Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZB 23/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12706

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417BIZB23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

6. April
2017

in der
Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Schiedsfähigkeit III
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2
Die Mindestanforderungen an
die Wirksamkeit von [X.] in [X.]sverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen [X.], gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 6.
April 2009
-
II ZR 255/08, [X.]Z 180, 221

Schiedsfähigkeit
II).
[X.], Beschluss vom 6. April 2017 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 6. April
2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Antragstellerinnen wird der
Be-schluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2016 aufgehoben.
Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, beste-hend aus dem Obmann Dr. H.

Hi.

und den
Schiedsrichtern
H.

B.

und J.

E.

,
für
unzuständig erklärt.
Die
Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Wert des [X.]: 100.000

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei
[X.].

L.

GmbH &
Co. KG (im Folgenden: [X.]). Sie sind durch
Beschluss der [X.]erversammlung vom 15.
Juli 2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen
durch Einziehung der Geschäftsanteile
aus der Gesell-schaft
ausgeschlossen worden. Gegen
diesen Beschluss
haben die Antrags-gegnerinnen unter Berufung auf die in §
30 Abs.
2 des [X.]svertrags vom 30.
Dezember 1968
enthaltene Schiedsvereinbarung
und den [X.]
-
3
-
richtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen
dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23.
Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
Die Antragstellerinnen
haben beantragt,
das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären,
hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.
I[X.] Das [X.] hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts be-jaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die Schiedsvereinbarung vom 30.
Dezember 1968 sei wirksam und [X.] auch die Rechtsnachfolger der damaligen [X.]er. Zwar hätten die [X.]er in der
Neufassung des [X.]svertrags am 18.
November 2013 keine [X.] mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den [X.] streitigen Frage, ob der neue
[X.]svertrag
im Hinblick auf die Stimmenthaltung der [X.]erin A.

wirksam beschlossen wer-
den konnte,
sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht
durch die Neufassung
entfallen, weil die [X.]er den gesonderten [X.] nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschluss-mängelstreitigkeit
sei
bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfä-hig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des [X.] der Zivilprozessordnung.
2
3
4
5
-
4
-

II[X.] Die Rechtsbeschwerde
ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2, §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO)
und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO).
In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb
unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der [X.] geladen worden sind, auf die er ergangen ist.
a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts
aufgrund einer mündlichen Verhand-lung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17.
Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antrags-gegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegenge-treten. Das [X.] hat keine abweichenden Feststellungen getrof-fen.
b) Damit
hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen
auf rechtliches Gehör verletzt.
Wird eine [X.] nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin
nicht
wahrnehmen, liegt eine [X.] des rechtlichen Gehörs vor (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 1965

Ia
ZB
3/64, [X.], 160
Terminladung; Beschluss vom 14.
Dezember 1990
X
ZB
6/90, [X.], 442
Pharmazeutisches Präparat).
c) Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Schiedsverfahren
ist
aber nur dann
erheblich, wenn die Entscheidung
des Schiedsgerichts
auf der Ge-hörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller dar-zulegen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1959
VII
ZR
87/58, [X.]Z 31, 43, 6
7
8
9
10
-
5
-
46
ff.). Eine solche
Darlegung ist durch die Antragstellerinnen
vor dem Ober-landesgericht
nicht erfolgt.
Die Antragstellerinnen
haben vor dem [X.] zwar die feh-lende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche ent-scheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen
haben vielmehr nur
die
Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsversto-ßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen
vor dem Oberlan-desgericht
sodann
Vortrag zu der ihrer Auffassung
nach von den [X.]n beschlossenen Aufhebung der [X.] gehalten.
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesge-richt nicht
nach § 139 ZPO
verpflichtet, die Antragstellerinnen
darauf hinzuwei-sen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu [X.].
Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen
haben in der unterbliebe-nen
Ladung zum Termin
nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenent-scheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht
eine
dadurch eingetretene
Ein-schränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen [X.] war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl.
Stadler in
Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
139 Rn.
5). Gegen
eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen
sprach
aus Sicht des [X.]s, dass die Antragstellerinnen
ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang
und ohne Rechtsnachteil
vor dem [X.] geltend machen konnten.
11
12
13
-
6
-
e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen
in der mündlichen Verhandlung am 17.
Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung des [X.]s führen. Vor dem [X.] fehlen-der
Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung
durch das Schiedsgericht
kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. [X.]Z 31, 43, 49).
2. Mit Erfolg wendet sich die
Rechtsbeschwerde
aber gegen die Auffas-sung des
[X.]s,
unabhängig davon, ob die [X.] bei der
Neufassung des [X.]svertrags
vom 18.
November 2013 wirksam ge-strichen werden konnte,
sei der gesonderte [X.] der [X.] jedenfalls nicht aufgehoben worden.
a) Das [X.] hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des [X.]svertrags schon deshalb nicht entfal-len, weil die [X.]er den gesonderten [X.] nicht auf-gehoben hätten; dem Protokoll der [X.]erversammlung vom 18.
No-vember 2013 sei ein entsprechender Wille
der [X.]er
nicht zu
entneh-men.

b) Bei dieser Beurteilung hat das [X.] die gebotene Ausle-gung des [X.] im Zusammenhang mit der [X.] des Ge-sellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann [X.] Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2014

II
ZR
84/13, [X.]Z 203, 77
Rn.
23 mwN).
14
15
16
17
-
7
-
§
30 Abs.
2 des [X.]svertrags
1968 lautet:
Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der [X.] und den Ge-sellschaftern oder zwischen [X.]ern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der [X.] entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht.
Eine entsprechende Abrede wird unter den [X.]ern zusätzlich durch besonderen [X.] vereinbart.

Im [X.] heißt es in §
1:
Die [X.]en unterwerfen sich wegen aller aus dem [X.]svertrag vom 30.
Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechts-weges einem Schiedsgericht.
Dadurch sind der [X.] und die [X.] in §
30 Abs.
2 des [X.]svertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach
seinem
Wortlaut ist der
[X.]
auf eine spätere Neufassung des
[X.]svertrags
und dar-aus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die [X.] 1968 keine Koppelung des
[X.]s
an den damaligen Ge-sellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn
konkret auf den [X.]svertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die [X.] in einer Neufassung des [X.]svertrags ohne Anpassung des [X.]s erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den [X.] auch unter Geltung des neu gefassten [X.]svertrags [X.] anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesell-schaftsvertrag vom 18.
November 2013 enthält keine [X.].
3. Der Beschluss des [X.]s stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufas-sung des [X.]svertrags ohne [X.] fehlt (§
577 Abs.
3 ZPO).

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der [X.]erin A.

der Wirksamkeit der Neufassung des [X.]svertrags im
18
19
20
21
22
-
8
-
Jahr 2013
entgegensteht, weil diese
gemäß §
16 Abs.
3 [X.]svertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen [X.]er möglich
war.
b) Die Ansicht des [X.]s, die
hier in Rede stehende Be-schlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach der zu einer [X.] mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des [X.] bestehen für die Wirksamkeit von [X.] in [X.]sverträgen gewisse inhaltliche Mindest-anforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen
([X.], Urteil vom 6.
April 2009 -
II
ZR
255/08, [X.]Z 180, 221

Schiedsfähig-keit
II).
Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den [X.]sorganen jeder [X.]er über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche [X.]er müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter [X.] können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; [X.] kann bei Beteiligung mehrerer [X.]er auf einer Seite des Streitver-hältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstrei-tigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden ([X.]Z 180, 221 Rn.
20

Schiedsfähigkeit
II).
bb) Der [X.] hat diese Anforderungen zwar im [X.] mit der Satzung einer [X.] mit beschränkter Haftung formu-liert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben
des §
138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt ([X.]Z 180, 221 Rn.
17
Schieds-23
24
25
26
-
9
-
fähigkeit
II). Sie
gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personenge-sellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapi-talgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die [X.]er einer [X.] mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entzie-hung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt
werden (vgl. [X.]Z 180, 221 Rn.
18
Schiedsfähigkeit
II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht
verzichtet werden kann.
cc) Da der [X.] von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der [X.] nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzustän-dig.
4. Weitere Feststellungen
sind
nicht
mehr erforderlich, so dass
der Senat in der Sache selbst entscheiden
kann

577 Abs.
5 ZPO).
Der Rechtsbe-schwerde ist stattzugeben.
27
28
-
10
-
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus
§
91
Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2016 -
8 [X.] 2/16 -

29

Meta

I ZB 23/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZB 23/16 (REWIS RS 2017, 12706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12706

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 23/16 (Bundesgerichtshof)

Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften: Geltung von Mindestanforderungen - Schiedsfähigkeit III


I ZB 32/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 32/16 (Bundesgerichtshof)

Schiedsgerichtsverfahren: Rechtzeitigkeit einer Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Mindestanforderungen für Schiedsklauseln in Gesellschafterverträgen


19 SchH 38/20 (Oberlandesgericht Köln)


I ZB 3/14 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch: Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Schiedsvereinbarung betreffend alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 23/16

8 SchH 2/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.