Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. XII ZB 188/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3894

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/06 vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden [X.] des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der [X.]), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der [X.] zu ermitteln. b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber [X.] vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte [X.] bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit-anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der [X.] (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 380). c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor-gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der [X.], ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le-gen. d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 3 [X.]. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: 1. [X.] gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen [X.]s [X.] vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 21. Juni 2004 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass die im Wege des [X.] vom [X.] des Ehemannes bei der [X.] (früher: [X.]) auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] (früher: [X.]-versicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen [X.] 135,57 • (statt 135,72 •) und die im Wege des analogen Quasi-[X.] zu Lasten der Anrechte des [X.] auf Zusatzversorgung bei der [X.] (früher: [X.]) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] (früher: [X.]versiche-rungsanstalt für Angestellte) begründeten [X.] 65,82 • (statt 65,83 •) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981. - 3 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-schwerde hat der Ehemann zu tragen. 4. [X.]: 2.000 •.
Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 1 Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe ge-schieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des [X.] vom [X.] des Ehemannes in der gesetzli-chen Rentenversicherung [X.] in Höhe von monatlich 296,55 [X.] auf das [X.] der Ehefrau übertragen und den [X.] verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 [X.] einen Betrag von 3.775,08 [X.] auf das [X.] der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet. 2 Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der [X.] 3 - 4 - Knappschaft-Bahn-See ([X.]; früher: [X.]) und die Ehefrau bei der [X.] ([X.]; frü-her: [X.]), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der [X.] (früher: [X.]) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer stati-schen [X.] von 224,80 [X.] berücksichtigt wurden. Nachdem dem Ehemann für die [X.] ab Juni 1998 Altersrente wegen Er-werbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unver-fallbarer Anspruch auf [X.] entstanden war, beantragte die [X.] 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a [X.]. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters. 4 Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der [X.] beläuft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-rung - auf 1.011,76 •. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen [X.] zum Ende der Ehezeit 701,26 [X.]. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der [X.] beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 •. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen [X.] zum Ende der Ehezeit 170,97 [X.]. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren [X.] belief sich auf 257,47 [X.]. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte [X.] (vgl. insoweit RGRK/[X.]. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 [X.] betrug und zum Rentenbeginn 5 - 5 - auf 5.089,91 [X.] angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versiche-rungsrente, die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 [X.] monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende [X.] umgewan-delt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden [X.] beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und [X.] während der Ehezeit zu 375 gesamten [X.] und [X.] auf 339,98 [X.]. Nach § 160 der Satzung wird die laufende [X.] seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum [X.] aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des [X.] [X.] des Ehemannes in Höhe von 135,72 • auf das [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 • im Wege des analogen Quasi-[X.] zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die [X.] verpflichtet, die aufgrund der Aus-gangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von [X.] der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten. 6 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] die Ent-scheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des [X.] zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 • sowie die im Wege des analogen Quasi-[X.] zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 • herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des [X.] an-7 - 6 - strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der [X.] am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen [X.] in diesem [X.]punkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet. I[X.] [X.] ist unbegründet. Die Rechtsbe-schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine gering-fügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaf-ten - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 8 1. Das [X.] hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den [X.] einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzu-führen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversor-gung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsaus-gleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach [X.] einge-tretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen [X.] auf das [X.] zurückzurechnen und deswegen durch den aktuel-len Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 [X.]) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 [X.]) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 [X.]. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des 9 - 7 - § 10 a Abs. 2 [X.] vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitrags-zahlung verpflichtet worden sei, sei die [X.] nach § 10 a Abs. 8 [X.] zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet. 10 2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats wider-spricht. [X.] hat hingegen keinen Erfolg. a) Zu Recht hat das [X.] die Ehezeitanteile der gesetzli-chen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen [X.] einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des E-hemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 [X.] - auf 701,26 [X.]. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 [X.]. 11 b) Ebenso zu Recht hat das [X.] die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der [X.] in den öffentlich-rechtlichen [X.] einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden [X.] des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversor-gungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungs-rente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum [X.] [X.] (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12 - 8 - 25. September 1991 - [X.] ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versi-cherungsrente erhielt (vgl. RGRK/[X.]. § 1587 a Rdn. 270). 13 [X.]) Im Ansatz zu Recht ist das [X.] allerdings von der im [X.]punkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] eine im [X.]punkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. [X.] vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - zur [X.] bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 142/06 - zur Veröffentli-chung bestimmt). (1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 [X.] ein so genanntes "[X.]" eingeführt. [X.] bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im We-ge der Multiplikation mit dem [X.] von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der [X.]). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, wer-den den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in [X.] umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit 14 - 9 - jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - [X.] ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und [X.] 160, 41, 43 ff. = [X.], 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der [X.]] sowie vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - zur [X.] bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des [X.]]). Eine - wie hier - am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder [X.] wird nach §§ 189 f. der Satzung als [X.] weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht. (2) Die unverfallbare [X.], die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem [X.] Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem [X.]punkt erreichten, jetzt statischen [X.] nach § 164 der früheren Satzung des Versor-gungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 [X.] (sog. [X.]). Weil die [X.] im [X.]punkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldy-namische [X.] auf der Grundlage der zugesagten [X.] überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Be-sitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische [X.] und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden [X.] Anteil bis zur Höhe der gesamten [X.]. 15 (3) Mit Zusage der [X.] auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem [X.] - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver-16 - 10 - sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende [X.] erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen [X.] der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallba-ren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der [X.] übersteigt (vgl. zur [X.] Senatsbeschluss vom 19. [X.] 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die [X.] zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der [X.]sänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversor-gungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die [X.] die volldynamische [X.] am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der [X.] dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu be-rücksichtigen ist. [X.]) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die [X.] als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch [X.] FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das [X.] jedoch verkannt, dass die auf der früheren [X.] beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewer-tung ihrer Anteile zwingt. 17 - 11 - (1) Die gesamte [X.], die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine [X.] nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Be-sitzstandsrente übergegangen, die im [X.] jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatz-versorgungskasse der [X.] seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im [X.] als volldynamisch zu beurteilen ([X.] vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 133/04 - [X.], 1959 und vom 23. Februar 2005 - [X.] ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - [X.], 1474) und der Zusatzversorgungskasse des [X.] (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - [X.] ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - [X.] ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 Œ [X.] ZB 206/06 Œ zur [X.] bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversor-gung der [X.] ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus [X.] errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete [X.] im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der [X.] eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab [X.] statische [X.] nach §§ 159 Abs. 4, 164 der [X.] alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem [X.]punkt zu [X.] ist. 18 (2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestver-sorgungsrente enthaltenen) [X.] ungekürzt in den Versorgungs-19 - 12 - ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen [X.] beruht, war sie auch schon im [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 Œ [X.] - FamRZ 1990, 380, 381). Die [X.] hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leis-tungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberück-sichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach [X.]sänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - zur [X.] bestimmt). Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im [X.]-punkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der [X.] in eine volldynamische Rentenan-wartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - zur [X.] bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Um-rechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im [X.] war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - [X.] ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.] ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - [X.] ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). 20 cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsände-rung nach der [X.] erst noch in eine volldynamische [X.] - 13 - anwartschaft umzurechnende - nominal höhere - [X.] hin-ter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen [X.] zu-rückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt [X.] Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 22 (1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den [X.] auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der [X.] monatlich 257,47 [X.]. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit [X.] vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 380, 381) [X.] bezog, wurde auch dieser Anteil der [X.] nach § 189 Abs. 2 der Satzung als [X.] weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeit-anteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich ein-zubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - zur [X.] bestimmt), was das [X.] verkannt hat. (2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der [X.] [X.] grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeit-anteil der zu dynamisierenden [X.] in den [X.] einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungs-rente (257,47 [X.]) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdyna-mik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend stati-schen [X.], die der [X.] zugrunde lag, nicht erreicht. 23 - 14 - Den Ehezeitanteil der [X.] hat das Oberlandesge-richt zutreffend zeitratierlich mit (631,15 [X.] x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 [X.] ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - [X.] ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der [X.] am 1. Juni 1998 (5.089,91 [X.]) und nicht auf dem für den [X.] maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 [X.]) be-ruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - [X.] ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/[X.]. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der [X.] (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldyna-mische [X.] umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der [X.], der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehe-zeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen [X.] zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der [X.] mit 257,47 [X.] zugrunde zu legen. 24 d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, [X.] volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile: 25 Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzli-chen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 [X.] belaufen sich die ehezeit-lichen [X.] des Ehemannes auf insgesamt 958,73 [X.] (701,26 [X.] + 257,47 [X.]). Abzüglich der ehezeitlichen [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 [X.] ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 [X.] (958,73 [X.] - 26 - 15 - 170,97 [X.]). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 [X.] (= 201,39 •), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu. 27 Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: 28 Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der [X.] hat das [X.] zu Recht [X.] in Höhe von 135,57 • vom [X.] des Ehemannes bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen (701,26 [X.] - 170,97 [X.] = 530,29 [X.] : 2 = 265,15 [X.] = 135,57 •). Danach verbleiben weitere 65,82 • (201,39 • - 135,57 •), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Ehefrau in der [X.] zu begründen sind. 29 e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden [X.] in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von [X.] der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche [X.] des analogen Quasi-[X.] gemäß § 10 a Abs. 8 [X.] von der [X.] als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten. 30 3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 [X.] we-gen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berück-sichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des 31 - 16 - Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen [X.], wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu [X.] ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ih-rer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hin-weist, dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pfle-geversicherung auf nur monatlich 1.011,76 • belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 • betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 [X.] (= 322,70 •) belief und die bei jährlich [X.] Steigerung jetzt 339,16 • betragen dürfte. Rechnet man der gesetz-lichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversiche-rung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 • + 339,16 • =) 1.350,92 •, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 • [X.] 99,95 • übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärti-gen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des [X.] auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des [X.] aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte 32 - 17 - sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des [X.]s gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -

Meta

XII ZB 188/06

09.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. XII ZB 188/06 (REWIS RS 2007, 3894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3894

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