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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 47/10
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am
9. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.884,37
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft
(§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeacht-lich, weil dies eine neue Pflichtverletzung und einen anderen Streitgegenstand 1
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betroffen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 136/07, [X.], 1560 Rn.
24) dessen Einführung einer eindeutigen prozessualen Erklärung des [X.] bedurft hätte.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2008 -
2-18 O 280/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
7 [X.]/08 -
3
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 47/10 (REWIS RS 2011, 5858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5858
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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