Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZR 112/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2603

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 112/11
vom

19. September 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
19. September
2013
beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 4. Mai 2011, berichtigt durch Beschluss vom 13.
Juli 2011, hinsichtlich der Beklagten zu
3 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 114.866,06

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-

3

-

§
8 [X.] ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des §
16 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1977 -
III
ZR 182/75, Rpfleger 1978, 91; Beschluss vom 13.
Juli 1984 -
III
ZR 137/83, WM
1984, 1318; Urteil vom 24.
Oktober 1991 -
IX
ZR 18/91, WM
1992, 159, 160). Fälligkeitsvereinba-rungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige
Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in
Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht
auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]

[X.]Pape

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2010 -
2-18 O 74/09 -

O[X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
4 U 103/10 -

2
3

Meta

IX ZR 112/11

19.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZR 112/11 (REWIS RS 2013, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.