Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 ARs 84/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3898

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[X.] vom 21. April 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

[X.].: 7 [X.] jug [X.] [X.].: 1 VRJs 313/04 [X.] [X.].: 3 VRJs 42/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. April 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: Die Vollstreckung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 28. August 2003 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].

Gründe:
1. Das [X.] hat den Verurteilten durch Urteil vom 28. [X.] 2003 unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 21. März 2002 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-teilt und die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe für sechs Monate zurückgestellt. Aufgrund eines Sicherungshaftbefehls wurde er am 25. Februar 2004 festgenommen. Durch Beschluß vom 7. April 2004 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Vollstreckung der [X.] angeordnet. Am gleichen Tag wurde er zur Verbüßung der [X.] dem Jugendstrafvollzug der [X.] zugeführt. Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] ordnete mit Beschluß vom 14. Mai 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug an. Nach Aufnahme des Verurteilten im [X.] in der [X.] gab der Jugendrichter bei dem [X.] die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 [X.] an den [X.] des [X.] ab, der dortige Jugendrichter über-nahm mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Vollstreckung. Am 12. Oktober 2004 - 3 - wurde der Verurteilte, nachdem gemäß § 456 a StPO von weiterer [X.] gegen ihn abgesehen worden war, nach [X.]. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 gab der Jugendrichter des [X.] die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem [X.] zurück. Dieser lehnte die Rücknahme ab. Daraufhin legte der Jugendrichter des [X.] die Sache dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vor.
2. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO, § 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zuständigkeitsbereich unterschied-licher Oberlandesgerichte liegen ([X.] und [X.]). 3. Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] ist verpflichtet, die [X.] zurückzu-nehmen. a) Wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Ent-scheidung vom 23. März 2005 - 2 [X.] - ausgeführt hat, bleibt der [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] trotz einer Übertragung der [X.] gemäß § 85 Abs. 5 [X.] "Herr des Verfahrens", denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 [X.] ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets wi-derruflich. Daraus folgt, daß der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgän-gig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. [X.]St 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; [X.] in [X.]/Schoreit/[X.], [X.] 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). Die Ver-- 4 - pflichtung des [X.]s nach § 85 Abs. 2 [X.], bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 [X.] mit der [X.] beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. [X.]St 24, 332, 335; 27, 329, 331; [X.] NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; [X.]/Dölling, [X.] 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; [X.] in [X.]/Schoreit/[X.] aaO Rdn. 11; [X.], [X.] 10. Aufl. § 85 Rdn.13; [X.], [X.] 6. Aufl. § 85 Rdn. 13). b) Für eine Verpflichtung des [X.] beim [X.], die [X.] zurückzunehmen, sprechen hier zudem prakti-sche Gesichtspunkte. Der Grund für die Übertragung der [X.] an das Amtsgericht [X.] ist mit der Abschiebung des Verurteilten nach [X.] entfallen. Während seiner Abwesenheit besteht kein Grund für eine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 [X.] zu-ständigen [X.] (vgl. [X.] 1983, 602). Entschei-dungen des [X.]s werden erst dann wieder notwendig, wenn der Verurteilte erneut in der [X.] verhaftet werden sollte. Derzeit ist nicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die [X.] in diesem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter beim Amtsgericht [X.] die [X.] nicht an den dann örtlich zuständigen Jugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 [X.] ist er nicht befugt, sondern nur der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 - 5 - Abs. 2 [X.]. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der [X.] beim [X.] schon jetzt die [X.] wieder übernimmt. [X.] Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 ARs 84/05

21.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 ARs 84/05 (REWIS RS 2005, 3898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3898

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