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PDF anzeigen [X.][X.] 241/08 vom 3. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 32 IN 15/03 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2008 - 6 T 588/08 (83) -
Meta
03.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 241/08 (REWIS RS 2009, 4773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4773
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