Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2012, Az. IV R 3/09

4. Senat | REWIS RS 2012, 2379

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Gegenstand

Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft


Leitsatz

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen --selbst für eine logische Sekunde-- zum Wegfall des Verlustabzugs führen.

Tatbestand

1

I. Die [X.] bestand bis zum 31. Dezember 1997 aus [X.] als alleinigem Kommanditisten und der K-GmbH als Komplementärin, die nicht am Vermögen der [X.] beteiligt war. [X.] war ferner als alleiniger Kommanditist an der [X.] beteiligt. Komplementärin der [X.] war die [X.], die am Vermögen der [X.] nicht beteiligt war.

2

           

Vom 22. Dezember 1997 datiert ein als Einbringungs- und Ausscheidensvertrag bezeichneter Vertrag zwischen [X.], der K-GmbH und der [X.]. Darin heißt es u.a.:

"... Vorbemerkung

1. ...

2. Die [X.]er der [X.] beabsichtigen, die [X.] zu beenden und sich dergestalt auseinanderzusetzen, daß [X.] seinen Kommanditanteil an der [X.] gegen Gewährung neuer [X.]srechte in die [X.] einbringt und gleichzeitig die Komplementärin aus der [X.] ausscheidet, die damit erlischt. Zu diesem Zweck wird im einzelnen folgendes vereinbart:

I.    

1. [X.] tritt seinen Kommanditanteil an der [X.] mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1997 an die [X.] ab. Die Abtretung erfolgt zum Buchwert gegen Gewährung neuer [X.]srechte (Einbringung) durch die [X.], die die Abtretung hiermit annimmt. Maßgebend für den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens ist die auf den 31.12.1997 zu erstellende Schlußbilanz der [X.].

2. Die Einbringung wird vollzogen, indem die durch die Übertragung nach Ziff. 1 eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens der [X.] in voller Höhe dem für die Beteiligung maßgeblichen [X.] (Kapitalkonto I) von [X.] gutgeschrieben wird. Das [X.] erhöht sich hierdurch von [X.] 550.000,00 auf [X.] 2.850.000,00.
...

II.     

Ebenfalls mit Ablauf des 31.12.1997 scheidet die K-GmbH aus der [X.] aus; damit erlischt die Firma [X.]. Eine Anwachsung findet mangels vermögensmäßiger Beteiligung der K-GmbH nicht statt.

Ab. [X.] wird der Betrieb der [X.] von der [X.] im eigenen Namen und auf eigene [X.]echnung fortgeführt. ..."

3

           

In der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister heißt es u.a.:

"...
1. Der Kommanditist, [X.], hat seinen Kommanditanteil zu [X.] 4 Millionen abgetreten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1997 an die Firma [X.]. Er ist aus der [X.] ausgeschieden. Der Erwerber ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit dieser Kommanditeinlage als [X.]er eingetreten.
...
Der persönlich haftende [X.]er der [X.], d.h. die Komplementär-GmbH, [X.] ..., und der bisherige Kommanditist ([X.]) und der neue Kommanditist ([X.]) ... versichern, daß dem abtretenden [X.]er aus dem Vermögen der [X.] eine Abfindung weder gewährt noch versprochen ist.

2. Die Komplementär-GmbH ([X.]) ist mit Ablauf des 31.12.1997 aus der Firma [X.] ausgeschieden.

Die Firma [X.] ist damit mit Ablauf des 31.12.1997 aufgelöst ... und erloschen (unter Ausschluß der Liquidation). ... ."

4

Die Anmeldung wurde von [X.] sowohl als "bisheriger Kommanditist" als auch als "neuer Kommanditist, Firma [X.], vertreten durch die Firma [X.], vertreten durch den Geschäftsführer, [X.]" unterzeichnet.

5

Eine dementsprechende Eintragung findet sich im Handelsregister für die [X.].

6

Mit [X.] vom 10. August 2001 und Beschlüssen der [X.]erversammlungen vom selben Tag wurde die [X.] auf die P-GmbH & Co. KG, die Klägerin und [X.]evisionsklägerin (Klägerin), verschmolzen.

7

Aufgrund der Feststellungen einer im Jahr 2002 bei der (vormaligen) [X.] durchgeführten Außenprüfung erließ der Beklagte und [X.]evisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) zuletzt unter dem 28. Juni 2005 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997. Darin wurde dieser für 1997 auf 14.704,24 € (= 28.759 [X.]) festgesetzt. Dabei ging das [X.] davon aus, dass der bis zum 31. Dezember 1997 bei der [X.] entstandene gewerbesteuerliche Verlustvortrag in Höhe von 4.382.954 [X.] durch die [X.]echtsvorgängerin der Klägerin, die [X.], nicht genutzt werden könne. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2006 als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht ([X.]) wies die dagegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags unter Ansatz des übernommenen [X.] von 4.382.954 [X.] begehrte, mit Urteil vom 23. April 2008 ab. Das Urteil ist in [X.] Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2010, 420 veröffentlicht.

9

Mit ihrer [X.]evision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10a des [X.] in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung (GewStG).

Sie beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und den Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Juni 2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2006 dahin zu ändern, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 1.162,67 € (2.274 [X.]) festgesetzt wird.

Das [X.] beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.] Die [X.]evision ist un[X.]egründet und daher zurückzuweisen (§ 126 A[X.]s. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Zu [X.]echt hat das [X.] es a[X.]gelehnt, [X.]ei der Festsetzung des Gewer[X.]esteuermess[X.]etrags der [X.] für 1997 den [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1997 [X.]ei der [X.] entstandenen [X.] zu [X.]erücksichtigen.

1. Die Beteiligten gehen ü[X.]ereinstimmend davon aus, dass sowohl die Ü[X.]ertragung des Kommanditanteils des [X.] an der [X.] auf die [X.] als auch das Ausscheiden der K-Gm[X.]H noch im Jahr 1997 erfolgt sind. Der [X.] sieht insoweit von weiteren Ausführungen a[X.].

2. Nach § 10a Satz 1 [X.] wird der Gewer[X.]eertrag um die Fehl[X.]eträge gekürzt, die sich [X.]ei der Ermittlung des maßge[X.]enden Gewer[X.]eertrags für die vorangegangenen Erhe[X.]ungszeiträume erge[X.]en ha[X.]en, soweit die Fehl[X.]eträge nicht [X.]ei der Ermittlung des Gewer[X.]eertrags für vorangegangene Erhe[X.]ungszeiträume [X.]erücksichtigt worden sind. Die Inanspruchnahme des [X.] setzt ne[X.]en der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus. Letzteres [X.]edeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlusta[X.]zug in Anspruch nimmt, den [X.] zuvor in eigener Person erlitten ha[X.]en muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewer[X.]eertrags Unternehmensinha[X.]er gewesen sein (vgl. Beschluss des Großen [X.]s des [X.] --[X.]-- vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, [X.], 246, [X.] 1993, 616, unter [X.], m.w.N.).

a) Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches [X.]isiko tragen und unternehmerische Initiative ausü[X.]en können, die (Mit-)Unternehmer des Betrie[X.]s (§ 15 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Als Mitunternehmer einer gewer[X.]lichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Ver[X.]indung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewer[X.]liche Einkünfte, sondern sind auch gewer[X.]esteuerrechtlich Träger des [X.] und deshal[X.] sachlich gewer[X.]esteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen [X.]s des [X.] in [X.], 246, [X.] 1993, 616, unter [X.] und [X.] und C.I[X.]9.). Dementsprechend geht [X.]eim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlusta[X.]zug gemäß § 10a [X.] verloren, soweit der Fehl[X.]etrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (ständige [X.]echtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 3. Fe[X.]ruar 2010 IV [X.] 59/07, [X.]/NV 2010, 1492, und vom 22. Januar 2009 IV [X.] 90/05, [X.]E 224, 364). Die Inanspruchnahme des [X.] setzt danach die ununter[X.]rochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unter[X.]rechungen zum Wegfall des [X.] führen.

[X.]) Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften (O[X.]erpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft) ist nach ständiger [X.]echtsprechung zu [X.]eachten, dass die O[X.]erpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch [X.] der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des [X.] ist, dass sie an letzterer [X.] [X.]eteiligt ist, d.h. sel[X.]st die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmer[X.]egriffs erfüllt (Beschluss des Großen [X.]s des [X.] in [X.], 246, [X.] 1993, 616, zu [X.] cc). Dies [X.]edingt einerseits, dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der O[X.]erpersonengesellschaft die Unternehmeridentität [X.]ezüglich der Unterpersonengesellschaft un[X.]erührt lässt ([X.]-Urteile vom 6. Septem[X.]er 2000 IV [X.] 69/99, [X.]E 193, 151, [X.] 2001, 731; vom 13. Novem[X.]er 1984 VIII [X.] 312/82, [X.]E 143, 135, [X.] 1985, 334). Andererseits ergi[X.]t sich daraus, dass der Verlusta[X.]zug nach § 10a [X.] sel[X.]st dann (anteilig) entfällt, wenn der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter ü[X.]er eine andere Gesellschaft (O[X.]erpersonengesellschaft) weiterhin mittel[X.]ar an der Unterpersonengesellschaft [X.]eteiligt [X.]lei[X.]t. Hieran hat sich durch die mit dem [X.] 1992 vom 25. Fe[X.]ruar 1992 ([X.], 297, [X.], 146) eingefügte [X.]egelung des § 15 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zur (mittel[X.]aren) Mitunternehmerstellung des O[X.]ergesellschafters an der Unterpersonengesellschaft nichts geändert. Die Vorschrift ist zwar auch gewer[X.]esteuerrechtlich zu [X.]eachten; sie lässt a[X.]er die mitunternehmerschaftliche Beteiligung der O[X.]erpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft un[X.]erührt und hat deshal[X.] lediglich zur Folge, dass der Verlusta[X.]zug nur im [X.]ahmen des Sonder[X.]etrie[X.]svermögens[X.]ereichs des O[X.]ergesellschafters zulässig ist ([X.]-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, [X.]E 189, 525, [X.] 1999, 794; [X.]-Urteile in [X.]E 193, 151, [X.] 2001, 731; in [X.]E 224, 364; in [X.]/NV 2010, 1492).

3. Unter Zugrundelegung dieser [X.]echtsprechung ist im Streitfall der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1997 [X.]ei der [X.] entstandene gewer[X.]esteuerliche Verlustvortrag [X.]ei der Festsetzung des Gewer[X.]esteuermess[X.]etrags der [X.] für das Streitjahr 1997 nicht zu [X.]erücksichtigen. Da[X.]ei kann dahinstehen, o[X.] die für den Verlusta[X.]zug erforderliche Unternehmensidentität zwischen dem [X.]is zu ihrer Voll[X.]eendigung von der [X.] geführten Betrie[X.] und dem anschließend von der [X.] geführten Betrie[X.] gege[X.]en ist. Denn es fehlt jedenfalls an der e[X.]enfalls erforderlichen (ununter[X.]rochenen) Unternehmeridentität. Da der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1997 [X.]ei der [X.] entstandene Verlust in vollem Umfang auf [X.] als Kommanditist der [X.] entfiel, ging er mit der Ü[X.]ertragung dieses Kommanditanteils des [X.] auf die [X.] verloren, auch wenn [X.] alleiniger Kommanditist (auch) der [X.] war und (auch) an dieser zu 100 % vermögensmäßig [X.]eteiligt war.

a) Zu [X.]echt sind [X.] und [X.] davon ausgegangen, dass die [X.], der [X.] seinen Kommanditanteil an der [X.] mit Wirkung zum A[X.]lauf des 31. Dezem[X.]er 1997 ü[X.]ertragen hat, durch diese Anteilsü[X.]ertragung Kommanditistin der [X.] wurde, so dass --jedenfalls für eine logische Sekunde (dazu unten [X.]3.[X.])-- eine doppelstöckige Personengesellschaft ([X.] als O[X.]erpersonengesellschaft, [X.] als Unterpersonengesellschaft) entstand. Auch wenn es in der Vor[X.]emerkung des Ein[X.]ringungs- und Ausscheidensvertrags zunächst heißt, die Gesellschafter der [X.] [X.]ea[X.]sichtigten deren Beendigung in der Weise, dass [X.] seinen Kommanditanteil an der [X.] gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die [X.] ein[X.]ringe und "gleichzeitig" die Komplementärin aus der [X.] ausscheide, die damit erlösche, so ergi[X.]t sich aus der in dem [X.] und [X.] verein[X.]arten konkreten Durchführung eindeutig, dass zunächst der Kommanditanteil des [X.] an der [X.] auf die [X.] ü[X.]ertragen und erst zeitlich nachfolgend die [X.] durch Ausscheiden der K-Gm[X.]H erlöschen sollte. Wie sich der Handelsregisteranmeldung entnehmen lässt, ist diese Verein[X.]arung auch tatsächlich so durchgeführt worden.

[X.]) Im Streitfall [X.]esteht zwar die Besonderheit, dass die doppelstöckige Personengesellschaft, [X.]estehend aus der [X.] als Untergesellschaft und der [X.] als O[X.]ergesellschaft, nur für eine logische Sekunde [X.]estand. Denn e[X.]enfalls zum 31. Dezem[X.]er 1997 schied die K-Gm[X.]H als vorletzter Gesellschafter aus der [X.] aus. Damit erlosch die [X.] und ihr Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] als früheren (letzten) Gesellschafter der [X.] ü[X.]er (z.B. Urteil des [X.] vom 10. Dezem[X.]er 1990 II Z[X.] 256/89, [X.], 132; vgl. ferner [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 12 I 4[X.], S. 336). [X.] war damit (jedenfalls) [X.]is zur Ü[X.]ertragung seines Kommanditanteils an der [X.] auf die [X.] mit A[X.]lauf des 31. Dezem[X.]er 1997 --und damit [X.]ei der Entstehung des [X.]es-- Mitunternehmer des Betrie[X.]s der [X.], und als Kommanditist der [X.] im Streitjahr 1997 auch Mitunternehmer des Betrie[X.]s der [X.], so dass er --[X.]ei unterstellter [X.] sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewer[X.]eertrags Unternehmensinha[X.]er gewesen ist.

c) Der für den Verlusta[X.]zug erforderlichen ununter[X.]rochenen Unternehmeridentität steht gleichwohl entgegen, dass während einer logischen Sekunde, in der nach Ü[X.]ertragung des Kommanditanteils des [X.] an der [X.] auf die [X.] diese und nicht mehr [X.] als Kommanditist an der [X.] [X.]eteiligt war, [X.] (auch) nicht mehr Mitunternehmer der [X.] war. Da[X.]ei kann dahinstehen, o[X.] die [X.] während der logischen Sekunde ihrer Beteiligung als Kommanditistin im Hin[X.]lick auf die Kürze ihrer Gesellschafterstellung [X.] der [X.] werden konnte. Denn der Verlusta[X.]zug hängt nicht davon a[X.], o[X.] die [X.] als Erwer[X.]erin des Kommanditanteils des [X.] auch [X.] der [X.] wurde. Entscheidungserhe[X.]lich ist allein, o[X.] [X.] weiterhin Mitunternehmer der --jedenfalls für eine logische Sekunde noch-- fort[X.]estehenden [X.] [X.]lie[X.]. Das war a[X.]er mit dem Ausscheiden des [X.] als Kommanditist nicht mehr der Fall.

aa) Mitunternehmer i.S. des § 15 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG --und damit auch in gewer[X.]esteuerlicher Hinsicht Unternehmer eines Gewer[X.]e[X.]etrie[X.]s-- kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- wer als Teilha[X.]er einer [X.] eine einem Gesellschafter vergleich[X.]are Stellung innehat (z.B. Beschlüsse des Großen [X.]s des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter C.V.3.[X.] der Gründe, und vom 25. Fe[X.]ruar 1991 GrS 7/89, [X.]E 163, 1, [X.] 1991, 691, unter C.I[X.]3.a der Gründe). Nach der Ü[X.]ertragung seines Anteils auf die [X.] war [X.] zivilrechtlich nicht (mehr) Gesellschafter der [X.]. Anzeichen für ein [X.]sverhältnis, das einem Gesellschaftsverhältnis vergleich[X.]ar wäre, sind nicht ersichtlich. Die Mitunternehmerstellung des [X.] [X.]ei der [X.] endete daher mit der Ü[X.]ertragung seines Kommanditanteils an der [X.] auf die [X.] (vgl. [X.]-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII [X.] 154/85, [X.]E 147, 334, [X.] 1986, 896; vom 26. Juni 1996 VIII [X.] 41/95, [X.]E 180, 455, [X.] 1997, 179).

[X.][X.]) A[X.]weichendes ergi[X.]t sich nicht aus § 39 A[X.]s. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn er die tatsächliche Herrschaft ü[X.]er das Wirtschaftsgut in der Weise ausü[X.]t, dass er den Eigentümer im [X.]egelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Der Mitunternehmeranteil ist jedoch kein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 A[X.]s. 2 Nr. 1 Satz 1 AO.

d) Ohne Erfolg [X.]eruft sich die Klägerin auf das [X.]-Urteil vom 27. Januar 1994 IV [X.] 137/91 ([X.]E 173, 547, [X.] 1994, 477). Denn diese Entscheidung [X.]etraf einen anderen Sachverhalt. Anders als im Streitfall hatten dort alle Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichzeitig ihre Anteile auf eine andere Personengesellschaft ü[X.]ertragen, an der e[X.]enfalls nur sie [X.]eteiligt waren. Infolge der gleichzeitigen Ü[X.]ertragung aller Anteile erlosch die Personengesellschaft, deren Anteile ü[X.]ertragen worden waren, und es trat Gesamtrechtsnachfolge ein. Im Streitfall ha[X.]en hingegen nicht alle Gesellschafter der [X.] ihre Gesellschaftsanteile gleichzeitig auf die [X.] ü[X.]ertragen, sondern nur [X.], so dass die [X.] --wenn auch nur für eine logische Sekunde-- mit der [X.] als neuer Kommanditistin fort[X.]estand.

Da der Fort[X.]estand der [X.] für jedenfalls eine logische Sekunde von den Vertragsparteien aus haftungsrechtlichen Gründen ausdrücklich gewollt war, kommt der logischen Sekunde --anders als in dem dem Urteil des [X.] vom 11. August 2004 I [X.] 89/03 ([X.]E 207, 40, [X.] 2004, 1080) zugrunde liegenden [X.] auch nicht nur "rein rechtstechnische Bedeutung" zu.

e) Da [X.] mit der Ü[X.]ertragung seines Kommanditanteils an der [X.] aus dieser ausschied, ging der [X.]ei der [X.] entstandene und zu 100 % auf [X.] entfallende Verlusta[X.]zug mit seinem Ausscheiden aus der [X.] unter. Er stand daher für eine Verrechnung mit dem Gewer[X.]eertrag der [X.] im Streitjahr 1997 nicht mehr zur Verfügung.

Meta

IV R 3/09

11.10.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 23. April 2008, Az: 10 K 1965/06, Urteil

§ 10a GewStG 1991, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG 1990 vom 25.02.1992

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2012, Az. IV R 3/09 (REWIS RS 2012, 2379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2379

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