Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 148/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5220

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 148/11

vom

6. Juni
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
6. Juni
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22.
September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 441.182,27

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße
gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrele-vanten Gesichtspunkten ohne Belang.
1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung
wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2010 -
3 O 538/06 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
12 [X.] -

2

Meta

IX ZR 148/11

06.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 148/11 (REWIS RS 2013, 5220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5220

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.