Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 82/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3461

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]I ZR 82/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. – Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. – [X.] hat am 12. Juni 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2007 Œ 17 U 5587/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft. Im Übrigen (Klageanträge zu [X.] und [X.]I) wird die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b [X.] anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu [X.] und die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unzureichend.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 45.000 • und 31 v.H. der nach einem Wert von 145.596,67 • berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 17418/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 U 5587/06 -

Meta

III ZR 82/07

12.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 82/07 (REWIS RS 2008, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3461

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