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PDF anzeigen[X.]/00vom24. November 2000in der [X.].: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 16 AR 46/00 [X.].: 312 BRs 20/00 (63/00) [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:Der Jugendrichter beim [X.] ist für die [X.] im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.Gründe:Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat durch [X.] vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des [X.] übertragen. [X.] die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - [X.] -[X.] hat die Sache deshalb dem [X.] zur [X.] 3 -Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Ver-urteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort [X.] zurück-gekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel [X.] handelt es sich nur um ei-nen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz [X.] Mutter zuständige Gericht [X.] ist wegen der [X.].[X.] Bode Rothfuß Fischer Elf
Meta
24.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 2 ARs 302/00 (REWIS RS 2000, 378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 378
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