Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2016, Az. 17 W (pat) 11/15

17. Senat | REWIS RS 2016, 1352

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung sowie Vorrichtung" – Prüfung der erfinderischen Tätigkeit - zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz betreffen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 001 331.3 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. Januar 2013 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung, insbesondere eines Kraftwagens oder eines mobilen Endgeräts, mittels Gestensteuerung und Spracheingabe sowie Vorrichtung“.

3

[X.] (s. u.), und im Falle der drei Hilfsanträge durch die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] (s. u.) nahegelegt sei.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

5

Mit der Beschwerdebegründung vom 24. März 2015 hält die Anmelderin den Hauptantrag, den bisherigen Hilfsantrag 1 nunmehr als Hilfsantrag 2, und den Hilfsantrag 3 unverändert aufrecht und legt für den Hilfsantrag 1 eine geringfügig geänderte Anspruchsfassung vor.

6

[X.] nahegelegt sein sollte. Der Beschluss enthalte an zentraler Stelle keine fachlichen Argumente für das Fehlen an erfinderischer Tätigkeit. Das mosaikartige Heraussuchen, Zitieren und Aneinanderreihen von Wörtern aus der [X.] und aus den Eingaben der Anmelderin sei nach ihrer Auffassung keine Argumentation. Das bloße Erwähnen von Wörtern in der [X.] reiche nicht aus, um den Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu führen. Die bezüglich der Hilfsanträge zusätzlich herangezogene [X.] befasse sich mit einer kapazitiven Gestenerfassung auf einer berührungsempfindlichen Oberfläche und führe den Fachmann daher vielmehr weg vom beanspruchten Gegenstand einer optischen Gestenerfassung mittels Kamera.

7

Die Anmelderin stellt den Antrag,

8

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

9

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 24. März 2015, eingegangen am   26. März 2015, Beschreibung Seiten 1, 1a vom 18. Dezember 2013,  Seiten 2 bis 8 und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 24. März 2015, eingegangen am  26. März 2015, Beschreibung und Zeichnung mit Figur jeweils wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 24. März 2015, eingegangen am  26. März 2015, Beschreibung und Zeichnung mit Figur jeweils wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 24. März 2015, eingegangen am  26. März 2015, Beschreibung und Zeichnung mit Figur jeweils wie Hauptantrag.

Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit der Merkmalsgliederung aus dem Zurückweisungsbeschluss):

(a) 1. Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung (12), bei welchem wenigstens eine vorgebbare Geste eines [X.] (10) der Vorrichtung (12) mittels einer Gestenerfassungseinrichtung (30) der Vorrichtung (12) erfasst und in Abhängigkeit von der erfassten Geste eine Spracheingabefunktion der Vorrichtung (12) aktiviert wird, mittels welcher die Vorrichtung (12) dem Nutzer (10) eine Möglichkeit bereitstellt, wenigstens eine Funktion der Vorrichtung (12) durch wenigstens eine durch den Nutzer (10) bewirkte Spracheingabe in die Vorrichtung (10) zu aktivieren oder zu beenden,

dadurch gekennzeichnet, dass

(b) als die vorgebbare Geste eine solche erfasst wird, bei welcher der Nutzer (10) wenigstens einen von seiner Hand (34) abgespreizten Finger (36) in zumindest teilweise Überdeckung mit zumindest einer Lippe (28) des [X.] (24) des [X.] (10) bewegt,

(c) – wobei dem Nutzer (10) mittels der Spracheingabefunktion die Möglichkeit bereitgestellt wird, eine Telefonfunktion als die Funktion zu aktivieren, wobei die Vorrichtung (12) dem Nutzer (10) mittels der aktivierten Telefonfunktion eine Möglichkeit bereitstellt, durch wenigstens eine durch den Nutzer (10) bewirkte Spracheingabe in die Vorrichtung (12) einen von der Vorrichtung (12) ausgehenden Aufbau einer Telefonverbindung der Vorrichtung (12) über ein Telefonnetz mit wenigstens einem Kommunikationsendgerät zu initiieren

oder

(d) – wobei dem Nutzer (10) mittels der Spracheingabefunktion die Möglichkeit bereitgestellt wird, eine Wiedergabefunktion als die Funktion zu aktivieren, wobei die Vorrichtung (12) dem Nutzer (10) mittels der Wiedergabefunktion eine Möglichkeit bereitstellt, durch wenigstens eine durch den Nutzer (10) bewirkte Spracheingabe in die Vorrichtung (12) von der Vorrichtung (12) wiederzugebende Medieninhalte auszuwählen.

Zum [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag 1 wird der Patentanspruch 1 des [X.] durch folgendes hinter Merkmal (b) angeordnetes Merkmal ([X.]) eingeschränkt:

([X.]) wobei die vorgebbare Geste mittels wenigstens einer Kamera (32), mittels welcher Bilder des Kopfes (14) des [X.] (10) erfasst werden, anhand der erfassten Bilder erfasst wird, und:

Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich durch Änderung der Verknüpfung der Merkmale (c) und (d) in „und“ anstelle von „oder“.

Hilfsantrag 3 vom Hilfsantrag 1 nur durch Änderung der Verknüpfung der Merkmale (c) und (d) in „und“ anstelle von „oder“.

Der Senat bemängelt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die in der Niederschrift über die Anhörung und im Zurückweisungsbeschluss referenzierte „Eingabe vom 9. Januar 2015“ der Anmelderin (betreffend den in der Anhörung geltenden Hauptantrag und Hilfsantrag 1) nicht Bestandteil der elektronischen Amts-Akte geworden ist und dem Senat daher nicht zur Verfügung stand.

[X.].

Aufgabe zugrundeliegen, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Betreiben einer Vorrichtung, insbesondere eines Kraftwagens oder eines mobilen Endgeräts, mittels Gestensteuerung und Spracheingabe zu schaffen, bei welchen sich eine besonders intuitive und einfache Bedienung der Vorrichtung realisieren lassen (siehe [X.] [0004] i. V. m. Absatz [0001] und den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4 und 5).

Folgende Druckschriften sind im Laufe des Verfahrens entgegengehalten worden:

[X.] [X.] 2012 / 239 642 [X.]

[X.] DE 10 2008 051 756 [X.]

D3 [X.] 2012 / 293 402 [X.]

[X.] [X.] 2011 / 105 190 [X.]

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil – bei [X.] von solchen Anspruchsmerkmalen, die zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht beitragen – der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den drei Hilfsanträgen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung, insbesondere eines Kraftfahrzeugs oder eines mobilen Kommunikationsendgeräts, welche eine Spracheingabefunktion aufweist, die durch eine bestimmte vom Nutzer auszuführende Geste aktiviert wird (siehe [X.] insbesondere Abs. [0017] / [0018]).

Es war jedoch aus dem Stand der Technik bereits bekannt, eine Spracheingabefunktion zu aktivieren, wenn mittels einer entsprechenden Gestenerfassungseinrichtung eine vorgebbare Geste eines [X.] erfasst wird (siehe z. B. [X.] Abs. [0002] / [0003]).

Zur Realisierung einer besonders intuitiven und einfachen Bedienung schlägt die Anmeldung eine ganz bestimmte Aktivierungs-Geste vor, nämlich die Bewegung wenigstens eines von der Hand abgespreizten Fingers in zumindest teilweise Überdeckung mit zumindest einer Lippe des [X.] des [X.] (siehe Figur).

Das insoweit spezifizierte Bedienverfahren soll noch dadurch weiter ausgebildet werden,

dass mittels der Spracheingabefunktion die Möglichkeit bereitgestellt wird, eine Telefonfunktion zu aktivieren und durch eine weitere Spracheingabe einen Aufbau einer Telefonverbindung über ein Telefonnetz zu initiieren (Abs. [0031]),

und / oder dass mittels der Spracheingabefunktion die Möglichkeit bereitgestellt wird, eine [X.] zu aktivieren und durch weitere Spracheingabe wiederzugebende Medieninhalte auszuwählen (Abs. [0032]),

und dass ggf. die vorgebbare Geste mittels einer Kamera anhand von Bildern des Kopfes des [X.] erfasst wird (Abs. [0022] bis [0024]).

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine besonders intuitive und einfache Bedienung für ein sprachgesteuertes Eingabegerät vorzusehen, ist hier ein Entwicklungsingenieur für Eingabegeräte mit [X.] und mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.

2. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1 Das lässt sich allerdings nicht mit der von der Prüfungsstelle für den Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Druckschrift [X.] ([X.] 2012 / 239 642 [X.]) begründen. Die dagegen gerichteten Argumente der Anmelderin sind berechtigt.

 [X.] beschreibt eine Gesten-basierte Suche nach Medien (wie Video-, Audio-, Bild- oder Textdaten – siehe Absatz [0029]), beispielsweise auf einem mobilen elektronischen Gerät wie einem Smartphone oder Laptop (Absatz [0033]). Dabei versteht die Druckschrift unter „Gesten“ die Berührungen auf einem Touchscreen, Bewegungen vor einem Bewegungsdetektor wie z. B. ein Zeigen (z. B. mit dem Finger), oder Bewegungen eines bewegungsempfindlichen Eingabegerätes (Maus, Beschleunigungssensor), Gesichtsausdrücke wie z. B. der Ausdruck des [X.], Bewegungen oder Fokuspunkte der Augen, Fingerbewegungen – aber auch eine Spracheingabe (siehe Absatz [0046]). Deutlich wird etwa in Anspruch 6 der [X.] formuliert, dass die zu erkennende Geste (a) eine bewegungsbasierte Eingabe, oder (b) eine sprachbasierte Eingabe sein kann.

[X.] an keiner Stelle entnehmbar, dass eine Spracheingabefunktion zunächst durch eine Bewegungsgeste aktiviert werden müsste.

[X.] beschriebenen Optionen (nämlich wahlweise eine bewegungs- oder eine sprachbasierte Eingabe als zu erfassende „Geste“ vorzusehen) auch die Lehre nahelegen, zwei aufeinanderfolgende aber unterschiedliche „Gesten“ zu erfassen, wobei die erste eine bewegungsbasierte Eingabe und die zweite eine Spracheingabe sein soll. Die Prüfungsstelle erklärt nicht, was den Fachmann veranlasst haben könnte, eine solche Reihenfolge vorzusehen.

[X.] immer noch die mit Merkmal (a) beanspruchte Bedingung, dass die Spracheingabefunktion (erst dann) aktiviert wird, wenn eine bestimmte Geste erfasst wurde. Weder beschreibt die [X.] diese Bedingung konkret, noch liefert sie irgendeine Anregung oder einen Hinweis in dieser Richtung.

[X.] das Merkmal (a) entgegen den Ausführungen der Prüfungsstelle nicht vorweg und legt es auch nicht nahe. Deshalb fehlt dem Zurückweisungsbeschluss eine tragfähige Begründung.

2.2 Das Merkmal (b) des Anspruchs 1 ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

(b) beschreibt die Form der Geste, mit welcher die Spracheingabefunktion des Merkmals (a) aktiviert werden soll: nämlich dass der Nutzer einen abgespreizten Finger zu seinen Lippen führt (siehe Figur).

Diese Geste wird in der Anmeldung als „besonders intuitiv“ bezeichnet, weil der Mund mit der Tätigkeit des Äußerns von Lauten bzw. des Sprechens assoziiert sei und genutzt werden solle, um durch Spracheingabe, also durch Äußern wenigstens eines akustischen Lauts bzw. durch Sprechen, [X.] zu aktivieren oder zu beenden ([X.] [0007]). Irgendwelche technischen Überlegungen für die Wahl gerade dieser Geste sind der Anmeldung hingegen nicht zu entnehmen und sind auch nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des [X.] sind aber bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen ([X.], 125 – 

(b)) wegen ihrer Assoziation mit der beabsichtigten Funktion, jedoch ersichtlich nicht aufgrund von technischen Überlegungen gewählt wurde, fällt sie unter das zitierte Ausschlusskriterium. Die Form der Geste löst kein technisches Problem, sondern allenfalls ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, für dessen nicht-technische Lösung ein Patentschutz grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

2.3 Aus dem Stand der Technik ergab sich für den Fachmann ein Verfahren gemäß den Merkmalen (a) und (c), (d) des Patentanspruchs 1 des [X.] in naheliegender Weise.

Als nächstliegenden Stand der Technik betrachtet der Senat die nachträglich entgegengehaltene Druckschrift

[X.] [X.] 2011 / 105 190 [X.]

(a)). Die aktivierte Spracherkennung erlaubt es, beliebige Menübefehle des Gerätes mittels Sprache einzugeben, also grundsätzlich jedes Menü per Spracheingabe zu steuern (Abs. [0108], [0109]). In Absatz [0077] sind „[X.]“ und „multimedia playback“ ausdrücklich genannt, was die konkrete Ausführungsform gemäß den Merkmalen (c) und (d) nahelegt.

[X.] (wie die oben genannten) widerlegt werden.

2.4 Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber Druckschrift [X.] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil das Merkmal (b) bei dieser Prüfung nicht zu berücksichtigen ist.

2.5 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche des [X.], weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Die Hilfsanträge sind nicht günstiger zu beurteilen.

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des [X.] durch das zusätzliche Merkmal

([X.]) wobei die vorgebbare Geste mittels wenigstens einer Kamera (32), mittels welcher Bilder des Kopfes (14) des [X.] (10) erfasst werden, anhand der erfassten Bilder erfasst wird, und:

[X.] (dort Absatz [0037] ggf. i. V. m. Absatz [0046] (d) „facial expressions“) oder aus der in der Anmeldung in Absatz [0003] als Stand der Technik bezeichneten Druckschrift [X.] 2012 / 113 241 [X.] (siehe Zusammenfassung) ergibt.

Deshalb kann mit diesem zusätzlichen Merkmal das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.

3.2 Die Hilfsanträge 2 und 3 unterscheiden sich vom Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 durch die Verknüpfung der Merkmale (c) und (d) mit „und“, d. h. dass jeweils beide Alternativen zusammen vorgesehen sein sollen. Nachdem sich aber jede der beiden Alternativen bereits aus der Druckschrift [X.] ergibt (s. o. 2.3), erfordert das aggregierende Vorsehen beider Alternativen – als lediglich zweier Möglichkeiten der in [X.] erkennbaren „beliebigen Menübefehle“ – keine erfinderische Tätigkeit.

Meta

17 W (pat) 11/15

06.12.2016

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2016, Az. 17 W (pat) 11/15 (REWIS RS 2016, 1352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

17 W (pat) 19/15 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung zum Wiedergeben von Medieninhalten sowie Vorrichtung zum Wiedergeben …


17 W (pat) 17/15 (Bundespatentgericht)


4 Ni 5/22 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "System und Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen Kommunikationsendgeräten" – Offenbarung im Internet …


20 W (pat) 36/13 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zur Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur


17 W (pat) 124/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren und Vorrichtung zur Unterstützung der Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen“ – zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.