Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. III ZB 66/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2040

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[X.]R: jaBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 66/01vom1. August 2002in dem [X.] [X.] hat am 1. August 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] des [X.] vom25. Oktober 2001 - [X.] 6/01 - wird nicht angenommen.Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 500.000 DM (= 255.645,94 [X.] Antragstellerin war Kommanditistin der [X.] (künftig: [X.]). Deren Gesellschafter vereinbarten die [X.] eines Schiedsgerichts bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die dem"Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entspringen.Die Antragsgegnerin ist Kommanditistin der [X.]. Sie beanspruchtvon der Antragstellerin Schadensersatz wegen Verletzung eines Wettbewerbs-- 3 -verbots und hat deshalb gegen sie das schiedsgerichtliche Verfahren einge-leitet. Die Antragstellerin begehrt, gemß § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulssig-keit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das [X.] hat den Antrag zurckgewiesen. Dagegen richtet sich [X.] der Antragstellerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht anzunehmen. Die Rechtssache hat [X.] grundstzliche Bedeutung; die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis auchkeine Aussicht auf [X.] [X.] Oberste Landesgericht hat die Antragstellerin in bezugauf die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage der Antragsgegnerin an denam 10. Dezember 1997 unterzeichneten [X.] fr gebundengehalten, obwohl die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der [X.] am30. Dezember 1998 auf die [X.] rtragenhatte und damit aus der [X.] ausgeschieden war. Der Schiedsgerichtsver-trag vom 10. Dezember 1997 sei weder auf eine bestimmte [X.] von dem (Fort-)Bestand der [X.] gewesen.Gerade bei der Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen [X.] sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, die dem "Rechtsverltnis der Gesell-schafter untereinander" entspr(Nr. 1 Buchst. d des [X.] vom 10. Dezember 1997). Diese Auslegung des Schiedsgerichtsvertra-ges ist im Rahmen der rechtlichen Prfung [X.] 4 -2.Bei der Übertragung eines Kommanditanteils gehen allerdings die [X.] und Pflichten aus einer mit dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Schieds-vereinbarung regelmßig auf den Erwerber r, ohne daß es eines [X.] Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027Abs. 1 ZPO a.F. oder der §§ 1029 Abs. 2, 1031 ZPO n.F. rfte. [X.] ist als "Eigenschaft" des rtragenen Rechts zu behandeln,und es ist anzunehmen, daß sie diesem entsprechend dem in § 401 BGB ent-haltenen Grundgedanken nachfolgt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober1997 - [X.] - NJW 1998, 371 m.w.N.; [X.], Urteil vom 3. Mai 2000- [X.] - NJW 2000, 2346; [X.], 52, 56 f). Die [X.], die anstelle der Antragstellerin Kommanditistin der [X.] wurde, trat danach mit dem Abschluß des Übertragungsvertrages vom30. Dezember 1998 dem unter den Gesellschaftern der D. KG geschlosse-nen [X.] vom 10. Dezember 1997 bei. Das besagt [X.] nicht, daß zugleich die Antragstellerin als weichende Kommanditistin ihrerRechte und Pflichten aus dem [X.] vollstig verlustig ge-gangen wre. Insoweit kam es vielmehr auf den Willen der Parteien des[X.]es an. Sie konnten die Wirkungen des [X.] an die Gesellschafterstellung binden. Sie konnten aber - im Hinblickauf mögliche, sich an die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung kfendeStreitigkeiten zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausschei-denden Gesellschafter, im Hinblick auf fortbestehende Pflichten des ausge-schiedenen Gesellschafters (Wettbewerbsverbot, nachwirkende Treuepflicht) -vereinbaren, daß der [X.] auch fr frre [X.] haben soll, sofern es sich um eine aus dem [X.] handelt. Im Zweifel rfte der Wille der [X.] Gesellschafter dahin gehen, smtliche Streitigkeiten aus- 5 -dem [X.], auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaf-tern, "intern", mlich im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. [X.] Auffassung der Rechtsbeschwerde können Streitigkeiten von Gesellschaf-tern mit ausgeschiedenen Gesellschaftern wegen nachwirkender [X.] durchaus den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören und dieschnelle Beendigung durch Schiedsspruch erheischen.Es bestehen deshalb keine grundstzlichen rechtlichen Bedenken, daûdas [X.] Oberste Landesgericht die Fortgeltung der Schiedsklausel frausgeschiedene Gesellschafter angenommen hat, vorausgesetzt, die Rechts-streitigkeit entspringt (noch) dem Rechtsverltnis der Gesellschafter unterein-ander (Nr. 1 Buchst. d des [X.]es vom 10. Dezember 1997).Dieser Vertragsauslegung stehen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweckdes [X.]es entgegen.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 66/01

01.08.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. III ZB 66/01 (REWIS RS 2002, 2040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2040

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