Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZR 41/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1735

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 41/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 227.059,46 • Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 O 421/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - [X.] -

Meta

VII ZR 41/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZR 41/08 (REWIS RS 2008, 1735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1735

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