Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. B 12 KR 26/14 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 2346

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Unverzichtbarkeit der Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus einem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl [X.] § 160a [X.] 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 9.5.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] 60 und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31).

6

Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage nach "der korrekten Interpretation und Anwendung" des Beschlusses des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]1) auf. Nach "richtiger Lesart" sei diese Entscheidung nicht zu so verstehen, dass die Grenzen zulässiger Typisierung nur dann überschritten seien, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei. Vielmehr sei die Entscheidung mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG so auszulegen, dass eine Beitragserhebung verfassungswidrig sei, die so atypisch sei und keinen Bezug mehr zum Betriebsrentenrecht aufweise, dass sie nicht mehr von der [X.] umfasst sei. Dies sei vorliegend gegeben, da er die Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen gezahlt habe, der Arbeitgeber gleichsam nur als "Zahlstelle" fungiert habe. Zudem sei der Versicherungsvertrag freiwillig und auf seine Initiative hin abgeschlossen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im Unternehmen des Arbeitgebers auch eine "herkömmliche Betriebsrente" gegeben habe. Diesen Vortrag untermauert er in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Telefax vom 5.9.2014.

7

Der Kläger erfüllt die [X.] für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch [X.]-1500 § 160a [X.] 34 S 70 mwN). Denn er formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen ([X.] (vgl § 162 [X.]G) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl B[X.] vom [X.] - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 Rd[X.]0; B[X.] vom 5.11.2008 - B 6 [X.]/07 B - BeckRS 2009, 50073 Rd[X.] 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.], [X.] 2007, 261, 265; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], Rd[X.]81). Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Fragestellung nicht dar, da er sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des B[X.] zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung befasst, auf die bereits das [X.] ausdrücklich hingewiesen hat (vgl insoweit zB B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2 mwN). Soweit der Kläger im [X.] seines Vorbringens rügt, die ihm gewährte Kapitalleistung sei nicht Ausfluss einer betrieblichen Altersversorgung sondern - wegen der Prämienzahlung aus seinem Gehalt (vgl hierzu aber § 1 Abs 2 [X.] 3, § 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) - Folge einer rein privaten Versicherung, rügt er damit nur die entsprechende rechtliche Bewertung und Beurteilung der Leistung durch die Vorinstanzen. Auf eine vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ([X.] § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 mwN).

9

Der Kläger meint auf Seite 4 der Beschwerdebegründung, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des [X.] ab (Hinweis auf [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]1). Wie zuvor ausgeführt, habe das [X.] darin nicht entschieden, dass lediglich das formale Kriterium des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft geeignet sei, einen Verstoß der Beitragserhebung gegen Art 3 Abs 1 GG zu begründen.

Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 160a Abs 2 [X.] [X.]G. Der Kläger entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze, die zum Nachweis einer vermeintlichen Abweichung gegenüber zu stellen wären. Vielmehr beschränkt er sich auf die Wiedergabe seiner Interpretation der in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]. Dies vermag die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht zu begründen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 26/14 B

08.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 25. März 2013, Az: S 8 KR 537/11, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. B 12 KR 26/14 B (REWIS RS 2014, 2346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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