Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VI ZR 217/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2777

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 217/04 vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des [X.] vom 11. Oktober 2000
(BGHZ 145, 297 ff.) steht dem nicht entgegen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob die zwangsweise Vorführung zur ambulanten Medikation eine "Unterbringung" im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB ist. Das wurde verneint. Hier dagegen war darüber zu entscheiden, ob die Beklagten eine stationäre Unterbringung nach § 1906 BGB mit Erfolg hätten veranlassen können und müssen (vgl. auch OLG Schleswig
NJW-RR 2002, 794 f.; Art. 13 Abs. 2 [X.]). Das ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der erheblichen Gefahren einer unterlassenen Behandlung (vgl. [X.] 58, 209, 225 ff., 229; [X.] NJW 1998, 1774, 1775) zu bejahen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. Die Beklagten tragen die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.139.468,15 •

Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZR 217/04

05.07.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VI ZR 217/04 (REWIS RS 2005, 2777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2777

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.