Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 170/03vom22. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. [X.] beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung [X.] [X.] vom 8. November 2000 ([X.] 2001, 61).Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB einevon der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung in [X.] der [X.]e und der Literatur sowie [X.] des [X.] zu § 399 BGB abweichendeAuffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nichthierauf, weil das [X.] die Norm bereits aus [X.] nicht für anwendbar erachtet hat.Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eineRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 69.269,66 [X.] [X.] Bauner
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 170/03 (REWIS RS 2004, 4894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4894
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.