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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 18. November 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August 2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwer-fen. 1 Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und [X.] um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abge-laufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erfor-derliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat. 2 - 3 - Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen seinem Vorbringen durch das Schreiben des [X.] vom 19. August 2008 belehrt worden. 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.08.2007 - 556 [X.][X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 T 1186/07 -
Meta
18.11.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. IX ZB 205/08 (REWIS RS 2008, 785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 785
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