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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 148/12
vom
26. September 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
26. September
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Der
Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von der [X.] aufgeworfene Rechtsfrage aus der bisherigen Rechtspre-chung des Senats ohne weiteres mit dem Berufungsgericht zu beantworten ist.
Nach Erlöschen des [X.] war die Klägerin gegenüber den Gläubigern der [X.] weiterhin aus den bürg-schaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 1
2
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3
-
IX
ZR 199/09, [X.], 1453 Rn.
26; vom 18.
November 2010 -
IX
ZR 17/10,
ZIP 2011, 282 Rn.
23). Dem [X.] steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsneh-mers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungs-halber abgetretenem Sparguthaben auch dann zu, wenn es den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat ([X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 14/07, [X.], 885 Rn.
8
ff).
Die Sicherungsabrede stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Sicherungsfall eintreten werde und der Klägerin gegenüber der Schuldnerin eine sicherbare Forderung zusteht. Beide Bedingungen sind hier eingetreten. Hinsichtlich des [X.] nach §
774 BGB wie hinsichtlich des Auf-wendungsersatzanspruches nach
§§
675, 670 BGB ist anerkannt, dass der Rechtsgrund bereits mit Übernahme der Bürgschaft entsteht und insoweit auf-schiebend bedingt begründet wird ([X.], Urteil vom 13.
März 2008, aaO Rn.
11, 13 mwN). Danach standen der Klägerin im Zeitpunkt der Insolvenzer-öffnung die hier in Rede stehenden Hauptforderungen bereits aufschiebend bedingt zu. Die weitere Rechtsentwicklung konnte die Schuldnerin nicht mehr beeinflussen; denn mit der Erteilung der Bürgschaft durch die Klägerin war der [X.] für die gesicherte Forderung begründet ([X.], Urteil vom 13.
März 2008, aaO Rn.
11).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar der [X.], aber nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung ex tunc ([X.], Urteil vom 6.
Juli 2006
-
IX ZR
121/05, [X.]Z 168, 276
Rn.
9). Für die bereits zuvor aufschiebend bedingt entstandenen Rückgriffsrechte ist des-halb das zum Zeitpunkt ihres Entstehens maßgebliche Vertragsrecht anwend-bar. Davon ist der Senat bereits bisher ganz selbstverständlich ausgegangen 3
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4
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(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 2007 -
IX
ZR 202/05, [X.], 543 Rn.
16; vom 18.
November 2010, aaO Rn.
23).
Kayser Gehrlein [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
11 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
5 [X.] -
Meta
26.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 148/12 (REWIS RS 2013, 2421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2421
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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