Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZB 15/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9738

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 15/11

vom

26. Januar 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 26. Januar 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden
der Beschluss der [X.] des [X.] vom 26.
November 2010 und der Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2009 insoweit, als der weitere Beteiligte zu
2 zum Treuhänder bestellt wurde, aufgehoben.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu
1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 21.
März 2006 zum Treuhänder bestellt. Nach Durchführung des [X.] hat das Insolvenz-gericht mit Beschluss vom 31.
Juli 2009 der Schuldnerin die Erteilung der Rest-schuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu
2 zum Treuhänder bestellt. Die sofortige Beschwerde des weite-ren Beteiligten zu
1 wegen seiner Entlassung hat das [X.]
-

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-
sen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu
1 mit der Rechtsbe-schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
2 Satz
1 [X.] i.V.m. Art.
103
f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidungen.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und demjenigen des [X.] müsse keine Personenidentität bestehen. Für das [X.] könne ohne weiteres und insbesondere ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ein neuer Treuhänder bestellt werden. Die Gegenan-sicht vermöge nicht zu erklären, welchen Sinn bei der von ihr vertretenen nur eingeschränkten Austauschbarkeit eines Treuhänders für das Restschuldbe-freiungsverfahren die Vorschrift des §
288 [X.] habe.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbe-freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss -
wie hier
-
keine Einschränkung enthält ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2003 -
IX
ZB 458/02, Z[X.] 2003, 750; vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZB 92/03, [X.] 2004, 544; vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 237/06, [X.], 35 Rn.
8; vom 15.
November 2
3
4
5
-

4

-
2007 -
IX
ZB 8/07, juris Rn.
2). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in §
313 Abs.
1 [X.], wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhän-der (§
292 [X.]) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt
und deshalb abweichend von §
291 Abs.
2 [X.] bereits bei der Eröffnung des [X.] bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetz-gebers, der mit der Regelung in §
313 Abs.
1 [X.] gewährleisten wollte, dass bei [X.] nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter-
und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfah-rens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S.
193
zu §
357j RegE-[X.]).

b) Bestellt das Insolvenzgericht im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich -
mit Wirkung auch für die Wohlverhal-tensphase
-
bestellten Treuhänders; denn es können für die [X.] nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig [X.] dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben ([X.], Beschluss vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 237/06, aaO Rn.
5; vom 15.
November 2007
-
IX
ZB 8/07, aaO).

c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlas-sung rechtfertigenden Grund voraus (§
313 Abs.
1 Satz
3, §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Treuhänder könne zu Beginn der Wohlverhaltensperiode ohne sachlichen Grund ausgewechselt werden, trifft nicht zu. Sie kann insbesondere nicht auf die Regelung in §
288 [X.] gestützt werden, wonach der Schuldner und
die Gläubiger dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine geeignete Person vorschlagen können. Diese Norm erlangt 6
7
-

5

-
Bedeutung vor allem im Regelinsolvenzverfahren, wenn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Amt des Insolvenzverwalters endet und für die
Laufzeit der Abtretungserklärung ein Treuhänder zu bestellen ist, der mit dem bisherigen Insolvenzverwalter nicht personenidentisch sein muss. Im vereinfachten Insol-venzverfahren wird der Treuhänder nach der den allgemeinen Vorschriften ge-mäß §
304 Abs.
1
Satz
1 [X.] vorgehenden Norm des §
313 Abs.
1 Satz
2
[X.] bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Das [X.] des §
288 [X.] kann sich deshalb nur auf diesen Zeitpunkt bezie-hen.

3. Die angefochtenen Entscheidungen
des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts sind
daher aufzuheben
577 Abs. 4 und 5 ZPO). Da die Auswechslung des Treuhänders auf eine bloße Anregung der Schuldnerin von Amts wegen erfolgte, kommt die Zurückweisung eines Antrags der Schuldnerin nicht in Betracht. Die vom Beschwerdegericht angesprochenen Vorgänge um das Fahrzeug der Schuldnerin ergeben auch bei Zugrundelegung des Vorbrin-gens der Schuldnerin keinen wichtigen Grund im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.], der die Entlassung des Treuhänders rechtfertigen würde.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem [X.] keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach §
4 [X.] i.V.m. §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378 Rn.
7; vom 22.
September 2010 -
IX
ZB 125/09, [X.], 2122, 2125
f). Gerichtsgebühren fallen auf-8
9
-

6

-
grund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht
an (vgl. Nr.
2362 -
2364 Anlage 1 zu §
3 Abs.
2 GKG).
Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2009 -
33 IK 138/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 -
85 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 15/11

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZB 15/11 (REWIS RS 2012, 9738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9738

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