Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.08.2010, Az. B 3 KR 3/10 B

3. Senat | REWIS RS 2010, 4098

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist ein landesweit in [X.] tätiger Verband, in dem weit über 80 % der [X.] Apotheken organisiert sind. Er vertritt die wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Belange des [X.] Apothekerstandes und übernimmt in diesem Rahmen ua den Abschluss und die Durchführung von Verträgen und Preisvereinbarungen zur Arzneimittelversorgung in [X.] mit Krankenkassen und anderen Kostenträgern.

2

Am 1.4.1999 wurde zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung [X.]s und den dortigen Primär- und Ersatzkassen eine "Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf" (nachfolgend: Vereinbarung) geschlossen, nach deren Ziffer [X.] als Sprechstundenbedarf nur solche Mittel gelten, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. In einer Protokollnotiz dazu wurde angeführt, dass Zytostatika grundsätzlich vom Bezug als Sprechstundenbedarf ausgeschlossen und auf [X.] zu verordnen sind; ausnahmsweise wurde es onkologischen Schwerpunktpraxen aus Wirtschaftlichkeitsgründen gestattet, diese Präparatgruppe als Sprechstundenbedarf zu verordnen. Dies führte zu einer für die Apotheken nachteiligen Abrechnung: [X.] nicht auf [X.] verkauft, sondern ausschließlich zur Herstellung von Rezepturen verwendet, die individuell für an [X.] erkrankte Patienten erstellt wurden, galten dafür besondere Vergütungsregeln, die nach Angaben des Klägers zu Preisunterschieden von bis zu 18,2 % führen konnten.

3

Im Dezember 2003 legte die beklagte Krankenkasse den onkologischen Schwerpunktpraxen nahe, Zytostatika ausschließlich als Sprechstundenbedarf zu beziehen und auf die Verordnung von [X.] zu verzichten; gleichzeitig unterbreitete sie den Zytostatika herstellenden Apotheken eine von den Konditionen der Arzneimittelpreisverordnung abgekoppelte Vergütungspauschale, die der Kläger als nicht akzeptabel ablehnte. Mit der im März 2004 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst in beiden Punkten die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung begehrt, seine Klage aber nach Außerkrafttreten der beanstandeten Protokollnotiz zu Ziffer [X.] der Vereinbarung zum [X.] auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Das [X.] hat der geänderten Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte sich rechtswidrig verhalten hat (Urteil vom 17.10.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen; es fehle dem Kläger schon das notwendige Feststellungsinteresse (Urteil vom 17.11.2009).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.], wobei er sich auf Divergenz sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Rüge einer angeblichen Divergenz betrifft, weil sie nicht in der durch §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G normierten Form begründet worden ist. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

6

1. Eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des B[X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G) ist nicht formgerecht dargetan. Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass das L[X.] einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des L[X.] auf dieser Divergenz beruht. Hierzu ist notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des L[X.] herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des B[X.] aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das L[X.] einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das L[X.] diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 21, 29 und 67). Zudem ist substantiiert darzulegen, dass die aufgezeigte Divergenz klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. [X.] und 200 - jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

7

Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz des L[X.] herausgearbeitet noch diesem einen konkreten Rechtssatz des B[X.] gegenübergestellt, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Er hat zwar angeblich divergierende Entscheidungen des B[X.] mit Datum und Aktenzeichen bzw Fundstelle bezeichnet, hieraus jedoch keinen abstrakten Rechtssatz abgeleitet, der im Widerspruch zu einer Kernaussage des L[X.]-Urteils steht. Selbst wenn zutrifft, dass das L[X.] den Rechtsstreit in Verkennung von B[X.]-Rechtsprechung möglicherweise falsch entschieden hat, führt dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz, denn es kommt nicht auf die rechtliche Würdigung des Einzelfalls an, sondern auf den Widerspruch zweier abstrakter Rechtsaussagen (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]); hierzu wird in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon fehlen auch ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Divergenz. Denn die Revision wäre selbst bei festgestellter Divergenz nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung des L[X.] mit einer anderen rechtlichen Begründung als der divergierenden bestätigt werden könnte (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]/[X.], aaO, IX. [X.]). Deshalb hätte zumindest in den Grundzügen dargelegt werden müssen, dass bei Bejahung einer Divergenz auch die weiteren - materiellen - Voraussetzungen des geltend gemachten Feststellungsbegehrens erfüllt sind; dies ist nicht geschehen.

8

2. Der Kläger macht des Weiteren geltend, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] und [X.] 1500 § 160a [X.]) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt ([X.]/[X.], aaO, IX. [X.] Rd[X.] 65 f mwN) oder diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]; § 160a [X.] und 65; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Letzteres ist vorliegend der Fall.

9

a) Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

Begründet das Interesse einer für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen von Leistungserbringern maßgeblichen Organisation an der Integrität seiner aus Vorschriften des [X.]B V folgenden Vertragskompetenz das notwendige Interesse für eine Klage auf Feststellung, dass ein im Laufe des Klageverfahrens erledigtes Rechtsverhältnis in der Vergangenheit gegeben war?

Wird das notwendige Interesse für die Klage eines Verbandes von Leistungserbringern an der Feststellung, dass ein im Laufe des Klageverfahrens erledigtes Rechtsverhältnis in der Vergangenheit gegeben war, dadurch begründet, dass die Entscheidung für anhängige Klageverfahren von Verbandsmitgliedern Präjudizwirkung hat?

Es kann offen bleiben, ob der Kläger damit zwei konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat, über die das B[X.] nach erfolgter Zulassung zur Wahrung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts entscheiden könnte (vgl dazu B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 9 und B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 30; [X.]/[X.], aaO, IX. [X.] Rd[X.] 58). Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, da sie höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt sind und weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass weiterer Klärungsbedarf - etwa wegen erheblichen Widerspruchs in der Literatur - besteht ([X.]/[X.], aaO, IX. [X.] Rd[X.] 65 f mwN). So hat der [X.] bereits entschieden, dass das "berechtigte Interesse" iS von § 55 Abs 1 [X.]G - in der Regel ebenso wie in § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G - jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse meint, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (B[X.]E 98, 12 = [X.] 4-2500 § 132a [X.] 2; B[X.] [X.] 3-1500 § 55 [X.]). Ebenso ist klargestellt, dass zB Spitzenorganisationen der Pflegedienste die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, also ein eigenes Feststellungsinteresse besitzen (B[X.] [X.] 4-2500 § 132a [X.] 3); Entsprechendes gilt für die Spitzenverbände der Heilmittelverbände (B[X.] [X.] 4-2500 § 125 [X.] 3). In ähnlicher Weise hat der 1. [X.] des B[X.] kürzlich entschieden, dass sich die zur Geltendmachung mit der Feststellungsklage erforderlichen eigenen Rechte insbesondere aus einer gesetzlich eingeräumten Rechtsstellung - dort: § 125 Abs 2 [X.]B V - ergeben können, weil das [X.]B V den Verbänden damit eine Kompetenz zum Abschluss entsprechender Verträge mit gesetzlich vorgegebenen Inhalt verleiht (B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 4/09 [X.] 2010, 263; [X.] 4-2500 § 125 [X.] 5; vgl [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 55 Rd[X.] 15e).

In Anbetracht dieser gefestigten Rechtsprechung des B[X.] ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse zur Wahrung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts in einem anschließenden Revisionsverfahren zur Auslegung und Anwendung der §§ 55 Abs 1 und 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G gewonnen werden könnten. Auch der Kläger leitet seine Rechtsposition aus einer gesetzlichen Vorschrift - § 129 Abs 5 Satz 1 [X.]B V - ab, die ihm eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker in [X.] einräumt; gerade für derartige Fälle hat der 1. [X.] des B[X.] mit Urteil vom [X.] (aaO) das Vorliegen von Klagebefugnis und Feststellungsinteresse nochmals eindeutig bejaht. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich deshalb unschwer und eindeutig anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären, ohne dass es hierzu einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

b) Der Kläger rügt aber im Wesentlichen die seiner Ansicht nach falsche Rechtsauslegung und -anwendung durch das L[X.], weil es das Vorliegen eines Feststellungsinteresses iS von § 55 Abs 1 [X.]G verneint hat. In der Tat spricht viel dafür, dass das L[X.] sowohl in der Wahl der maßgeblichen Klageart - vorliegend handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G (B[X.] [X.] 3-2500 § 207 [X.] 1 mwN) und nicht um eine "allgemeine" Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.]G - als auch bei der Verneinung des "berechtigten Interesses an der Feststellung" einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde soll indes zur Klärung konkreter Rechtsfragen führen; es dient nicht dazu, die sachliche Richtigkeit der L[X.]-Entscheidung in vollem Umfang nachzuprüfen ([X.]/[X.], aaO, IX. [X.] Rd[X.] 182 mwN). Die richtige Entscheidung des Einzelfalles ist nur Folge der Klärung und Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache; deshalb sind die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht schon dann gegeben, wenn das L[X.] die Sache falsch entschieden hat (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7). Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - die Annahme einer fehlerhaften Rechtsanwendung sehr naheliegt.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a [X.]G iVm § 154 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts und seiner Höhe beruht auf § 197a [X.]G iVm §§ 63 Abs 2, 47, 52 Abs 2 GKG.

Meta

B 3 KR 3/10 B

12.08.2010

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 17. Oktober 2007, Az: S 3 KR 280/04, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.08.2010, Az. B 3 KR 3/10 B (REWIS RS 2010, 4098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4098

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