Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. IX ZR 67/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8264

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 67/12

vom

30. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape

am
30. Januar
2014
beschlossen:

Die
Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013
wird
auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet,
das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbe-schwerde des [X.] in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein [X.] (§
543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genom-men, dass die Beklagte
des [X.] Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil
vom 10.
Februar 2011 (IX
ZR 49/10, [X.], 317) eingelegt hat.
Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Be-schluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern
der Angriffe betreffende Be-gründung (§
544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden [X.] kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung 1
-

3

-

des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurück-weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895).
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
2-7 O 336/10 -

O[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
16 [X.]/11 -

2

Meta

IX ZR 67/12

30.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2014, 8264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8264

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 67/12

XI ZR 26/10

VI ZR 212/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.