.] übertragen([X.] 176R).Diese Auffassung ist unzutreffend; das Amtsgericht [X.]-Tiergarten hatübersehen, daß die Übertragung nicht durch den von ihm in Bezug genomme-nen Beschluß erfolgte, sondern durch den Beschluß des Amtsgerichts [X.]vom 17. Juni 1992, ergänzt durch Beschluß vom 18. Januar 1993 ([X.] 168,181), jedoch beide [X.] wieder aufgehoben wurden (vgl.Beschluß vom 10. März 1993, [X.] 191).Indessen kommt es darauf nicht an, denn keines der streitenden Amts-gerichte - Jugendrichter - ist zur Überwachung der Führungsaufsicht zuständig.Das ergibt sich aus Folgendem:Im Jugendstrafrecht ist gemäß § 82 Abs. 1 JGG der Jugendrichter [X.]; gemäß § 84 Abs. 1 JGG ist örtlich zuständig grundsätzlich dererkennende Jugendrichter, im Falle der Vollstreckung von Jugendstrafe [X.], in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt (§ 85 Abs. 2 JGG).Der zunächst zuständige [X.] kann gemäß § 85 Abs. 5 JGG dieVollstreckung widerruflich an einen anderen Jugendrichter abgeben. Das isthier nach Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe mit Beschluß desAmtsgerichts [X.] - Jugendrichter - vom 11. Dezember 1985 ([X.] 13) [X.]. Ob durch diese Vollstreckungsübertragung dem Amtsgericht [X.]auch die Überwachung der - erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach [X.] Strafaussetzung und vollständiger Vollstreckung der Jugendstrafe) - ge-mäß § 68f Abs. 1 StGB [X.] eingetretenen Führungsaufsicht über-tragen wurde, mag dahinstehen. Jedenfalls war das Amtsgericht - Jugendrich-ter - [X.] nicht befugt, seinerseits - ohne Mitwirkung des [X.] - die Führungsaufsicht, wie durch Beschluß vom 21. Juni 1994 geschehen- 4 -([X.] 233), auf das [X.] zu übertragen. Das widerrufli-che Übertragungsrecht des § 85 Abs. 5 JGG steht nur dem ursprünglichen[X.] - hier dem Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] -selbst zu, nicht aber auch dem gemäß § 85 Abs. 5 JGG eingeschalteten Rich-ter ([X.]St 24, 332; [X.] NStZ 1983, 139; [X.] NStZ-RR 1996, 88;Brunner/[X.], 11. Aufl. [X.]. 18; [X.], 9. Aufl. [X.]. 13; [X.]/Schoreit/Sonnen 3. Aufl. [X.]. 11, alle zu § 85 JGG). Daraus folgt, daßauch alle nachfolgenden Abgaben der Überwachung der Führungsaufsicht oh-ne Mitwirkung des Jugendrichters des Amtsgerichts [X.] als ursprüngli-chem [X.] (Abgabe an das [X.], [X.] 261; [X.] an das [X.], [X.] 307; Abgabe an das Amtsge-richt [X.], [X.] 341; Abgabe an das Amtsgericht [X.], [X.] 398) einerrechtlichen Grundlage entbehrten.Da keines der streitbeteiligten Amtsgerichte [X.] und [X.]-Tiergarten für die Überwachung der Führungsaufsicht zuständig ist, ist der [X.] des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten auf [X.] durchden [X.] gemäß § 14 StPO zurückzuweisen ([X.]St 26, 164;[X.] NStZ 1995, 218, 201; 1997, 255; 2001, 110)."Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
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09.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 2 ARs 259/02 (REWIS RS 2002, 1246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1246
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