Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 49/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2350

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 49/04 vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - [X.]/97 - NJW 1998, 2436 re.[X.]. Mitte unter [X.]) bb) f. und 9. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 2905, 2906 re.[X.]. unter [X.] 1. a) cc)) abzuweichen. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung für die [X.] befreit den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von eigenen Prüfungspflichten hinsichtlich der Gefahren, die durch die konkrete bauliche Ausführung der Abweiser in Verbindung mit den Gezeiten für Schiffe entstehen, die an der [X.] liegen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Veranlassung zur Rechtsfortbildung oder ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Schädigung erfolgte auch nicht anläßlich einer atypischen Nutzung der Anlage, sondern während der genehmigten Liegezeit. Ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluß, eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder ein "Handeln auf eigene Gefahr" sind ebenso wie ein Mitverschulden der Rechtsvorgänger der Kläger abzulehnen und nicht mit einem unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnis zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - [X.] - [X.], 1145 unter [X.] 2. b) m.w.N. und vom 21. Februar 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 857, 858 unter [X.] 3. b) [X.])). Auch ist nicht ersichtlich, daß den

Rechtsvorgängen der Kläger die Möglichkeit eines Verhakens an den [X.] bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 501.644,44 •
Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZR 49/04

13.07.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 49/04 (REWIS RS 2004, 2350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2350

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