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PDF anzeigen [X.][X.] vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz-liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbe-schwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Inte-resse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des [X.] mit struktureller Wiederholungsgefahr. 1 - 3 - Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode das Amtsgericht gemäß § 291 Abs. 2 [X.] nur einen Treuhänder bestellen kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen, war in der Be-stellung eines neuen Treuhänders für die [X.] nach Ankündigung der Rest-schuldbefreiung durch [X.]uss vom 1. November 2006 schlüssig eine Entlas-sung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Nach Auffassung des Amtsgerichts und des [X.] war die Bestellung des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren ohnehin beendet und galt für die Wohlverhaltensphase nicht fort. Diese [X.] steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Danach wirkt die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren auch für die Wohlverhaltensphase mit den in § 292 [X.] beschriebenen [X.] fort ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZB 92/03, [X.] 2004, 544). 2 Gegen den [X.]uss vom 1. November 2006, der dem [X.] zugestellt worden ist, hätte diesem gemäß § 59 Abs. 2 [X.] das Rechtsmit-tel der sofortigen Beschwerde zugestanden. Dieses hat er nicht eingelegt. Der [X.]uss vom 1. November 2006 ist rechtskräftig. 3 - 4 - Im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den [X.] steht damit fest, dass in der Wohlverhaltensphase allein der neue Treuhänder bestellt ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Di-vergenz ist in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
Prof. Dr. Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 74 [X.][X.], Entscheidung vom 27.12.2006 - 10 [X.]/06 -
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 8/07 (REWIS RS 2007, 854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 854
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Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Erstrecken der Treuhänderbestellung auf die Restschuldbefreiung und Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund
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