Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az. B 13 R 170/10 B

13. Senat | REWIS RS 2010, 541

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Fragerecht - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

[X.] Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenantrag vom April 2006 blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren erfolglos.

2

Im Verfahren über die Berufung der [X.] Klägerin hat das [X.] ([X.]) [X.] das orthopädische Gutachten des [X.] vom 15.9.2009 und das psychiatrische Gutachten der Dr. M. vom 19.10.2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3.11.2009 eingeholt. Beide Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

3

Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat die Klägerin ihre Einwendungen zu den Feststellungen der Dr. M. mitgeteilt, insbesondere dazu, dass ihr Tinnitus (Ohrgeräusche) in psychiatrischer Hinsicht kompensiert sei. Die Ärztin habe diese Einschätzung ohne Kenntnis der hals-nasen-ohrenärztlichen ([X.]) Befunde getroffen. Im Übrigen leide sie an psychischen Beeinträchtigungen, die Begleitsymptome des Tinnitus seien. Zu dieser Erkenntnis sei sie gelangt, nachdem sie im [X.] Studien von [X.] recherchiert habe, auf den sich Dr. M. in ihrer Stellungnahme bezogen habe (Neurologische und psychosomatische Aspekte bei der Begutachtung des Tinnitus, [X.], [X.] 100 <2004>, 5). Sie halte daher an ihrem bereits mit Schreiben vom 17.9.2009 gestellten Antrag fest, aktuelle Befunde des behandelnden Ohrenarztes Dr. H. einzuholen, der neben einem Tinnitus eine begleitende Schwerhörigkeit festgestellt habe. Daneben sei die Einholung eines [X.] Gutachtens zur Frage der Kompensation des Tinnitus erforderlich.

4

Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hat die Klägerin zu den Gutachten des [X.] und der Dr. M. umfänglich Stellung genommen und die nach ihrer Auffassung offenen Punkte vorgetragen. Erneut hat sie die Einholung der ohrenärztlichen Befunde bzw eines [X.] Gutachtens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom [X.] hat sie die Ladung der Sachverständigen [X.] und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] beantragt. Die nach ihrer Ansicht klärungsbedürftigen Punkte seien im Schriftsatz vom 22.12.2009 benannt worden. Es sei beabsichtigt, an beide Sachverständigen Fragen zu stellen. Mit richterlichem Schreiben vom [X.] ist die Klägerin gebeten worden, die beabsichtigten Fragen an die Sachverständigen zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom [X.] hat die Klägerin ihren Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und zur Erläuterung ihrer Gutachten unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 22. und [X.] wiederholt.

5

In der mündlichen Verhandlung vom [X.] hat die Klägerin je einen Fragenkatalog für Dr. M. und für [X.] dem Gericht überreicht, ferner einen Schriftsatz vom [X.], in dem sie ihren Antrag auf Ladung dieser Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Ausweislich des [X.] hat sie [X.] beantragt, "hilfsweise die Anhörung der Sachverständigen [X.] und Dr. M., hilfsweise die schriftliche Ergänzung deren Gutachten, hilfsweise die Einholung eines [X.] Befundberichts".

6

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls noch in der Lage, im erlernten Beruf der Reiseverkehrskauffrau im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Umstellungsphase zu arbeiten. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Diese Überzeugung habe der Senat aus den übereinstimmenden medizinischen Gutachten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren gewonnen. Der Amtsermittlungspflicht entsprechend habe kein weiterer Ermittlungsbedarf mehr bestanden. Daher seien die Beweisanträge der Klägerin, einen [X.] Befundbericht einzuholen, die Sachverständigen [X.] und Dr. M. zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie diese ergänzend mündlich oder schriftlich zu hören, abgelehnt worden. Hierfür habe kein Anlass bestanden, denn der Senat sei von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt. Für die an [X.] und Dr. M. gerichteten Fragen bestehe kein Klärungsbedarf. Auch wenn die Klägerin in der Sache mit den Ergebnissen der Gutachten nicht einverstanden sei, sei dieser Umstand irrelevant für die Frage, ob weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen geboten seien. Im Übrigen seien die von der Klägerin verfolgten Ziele nicht prozessdienlich. Ihr gehe es offensichtlich darum, "die Gutachter vor Gericht in Verlegenheit zu bringen". Hierfür spreche ihre Weigerung, die an die Sachverständigen gerichteten Fragen dem Gericht vorab mitzuteilen. Diese Taktik verfolge lediglich den Zweck, "die Kompetenz der Gutachter durch ins Detail gehende Fragen in ungünstigem Licht erscheinen zu lassen" ([X.] Mitte Entscheidungsgründe). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze hätten den beim Senat entstandenen Eindruck nicht zu korrigieren vermocht.

7

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel und eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] und 3 SGG. Das [X.] habe ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Antrag auf Einholung eines [X.] Befundberichts und den Antrag auf mündliche Anhörung der Sachverständigen [X.] und Dr. M. unter Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO übergangen habe. Hierauf könne das Urteil auch beruhen. Angesichts dieser Verfahrensweise liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] bzw des [X.] vor.

8

I[X.] Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

9

1. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Die [X.] trifft auch zu. Das [X.] hat die Sachverständigen [X.] und Dr. M. zu Unrecht nicht erneut angehört. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] und 2; [X.]beschlüsse vom 12.12.2006 - [X.] R 427/06 B - Juris Rd[X.] 7; vom [X.] - [X.] R 185/09 B - Juris Rd[X.]5; vom 19.11.2009 - [X.] R 247/09 B - Juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris Rd[X.]1; [X.] vom 7.10.1997 - NJW 1998, 162, 163; jeweils mwN).

Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl [X.] [X.] 3-1750 § 411 [X.] S 5; [X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.] 7), zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine [X.] darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]2; vgl auch [X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] S 6 f). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] 4 Rd[X.] 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und es keiner Erläuterung bedarf (vgl [X.] vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris Rd[X.]1).

b) Diesen Anforderungen an die Bemühungen des Beteiligten um rechtliches Gehör ist hier genügt. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 30.11. und 22.12.2009 die nach ihrer Ansicht konkreten erläuterungsbedürftigen Punkte zu den Gutachten aufgezeigt und im Schreiben vom [X.] beantragt, die Sachverständigen [X.] und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Diesen Antrag hat sie bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

Der Antrag war rechtzeitig. Das [X.] hat der Klägerin keine Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten gesetzt. Die zuletzt erfolgte ergänzende Stellungnahme der Dr. M. vom 3.11.2009 ist der Klägerin am 27.11.2009 übersandt worden. Bereits am 30.11.2009 hat sie ihre Einwendungen hiergegen geäußert. Nach Eingang der mit Schriftsatz vom 22.12.2009 zu beiden Gutachten aufgeworfenen klärungsbedürftigen Punkte und des am [X.] gestellten Antrags auf Ladung der Sachverständigen wäre ausreichend Zeit verblieben, diesen die Einwendungen zur Kenntnis zu geben und sie zur mündlichen Verhandlung am [X.] nachzuladen, falls eine schriftliche Stellungnahme nicht ausreichend gewesen wäre.

Die angekündigten Fragen sind jedenfalls teilweise sachdienlich. Entgegen der Ansicht des [X.] bedurften die im Schriftsatz vom 22.12.2009 mitgeteilten Einwendungen keiner weiteren Konkretisierung. Die erläuterungsbedürftigen Punkte ergaben sich hieraus bereits hinreichend konkret. Die im Schriftsatz vom [X.] aufgestellten Fragenkataloge sind im Wesentlichen aus diesen Einwendungen formuliert worden.

Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des [X.] halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein ([X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.]0 mwN); weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erklärungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des [X.] aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung ([X.] aaO).

Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO; diese dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.]1 mwN).

c) Im konkreten Fall kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ihr Fragerecht sei rechtsmissbräuchlich bzw die von ihr verfolgten Ziele seien nicht "prozessdienlich". Die aufgeworfenen Fragen halten sich jedenfalls überwiegend innerhalb des [X.] und sind insofern auch nicht abwegig oder eindeutig geklärt. Zum Beweisthema des vorliegenden Rechtsstreits gehören die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Aus diesem Grund kann die Sachdienlichkeit der an [X.] gerichteten Fragen (Fragen 1 bis 3, 5, 7 im Schriftsatz vom [X.] bzw unter [X.] 1. b), I[X.] 2., 3. im Schriftsatz vom 22.12.2009), etwa zur vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände unter Berücksichtigung der Orthese am Daumen der linken Hand und die Auswirkungen auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen; zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule und der durch [X.] attestierten Diagnose eines “leichtgradigste(n) Halswirbelsäulensyndrom(s)" im Vergleich zu den schon im Jahre 2008 gefertigten Röntgenaufnahmen bzw der im Jahre 2007 erstellten Kernspintomographie und den durch die Vorgutachter attestierten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule; zur Beurteilung der Wegefähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und einer Harninkontinenz nicht verneint werden. Nichts anderes gilt für die an Dr. M. gerichteten Fragen wie etwa, ob bei der Klägerin eine Schwerhörigkeit vorliege, ob deren Feststellung einer ohrenärztlichen Befunderhebung bedürfe, ob eine begleitende Schwerhörigkeit Auswirkungen auf die Tinnituserkrankung haben könne; zur möglichen psychischen Begleitsymptomatik eines (dekompensierten) Tinnitus, wie sie in Veröffentlichungen von [X.] beschrieben werde; zur Berücksichtigung des chronischen Asthma bronchiale und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Fragen 1, 2, 6 bis 8, 13 im Schriftsatz vom [X.] bzw im Schriftsatz vom 30.11.2009 und im Schriftsatz vom 22.12.2009 unter I[X.] 5.).

Dadurch hat das [X.] das Recht der Klägerin auf Anhörung der Sachverständigen [X.] und Dr. M. verletzt. Das [X.] hätte auf ihren Antrag entweder die Sachverständigen schriftlich anhören oder zur mündlichen Verhandlung laden müssen. Hieran fehlt es. Stattdessen hat sich das [X.] lediglich mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Gutachten auseinandergesetzt und sie im Ergebnis für unerheblich gehalten. Dies reicht aber als Ablehnungsgrund nicht aus. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Beantwortung der sachdienlichen Fragen durch die Sachverständigen. Schließlich hat das [X.] sein Urteil maßgeblich auf deren Gutachten gestützt.

d) Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des [X.] beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] die Gutachten der Sachverständigen [X.] und Dr. M. im Fall der Anhörung zu den von der Klägerin gestellten Fragen, soweit diese sachdienlich sind, anders gewürdigt oder weitere Sachaufklärung, zB durch Einholung der [X.] Befunde des behandelnden Ohrenarztes, für notwendig gehalten hätte.

2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des [X.] mehr, ob sich das [X.] hätte gedrängt sehen müssen, die [X.] Befunde einzuholen.

3. Das [X.] kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine Divergenz gestützt wird, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer Divergenz und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (vgl [X.]beschlüsse vom [X.] - [X.] R 185/09 B - Juris Rd[X.]4 und vom 23.5.2006 - [X.] [X.]/05 B - Juris Rd[X.] 8 - zur Grundsatzrüge).

Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen macht der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

4. Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 170/10 B

09.12.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 14. Oktober 2008, Az: S 4 R 2572/07 SK, Urteil

§ 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az. B 13 R 170/10 B (REWIS RS 2010, 541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 541

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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