Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZB 32/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12768

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BIZB32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/16
vom

6. April
2017

in der Rechtsbeschwerdesache

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2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 6.
April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
[X.]
gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen.
Die [X.]rechtsbeschwerde der Antragstellerin
ist wirkungs-los.
Wert des [X.]: 100.000

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerinnen waren Gesellschafter der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin
der R.

B.

[X.]
(nachfolgend: [X.])
ist. Durch Be-
schluss der Gesellschafter der Antragstellerin wurden die Geschäftsanteile der Antragsgegnerinnen an der Antragstellerin eingezogen. Gegen diesen Be-schluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die Schiedsverein-barung in §
19 Abs.
2 der Satzung der Antragstellerin vom 20.
Juni 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts hat die Antrag-stellerin dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23.
Dezem-ber 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären,
hilfsweise,
die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.
Das [X.] hat die Rüge der Unzuständigkeit des [X.] für begründet erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
Die Antragstellerin erstrebt mit der [X.]rechtsbeschwerde, deren Zurückwei-sung die
Antragsgegnerinnen beantragen,
den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gemäß §
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
b ZPO analog aufzuheben.
I[X.] Das [X.] hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ver-neint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Satzung der Antragstellerin vom 20.
Juni 2006 enthalte in §
19 Abs.
2 eine grundsätzlich wirksame Schiedsvereinbarung. Der Wirksamkeit [X.] nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf eine
nie abgeschlossene
Ver-einbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verweise. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 25.
November 2013 beschlossene Änderung der Satzung, die keine Schiedsklausel mehr enthalte, sei nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb unwirksam. Die wirksame Schiedsklausel binde auch die Rechtsnachfolger der Gesellschafter.
Die Schiedsvereinbarung der Antragstellerin entspreche aber nicht den vom [X.] für die Schiedsvereinbarung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gestellten Anforderungen an das schiedsrichterliche Ver-fahren für Beschlussmängelstreitigkeiten. Es fehle die Zuständigkeitskonzentra-tion aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkei-2
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ten bei einem Schiedsgericht. Ebenso wenig sei die Möglichkeit der Beteiligung
sämtlicher Gesellschafter durch Information und Anhörung sowie bei Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter gesichert. Von diesen Anforderungen könne bei der Antragstellerin nicht deshalb abgesehen werden, weil sie Komplemen-tär-GmbH der [X.] sei, für die eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2, §
1040
Abs.
3 Satz
2 ZPO). Sie ist aber [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin gemäß §
1040 Abs.
2 ZPO stellen sich im Streitfall nicht.
a) Für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit des [X.] gemäß §
1040 Abs.
2 ZPO kommt es vorliegend auf Fragen
zur Darle-gungs-
und Beweislast nicht an.
Nach §
1040 Abs.
2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des [X.] spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen.
Von der Erhe-bung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder
an der Bestellung eines Schiedsrichters mit-gewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit
der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schiedsgerichtlichen [X.].
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Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die [X.] nicht entschuldigt wird (vgl. §
1040 Abs.
2 Satz
4 ZPO), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach §
1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden ist (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
1040 Rn.
7). [X.] das Schiedsgericht dagegen
nach
einer unentschuldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
gemäß §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO in Betracht. Fragen grund-sätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesge-richt
die Rechtzeitigkeit der
Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin
nicht unter-stellt. Die zweite in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Rechtzeitigkeit der Rüge aufgeworfene
Frage stellt sich daher ebenfalls nicht.
Das [X.] hat festgestellt, die Antragstellerin habe nach [X.] und vor Einlassung zur Sache und damit rechtzeitig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Diese Feststellung beruht nicht auf einer Unterstellung, sondern auf dem Verweis auf Tatbestand und Ent-scheidungsgründe des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 23.
De-zember 2015. Danach hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.
November 2015 und 15.
Dezember 2015 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat beantragt, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem Zwischen-verfahren zu entscheiden und die materiellen Fragen erst im [X.] an den [X.] weiter zu behandeln. Zuvor hatte sich die Mitwirkung der Antragstellerin am Schiedsverfahren auf die Bestellung eines Schiedsrichters beschränkt. Die am 27.
Oktober 2015 vom Schiedsgericht beschlossenen Re-gularien hatte die Antragstellerin nicht unterzeichnet.
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Unter diesen Umständen gab es für das [X.] keinen
An-haltspunkt dafür, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erst nach der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren vorgebracht worden
sein könnte. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen auch nicht
die
von
der Rechtsbe-schwerde aufgeworfenen Fragen,
ob die Anforderungen, die der [X.] im Urteil vom 6.
April 2009 ([X.], 221
ff.,
insbesondere Rn.
20) an [X.] in [X.] gestellt hat, damit diese auch [X.] erfassen können, uneingeschränkt auch für [X.] gelten, die in Gesellschaftsverträgen von [X.] personenidenti-scher [X.] enthalten sind,
insbesondere,
ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär-GmbH einer [X.] auch dann uneingeschränkt den in diesem [X.] gestellten [X.] genügen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft ebenfalls eine Schiedsklausel enthält und diese Klau-sel, gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern ge-schlossenen gesonderten [X.], die für die Erfassung von Beschluss-mängelstreitigkeiten

der [X.]

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Diese Fragen
sind nicht
entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist
für die [X.]
nicht zu
unterstel-len, dass die in der Satzung der [X.] enthaltene Schiedsklausel und der aufgrund
dieser Klausel geschlossene Schiedsvertrag sämtliche [X.] erfüllen, um diese Gesellschaft
betreffende [X.] erfassen zu können.
a) Für die [X.] ist davon auszugehen, dass weder die
Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der [X.] noch der
auf-grund dieser Klausel abgeschlossene Schiedsvertrag Regelungen enthalten, die den vom [X.]
entwickelten Mindestanforderungen für 14
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[X.] in Gesellschaftsverträgen Rechnung tragen, die
Beschluss-mängelstreitigkeiten erfassen.
Der Beschluss des [X.]s nimmt Bezug
auf den Zwischen-entscheid des Schiedsgerichts, der
auf die Schiedsgerichtsklausel
des
Gesell-schaftsvertrags der
[X.] und den
für diese Gesellschaft am 30.
Dezember 1968 abgeschlossenen
[X.]
verweist. In der Antragsschrift der Antragstellerin an das [X.] ist ausgeführt, dass die für die [X.]
im Jahr
1968 vereinbarte Schiedsgerichtsvereinba-rung die Mindestanforderungen des Urteils vom 6.
April 2009 (II
ZR
255/08, [X.], 221

Schiedsfähigkeit
II) nicht erfülle. Es fehlten in der Satzung und im
[X.]
Regelungen zur Verfahrenskonzentration, zur Betei-ligung der Gesellschafter bei der Bestellung des Schiedsgerichts und zur Infor-mation und Beitrittsmöglichkeit der Gesellschafter. Für weitere Einzelheiten hat die Antragstellerin auf ihren gleichzeitig beim [X.] eingereichten Antrag zum Schiedsverfahren der Antragsgegnerinnen des vorliegenden [X.] gegen die übrigen Gesellschafter der [X.]
verwiesen. [X.] Antrag war sowohl dem Gericht als auch den Antragsgegnerinnen bekannt, die an dem Parallelverfahren in gleicher Verfahrensrolle
beteiligt sind. Die
An-tragsgegnerinnen haben die
Ausführungen
der Antragstellerin
zum Inhalt der für die [X.] bestehenden [X.] nicht bestritten, sondern le-diglich
die Rechtsansicht vertreten, es gebe eine wirksame [X.] für die Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Antragstellerin
sei. [X.] heißt es
in dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen, die [X.] der Antragstellerin führten möglicherweise zu Recht aus, dass die Schiedsklausel nicht den Anforderungen
des Urteils
des [X.]s
vom 6.
April 2009
gerecht werde;
vorliegend seien aber Besonderheiten
im Hinblick auf die
beteiligungsidentische [X.] zu beachten. Die [X.] hat darauf erwidert, selbst wenn für
sie
1968
ein Schiedsgerichts-vertrag mit dem
gleichen
Wortlaut
wie für die [X.]
abgeschlossen
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worden wäre, erfüllte dieser
nicht die Voraussetzungen
für
einen
wirksamen
[X.] der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Außerdem wurden
in dem gleichzeitig beim [X.] anhängig gemachten Parallelverfahren I
ZB
23/16, an dem die Antragsgegnerinnen in identischer Verfahrensrolle beteiligt sind, von den Antragstellerinnen
jenes [X.]
Kopien des Gesellschaftsvertrags der
[X.] vom 30.
De-zember 1968 und des [X.] gleichen Datums eingereicht. Dementsprechend haben die Antragsgegnerinnen vor dem [X.] zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihnen
seien
Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung für die [X.] unbekannt.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Schiedsklausel und der Schiedsgerichtsvereinbarung für die [X.] als Prozessstoff in das Verfahren vor dem [X.] eingeführt worden
sind, so dass sie
im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
b) Schiedsklausel und [X.] für die [X.] enthalten keine Regelungen im Hinblick auf die Mindestanforderungen, die [X.]
in Gesellschaftsverträgen
erfüllen müssen, um auch Be-schlussmängelstreitigkeiten zu erfassen.
Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen
jeder Gesellschafter
über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter [X.] können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt;
da-bei kann bei
Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitver-hältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet 19
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sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstrei-tigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden ([X.], 221 Rn.
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Schiedsfähigkeit
II).
Der [X.] hat diese Anforderungen zwar im Zusammen-hang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des §
138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip
entwickelt
([X.], 221 Rn.
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Schiedsfähig-keit
II). Sie
gelten deshalb
jedenfalls
im Grundsatz auch für Personengesell-schaften wie Kommanditgesellschaften, sofern
bei diesen gegenüber
Kapital-gesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und
der Ent-ziehung notwendigen Rechtsschutzes
geschützt werden
(vgl. [X.], 221 Rn.
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Schiedsfähigkeit
II), so dass auf entsprechende Regelungen in [X.]n für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde
nicht geltend.
c) Auf die von der Rechtsbeschwerde
aufgeworfene Frage, ob die für [X.] in [X.] bestehenden [X.] uneingeschränkt auch für [X.] in einem Gesellschaftsver-trag
einer Komplementärgesellschaft einer
personenidentischen
GmbH &
Co. [X.] gelten, kommt es mithin nicht an. Im vorliegenden Fall enthält die [X.] in §
19 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin überhaupt keine entsprechenden
Regelungen. Das ist jedenfalls unzureichend. Daran än-derte
sich auch nichts, wenn, wie nach Ansicht der Antragsgegnerinnen gebo-ten, die Schiedsgerichtsvereinbarung für
die
GmbH &
Co. [X.] auf die Antrag-stellerin Anwendung fände. Der [X.] der GmbH &
Co. [X.] enthält
ebenfalls
keine
ausreichenden
Bestimmungen
zum Schutz der Gesell-schafter.
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d) Auch die Frage, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komple-mentär-GmbH einer GmbH &
Co.
[X.]
auch dann uneingeschränkt die Mindest-anforderungen des [X.]s erfüllen muss, wenn der [X.] betreffenden Kommanditgesellschaft eine Schiedsklausel enthält, die gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern ge-schlossenen gesonderten [X.] die für die Erfassung von Beschluss-mängelstreitigkeiten
der [X.]
forderlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt sich
im Streitfall
nicht. Schiedsklausel und [X.] der [X.] haben nicht den in dieser Frage vorausgesetzten Inhalt.
3. [X.] ist nicht unter dem Gesichtspunkt
der Verlet-zung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerinnen zulässig, weil das [X.] [X.] ihres Vortrags zu bei
einer
Schiedsklausel
für die
Komplementär-GmbH einer GmbH &
Co.
[X.]
zu beachtenden Beson-derheiten außer Acht gelassen hat. Dieser
Vortrag
setzt voraus, dass eine wirk-same [X.] für die Kommanditgesellschaft besteht, deren Komple-mentärin die Antragstellerin ist. Daran fehlt es jedoch. Dementsprechend [X.] die Gefahr einer unerwünschten Aufspaltung des Rechtswegs
hier nicht. Die Streitigkeiten
der Antragsgegnerinnen über ihren Ausschluss aus der [X.] und
aus der GmbH &
Co. [X.] sind
beide
von
den ordentlichen Ge-richten zu entscheiden.
Zudem
wird bei einer GmbH &
Co. [X.] die [X.] in der [X.] und in der Komplementär-GmbH
regelmäßig
in gleicher Weise geregelt sein. Zu der von den [X.] befürchteten Aufspaltung des Rechtswegs
kann es dann im Allgemei-nen
nicht kommen.
IV.
Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die [X.]rechtsbeschwerde
der Antragstellerin
ihre Wirkung

574 Abs.
4 Satz
3 ZPO). Im Übrigen ist die [X.]rechtsbeschwerde auch unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt (vgl.
[X.] in Musielak/[X.], ZPO, 25
26
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11
-
14.
Aufl., §
574 Rn.
10, §
554 Rn.
5; MünchKomm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
574 Rn.
22
in Verbindung mit
MünchKomm.ZPO/[X.] aaO
§
554 Rn.
5; zur [X.], Urteil vom 29.
November 2013
LwZR
8/12 Rn.
24, juris). Der Antrag der Antragstellerin, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hatte vor dem [X.] in vollem Umfang Erfolg. Über den Hilfsan-trag, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen, war vom [X.] nicht mehr zu entscheiden. Ein isolierter Angriff auf die Begrün-dung des [X.]s kann mit der [X.]rechtsbeschwerde nicht geführt werden. Ebenso wenig kann mit der [X.]rechtsbeschwerde erst-mals
in der [X.]
der weitergehende Antrag der Antrag-stellerin eingeführt werden, den Zwischenentscheid des [X.].
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs. 2 Nr. 1, §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2016 -
8 [X.] 1/16 -

28

Meta

I ZB 32/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZB 32/16 (REWIS RS 2017, 12768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 32/16

8 SchH 1/16

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