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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/12
vom
30. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
30. Januar
2014
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013
wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet,
das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbe-schwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungs-grund (§
543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genom-men, dass die Beklagte
des Parallelverfahrens Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil
vom 10.
Februar 2011 (IX
ZR 49/10, BGHZ 188, 317) eingelegt hat.
Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Be-schluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern
der Angriffe betreffende Be-gründung (§
544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrün-dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung 1
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des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurück-weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; BGH, Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2011 -
2-7 O 336/10 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 -
16 U 152/11 -
2
Meta
30.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2014, 8264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8264
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