Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 170/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4894

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 170/03vom22. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. [X.] beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung [X.] [X.] vom 8. November 2000 ([X.] 2001, 61).Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB einevon der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung in [X.] der [X.]e und der Literatur sowie [X.] des [X.] zu § 399 BGB abweichendeAuffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nichthierauf, weil das [X.] die Norm bereits aus [X.] nicht für anwendbar erachtet hat.Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eineRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 69.269,66 [X.] [X.] Bauner

Meta

VII ZR 170/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 170/03 (REWIS RS 2004, 4894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4894

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