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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 148/11
vom
6. Juni
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
6. Juni
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22.
September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 441.182,27
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße
gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrele-vanten Gesichtspunkten ohne Belang.
1
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3
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Von einer weiteren Begründung
wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2010 -
3 O 538/06 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
12 [X.] -
2
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 148/11 (REWIS RS 2013, 5220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5220
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