Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 62/09

10. Senat | REWIS RS 2012, 7225

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Gegenstand

Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen - Nichtabziehbarkeit von obligatorischen Beiträgen an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Unterschiedliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und anderen vorweggenommenen Werbungskosten


Leitsatz

1. Obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des DBA-Schweiz steuerfrei sind .

2. Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

3. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden .

Tatbestand

1

[X.]. Der im Inland ansässige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2005 als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit (Geschäftsführer der [X.] mit Sitz in [X.], [X.]) sowie aus Gewerbebetrieb (R-Unternehmensberatung, mit Sitz in [X.], [X.]).

2

Die gewerblichen Einkünfte sind --was zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit steht-- nach dem [X.]bkommen zwischen der [X.]undesrepublik [X.] und der [X.]ischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. [X.]ugust 1971 ([X.]St[X.]l I 1972, 518) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 ([X.]St[X.]l I 2003, 165) --D[X.][X.]-[X.]-- in [X.] steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG).

3

[X.]uf diese Einkünfte hatte der Kläger [X.]eiträge zur [X.]ischen [X.]lters- und Hinterlassenenversicherung ([X.]HV) in Höhe von 31.096,61 € zu entrichten. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) um obligatorische [X.]eiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung (vgl. [X.]rt. 112 der [X.]undesverfassung der [X.]ischen Eidgenossenschaft vom 18. [X.]pril 1999 [X.]. [X.]rt. 1a [X.]bs. 1 [X.]uchst. b, [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 des [X.]undesgesetzes über die [X.]lters- und Hinterlassenenversicherung --[X.]HVG--). Diese [X.]eiträge sind nach dem Einkommensteuerrecht der [X.] zur Ermittlung des Reineinkommens abziehbar ([X.]rt. 33 [X.]bs. 1 [X.]uchst. d des [X.]undesgesetzes über die direkte [X.]undessteuer --D[X.]G--) und wurden vom Kläger bei der Ermittlung seines der [X.] [X.]undessteuer unterliegenden Einkommens abgezogen. In seiner [X.] Einkommensteuererklärung machte der Kläger die [X.]HV-[X.]eiträge zum einen als Sonderausgaben geltend und erhöhte zum anderen für Zwecke der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte das der [X.] [X.]esteuerung unterliegende Einkommen um diese [X.]eträge auf 641.024,35 [X.] (413.460,71 €).

4

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) berücksichtigte die [X.]HV-[X.]eiträge weder als [X.]ltersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben noch zog das F[X.] die [X.]HV-[X.]eiträge bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG von den gewerblichen Einkünften in Höhe von 413.460 € ab.

5

Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, unter [X.]erücksichtigung des Paradigmenwechsels bei der [X.]esteuerung der Renten im Rahmen des [X.]lterseinkünftegesetzes ([X.]ltEinkG) vom 5. Juli 2004 ([X.]G[X.]l I 2004, 1427) stehe der [X.]HV-[X.]eitrag in Zusammenhang mit (künftig) steuerpflichtigen Rentenzahlungen. Demnach seien Vorsorgeaufwendungen nicht nur Maßnahmen der Einkommensverwendung, sondern [X.]ufwendungen zur Einkünfteerzielung. [X.]uch die Rente seines ausländischen Versorgungsträgers sei bei [X.]uszahlung im Inland steuerpflichtig. Müsse er aber die Renteneinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern, ohne dass die hierfür erforderlichen [X.]eiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien, treffe ihn eine doppelte [X.]elastung. Werde der vom [X.]undesfinanzhof ([X.]FH) in seinem Urteil vom 26. November 2008 [X.] ([X.]FHE 223, 445, [X.]St[X.]l II 2009, 710) geprägte Grundsatz der intertemporalen Korrespondenz beachtet, seien die [X.]HV-[X.]eträge abziehbar.

6

Das [X.] wies die Klage mit dem in Entscheidungen des Finanzgerichte (E[X.]) 2010, 208 veröffentlichten Urteil ab. Die [X.]eiträge des infolge seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtigen [X.] zur [X.] [X.]HV in Höhe von 31.096,61 € seien nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil sie gemäß § 10 [X.]bs. 2 Nr. 1 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aufgrund des D[X.][X.]-[X.] steuerfreien Einkünften aus der Unternehmensberatung des [X.] stünden. Der Kläger werde durch die Versagung des [X.] nicht doppelt belastet, da eine Doppelbelastung nur vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seine [X.]eiträge zur [X.]ltersversorgung aus versteuertem Einkommen leiste. Die Einkünfte aus der Unternehmensberatung des [X.] hätten sein im Inland zu versteuerndes Einkommen nicht erhöht und seien schon deshalb "steuerfrei" gestellt worden. Im Übrigen seien die [X.]eiträge zur [X.]HV auch nicht in der [X.] besteuert, sondern vielmehr von den Einkünften abgezogen worden, so dass auch staatenübergreifend keine Doppelbelastung vorliege.

7

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die [X.]nwendung des § 10 [X.]bs. 2 Nr. 1 EStG. Das Merkmal "Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften" müsse im Hinblick auf die nachgelagerte [X.]esteuerung anders ausgelegt werden. Seit dem Inkrafttreten des [X.]ltEinkG bestehe nicht mehr allein ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung und den Einkünften desselben Zeitraums, sondern auch mit den zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen im Rentenbezugszeitraum. Die [X.]eschränkung des [X.] sei nach der bis 2004 geltenden Rechtslage sinnvoll gewesen, weil der Zufluss der späteren [X.] seinerseits steuerfrei geblieben wäre. Dadurch sei eine überproportionale [X.]egünstigung des Steuerpflichtigen vermieden worden, der neben --ggf. unter Progressionsvorbehalt [X.] steuerfreien auch steuerpflichtige Einkünfte bezogen habe. Nach dem Übergang zur nachgelagerten [X.]esteuerung könne es jedoch nicht allein darauf ankommen, welches Schicksal die im Zusammenhang mit den [X.]ufwendungen stehenden jetzigen Einnahmen hätten. Vielmehr ergebe sich aus dem ebenfalls unbestreitbaren Sachzusammenhang mit den späteren steuerpflichtigen Renten ein weiteres Differenzierungskriterium. Die Vorsorgeaufwendungen würden aus Einkünften geleistet, die dem Grunde nach besteuert werden könnten. Die Freistellung aufgrund des D[X.][X.]-[X.] bewirke, dass der [X.] das Recht zur [X.]esteuerung zugeteilt werde. Ob die [X.] von diesem Recht Gebrauch mache, dürfe nicht von [X.]edeutung sein, da es eine Frage des [X.] Steuerrechts sei.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den geänderten [X.]escheid über die Einkommensteuer 2005 vom 25. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein weiterer [X.]etrag in Höhe von 31.096 € bei der [X.]erechnung der anzusetzenden [X.]ltersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt wird.

9

Das F[X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Unter dem 12. Januar 2010 und unter dem 15. Februar 2011 wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 jeweils aus zwischen den [X.]eteiligten nicht strittigen Gründen geändert.

[X.]

Entscheidungsgründe

B. Das angefo[X.]htene Urteil ist aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbes[X.]heid vom 15. Februar 2011 an die Stelle des Änderungsbes[X.]heids vom 12. Januar 2010 trat, der seinerseits an die Stelle der Einkommensteuerfestsetzung vom 25. Juni 2007 getreten war. Damit liegt dem [X.] ein ni[X.]ht mehr existierender Bes[X.]heid zugrunde mit der Folge, dass au[X.]h das [X.] keinen Bestand haben kann (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juli 2004 [X.], [X.], 1643, m.w.[X.]).

Der Bes[X.]heid vom 15. Februar 2011 wurde na[X.]h § 68 Satz 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da si[X.]h dur[X.]h den Änderungsbes[X.]heid der bisherige [X.] ni[X.]ht verändert hat, bedarf es keiner Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he gemäß § 127 [X.]O (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgeri[X.]htsordnung, 7. Aufl., § 127 Rz 2). Das finanzgeri[X.]htli[X.]he Verfahren leidet ni[X.]ht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom [X.] getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen dur[X.]h die Aufhebung des Urteils ni[X.]ht weggefallen sind; sie bilden daher na[X.]h wie vor die Grundlage für die Ents[X.]heidung des Senats (vgl. [X.]-Urteil vom 23. Januar 2003 [X.]/00, [X.], 269, [X.], 43).

II.

Der Senat ents[X.]heidet in der Sa[X.]he selbst. Die Revision ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass der Kläger die von ihm an die [X.] geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen zwar grundsätzli[X.]h gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG in den Grenzen des § 10 Abs. 3 EStG geltend ma[X.]hen kann (unten 1.), dem Sonderausgabenabzug jedo[X.]h § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entgegensteht (unten 2.). Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des [X.] ist ebenfalls ni[X.]ht mögli[X.]h (unten 3.).

1. Die [X.] sind grundsätzli[X.]h als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, weil die [X.] als Sozialversi[X.]herungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG anzusehen ist. Hierzu hat das [X.] --den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindend-- festgestellt, dass im Streitfall obligatoris[X.]he Beiträge an eine gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung vorliegen. Ob es si[X.]h um einen in- oder ausländis[X.]hen Sozialversi[X.]herungsträger handelt, ist insoweit ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.], 421, [X.], 1000).

2. Der Sonderausgabenabzug der aufgrund der gewerbli[X.]hen Tätigkeit zu entri[X.]htenden Beiträge an die [X.] s[X.]heitert jedo[X.]h gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daran, dass die Beiträge in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Ein sol[X.]her unmittelbarer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang besteht zwis[X.]hen den vom Kläger an die [X.] geleisteten Beiträgen und seinen im Inland steuerbefreiten Einkünften aus der in der S[X.]hweiz ausgeübten gewerbli[X.]hen Tätigkeit (unten a und b). Der Auss[X.]hluss dieser ausländis[X.]hen Vorsorgeaufwendungen vom Sonderausgabenabzug verstößt ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht (unten [X.]).

a) Zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des [X.] hat der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden, dass ein unmittelbarer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang zwis[X.]hen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen ist, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen dur[X.]h dasselbe Ereignis veranlasst sind (Urteile vom 18. Juli 1980 VI R 97/77, [X.]E 131, 339, [X.] 1981, 16 zum steuerfreien Arbeitslohn aufgrund des [X.]; vom 27. März 1981 [X.]/78, [X.]E 133, 64, [X.] 1981, 530 zum gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1975 steuerfreien Arbeitslohn für eine Tätigkeit in der Deuts[X.]hen Demokratis[X.]hen Republik, und vom 29. April 1992 [X.], [X.]E 168, 157, [X.] 1993, 149 zu den aufgrund eines [X.] steuerfreien Einkünften). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpfli[X.]htiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand glei[X.]hzeitig Pfli[X.]htbeiträge an einen Sozialversi[X.]herungsträger auslöst. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logis[X.]h vor. Die mit der Verausgabung der Pfli[X.]htbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird bereits dur[X.]h den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (so au[X.]h u.a. [X.]-Urteil in [X.]E 168, 157, [X.] 1993, 149).

Der unmittelbare wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenhang i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist dana[X.]h dadur[X.]h gegeben, dass die steuerfreien Einnahmen verpfli[X.]htend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienen. Hingegen kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einnahmen führen (vgl. au[X.]h [X.], in: Kir[X.]hhof/[X.]/[X.] --[X.]--, EStG, § 10 Rz [X.] ff., [X.] ff.).

b) Diese Grundsätze gelten na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats ebenfalls für die Re[X.]htslage na[X.]h Inkrafttreten des [X.].

[X.]) Dur[X.]h das [X.] wurde der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ni[X.]ht geändert. In der Gesetzesbegründung wird ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass die Regelungen zu den [X.]. 1 und 2 Bu[X.]hst. a und [X.] der bisherigen Regelung entsprä[X.]hen (Gesetzentwurf des [X.], BTDru[X.]ks 15/2150, 34).

Dur[X.]h das Gesetz zur verbesserten steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversi[X.]herung) vom 16. Juli 2009 ([X.], 1959) wurde ledigli[X.]h eine Sonderregelung für steuerfreie Zus[X.]hüsse zu Kranken- und Pflegeversi[X.]herungen eingeführt. Dana[X.]h stehen derartige Zus[X.]hüsse insgesamt in einem unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hierdur[X.]h wird si[X.]hergestellt, dass Beiträge zur Absi[X.]herung von Mehrleistungen bei privat krankenversi[X.]herten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzli[X.]h krankenversi[X.]herten Arbeitnehmern (vgl. au[X.]h Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses, BTDru[X.]ks 16/13429, 44).

bb) Das neue System der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünfte aufgrund des [X.] mit der grundsätzli[X.]hen Ausri[X.]htung auf die na[X.]hgelagerte Besteuerung, die zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, erfordert keine Änderung bzw. Anpassung der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung.

Mit dem Konzept der na[X.]hgelagerten Besteuerung wurde die Besteuerung von Leibrenten neu geregelt. [X.], also die zeitli[X.]h gestre[X.]kte Auszahlung der Versi[X.]herungssumme, können jetzt, au[X.]h soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen des Steuerpfli[X.]htigen zur Rentenversi[X.]herung beruhen, über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden. Zumindest solange die Beitragszahlungen "steuerfrei" gestellt werden, wird der gesetzgeberis[X.]he Gestaltungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten (vgl. Senatsurteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710).

Eine sol[X.]he Steuerfreistellung ist hier gegeben. Zwar mindern die Beiträge zur s[X.]hweizeris[X.]hen [X.] die inländis[X.]he Bemessungsgrundlage ni[X.]ht. Dafür werden aber die mit den [X.]n untrennbar verbundenen gewerbli[X.]hen Einkünfte des Steuerpfli[X.]htigen gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [X.]-S[X.]hweiz von der inländis[X.]hen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Einer weitergehenden steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung dergestalt, dass die Beiträge zusätzli[X.]h no[X.]h die inländis[X.]he Bemessungsgrundlage vermindern, bedarf es ni[X.]ht.

[X.]) Die fehlende steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die gewerbli[X.]he Tätigkeit des [X.] entfallenden s[X.]hweizeris[X.]hen [X.] verstößt weder gegen verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundsätze no[X.]h gegen das Abkommen zwis[X.]hen der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft und ihren Mitgliedst[X.]ten einerseits und der S[X.]hweizeris[X.]hen Eidgenossens[X.]haft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen --[X.]--, [X.] 2001, 811).

[X.]) In dem fehlenden Sonderausgabenabzug liegt keine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzips, insbesondere kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.

[X.]a) Die Altersvorsorgeaufwendungen sind zwar seit der Neuregelung dur[X.]h das [X.] unstreitig ihrer Re[X.]htsnatur na[X.]h Werbungskosten. Der erkennende Senat hat aber in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden, dass der Gesetzgeber diese Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Re[X.]htsnatur konstitutiv den Sonderausgaben und ni[X.]ht den Werbungskosten zuweisen konnte (vgl. u.a. Senatsurteile vom 18. November 2009 [X.]/07, [X.]E 227, 99, [X.] 2010, 414, [X.]/07, [X.]/NV 2010, 421, unter [X.], [X.], [X.]/NV 2010, 412; [X.], [X.]E 227, 137, [X.] 2010, 282, und vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.]E 227, 165, [X.] 2010, 348).

bbb) Verfassungsre[X.]htli[X.]h kann die Einordnung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur dann einen Verstoß gegen den Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn die daraus resultierenden unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsfolgen zu einer ni[X.]ht gere[X.]htfertigten steuerli[X.]hen Unglei[X.]hbehandlung der Altersvorsorgeaufwendungen im Verglei[X.]h zu anderen vorweggenommenen Werbungskosten führen (vgl. Senatsurteil in [X.]/NV 2010, 421, unter II.2.b [X.][X.]).

So ist die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und anderen (vorweggenommenen) Werbungskosten, wie der erkennende Senat in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ausgeführt hat, vor dem Hintergrund, dass diese Aufwendungen keinen auss[X.]hließli[X.]hen Werbungskosten[X.]harakter haben, sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, zumal es si[X.]h eher um Ausnahmefälle mit ni[X.]ht besonders gravierenden unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsfolgen handelt, so dass die damit verbundenen Na[X.]hteile vor allem aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen sind (zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. statt vieler Senatsurteil in [X.]E 227, 165, [X.] 2010, 348, unter B.II.2.b [X.][X.] [X.][X.][X.] und ddd).

[X.][X.][X.]) Im Streitfall ist jedo[X.]h bereits keine Unglei[X.]hbehandlung zu erkennen. Bei einer Einordnung der ausländis[X.]hen Vorsorgebeiträge als Werbungskosten wäre zwar ni[X.]ht § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dafür aber § 3[X.] Abs. 1 EStG zu prüfen gewesen. Dana[X.]h dürfen Ausgaben ni[X.]ht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang stehen.

Da der Wortlaut beider Abzugsverbote im [X.] identis[X.]h ist, ist davon auszugehen, dass au[X.]h der Begriff "unmittelbarer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang" in beiden Vors[X.]hriften glei[X.]h auszulegen ist (ebenso [X.]-Urteil in [X.]E 168, 157, [X.] 1993, 149). Das bedeutet dann aber au[X.]h, dass es zu einer verfassungsre[X.]htli[X.]h problematis[X.]hen Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht kommen kann, unabhängig davon, ob § 3[X.] Abs. 1 EStG oder § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden ist.

So wären im Streitfall die [X.], die wegen der gewerbli[X.]hen Tätigkeit in der S[X.]hweiz zu entri[X.]hten waren, wegen ihres unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen i.S. des § 3[X.] Abs. 1 EStG selbst dann ni[X.]ht abziehbar, wenn sie einkommensteuerre[X.]htli[X.]h als Werbungskosten anzusehen wären.

Bei Altersvorsorgeaufwendungen wird die Zuordnungsproblematik dadur[X.]h ers[X.]hwert, dass sie sowohl untrennbar mit den steuerbefreiten Einkünften als au[X.]h untrennbar mit den zukünftigen steuerpfli[X.]htigen Renteneinkünften verbunden sind. Diese Konstellation ist mit der Sa[X.]hlage verglei[X.]hbar, bei der Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die zu steuerpfli[X.]htigen Einnahmen führen, steuerfrei erstattet werden und deshalb wegen § 3[X.] Abs. 1 EStG ni[X.]ht abziehbar sind. Das Abzugsverbot basiert in den Fällen des Aufwendungsersatzes auf der Annahme, dass ein Abzug wegen des Fehlens einer wirts[X.]haftli[X.]hen Belastung ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sei ([X.]-Urteile vom 6. Juli 2005 [X.], [X.]E 210, 332, [X.] 2006, 163, und vom 20. September 2006 [X.], [X.]E 215, 130, [X.] 2007, 756, unter [X.], jeweils m.w.[X.]). Na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung bedarf es im Rahmen des § 3[X.] Abs. 1 EStG keines unmittelbaren Zusammenhangs innerhalb derselben Einkunftsart, da ents[X.]heidend ist, dass die Ausgaben und die steuerfreien Einnahmen dur[X.]h dasselbe Ereignis veranlasst sind (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 [X.], [X.]E 186, 275, [X.] 1998, 565). Damit ist ein den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auss[X.]hließender unmittelbarer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang zwis[X.]hen Einnahmen und Ausgaben au[X.]h dann gegeben, wenn steuerfreie Einnahmen der einen Einkunftsart Werbungskosten einer anderen Einkunftsart ersetzen. Ein unmittelbarer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang ist dann jedo[X.]h ni[X.]ht gegeben, wenn die steuerfreien Einnahmen ledigli[X.]h der bloßen Finanzierung von Aufwendungen dienen ([X.]-Urteil vom 11. Oktober 1989 [X.], [X.]E 158, 388, [X.] 1990, 88).

Bei Zugrundelegung dieser Re[X.]htspre[X.]hung wäre im Streitfall der unmittelbare wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenhang i.S. des § 3[X.] Abs. 1 EStG erfüllt gewesen, da aufgrund der obligatoris[X.]hen Verpfli[X.]htung in Art. 1a Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.]G die steuerfreien gewerbli[X.]hen Einnahmen des [X.] unmittelbar und untrennbar mit den [X.]n verbunden waren; die steuerfreie Tätigkeit des [X.] war allein ursä[X.]hli[X.]h.

ddd) Dass es systemgere[X.]ht ist, für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ents[X.]heidend auf die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen, abzustellen, obwohl die künftigen Renteneinkünfte dem deuts[X.]hen Besteuerungsre[X.]ht unterliegen und gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. [X.] EStG ni[X.]ht mehr ledigli[X.]h mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil --und ab dem Jahr 2040 vollständig-- besteuert werden, zeigt die umgekehrte Konstellation, in der die Vorsorgeaufwendungen aus steuerpfli[X.]htigen Einkünften stammen und zu steuerfreien Einkünften führen.

Für diese Sa[X.]hlage hat der erkennende Senat ents[X.]hieden, dass im Ausland geleistete Sozialversi[X.]herungsbeiträge in dem dur[X.]h § 10 Abs. 3 EStG vorgegebenen Rahmen im Inland abziehbar sind, obwohl sie zu künftigen na[X.]h dem [X.] steuerfreien Alterseinkünften führen, da die Beiträge aus im Inland steuerpfli[X.]htigen Einkünften stammen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.], 421, [X.], 1000). Auf die steuerli[X.]he Behandlung der Altersrenten kommt es daher für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ni[X.]ht an (siehe zur verglei[X.]hbaren Konstellation beim Sonderausgabenabzug von Krankenversi[X.]herungsbeiträgen, die zu na[X.]h § 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG steuerfreien Leistungen führen, [X.]/[X.], a.a.[X.], § 10 Rz [X.]).

bb) Die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG fehlende Berü[X.]ksi[X.]htigung der Altersvorsorgeaufwendungen über die Steuerfreistellung der zugrunde liegenden Einkünfte hinaus stellt im Streitfall keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Zwar hat der Senat in seinem Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 1991 [X.]/91 ([X.]/NV 1992, 382) verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen eine entspre[X.]hende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall geäußert, dass ein Steuerpfli[X.]htiger weder im Tätigkeitsst[X.]t (als bes[X.]hränkt Steuerpfli[X.]htiger) no[X.]h im Inland (als unbes[X.]hränkt Steuerpfli[X.]htiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend ma[X.]hen kann. Diese Konstellation liegt hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor, da der Kläger --wie das [X.] für den Senat bindend festgestellt [X.] seine Beiträge zur [X.] in der S[X.]hweiz im Rahmen der Ermittlung seiner gewerbli[X.]hen Einkünfte gemäß Art. 33 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DBG steuermindernd berü[X.]ksi[X.]htigen konnte.

[X.][X.]) Der Kläger kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des [X.] Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft ([X.]), jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäis[X.]hen Union ([X.]), i.V.m. dem [X.] aufgrund einer steuerli[X.]hen Diskriminierung seiner in der S[X.]hweiz ausgeübten gewerbli[X.]hen Tätigkeit berufen.

[X.]a) Zwar ist in Art. 1 Bu[X.]hst. a des seit dem 1. Juni 2002 gültigen [X.] das Ziel vereinbart worden, zugunsten der St[X.]tsangehörigen der Mitgliedst[X.]ten der Europäis[X.]hen Union und der S[X.]hweiz ein Re[X.]ht auf Niederlassung als Selbständiger einzuräumen, so dass der Anwendungsberei[X.]h des [X.] die Niederlassungsfreiheit einer natürli[X.]hen Person umfasst (Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union --[X.]--, Urteil vom 11. Februar 2010 Rs. [X.]/08 --Fokus Invest--, [X.]. 2010, [X.]). Au[X.]h enthalten die Vors[X.]hriften über die Niederlassungsfreiheit na[X.]h ständiger [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung das Verbot für den Herkunftsst[X.]t, die Niederlassung eines seiner St[X.]tsangehörigen in einem anderen Mitgliedst[X.]t zu behindern (vgl. u.a. [X.]-Urteile vom 13. April 2000 Rs. [X.]/98 --B[X.]rs--, [X.]. 2000, [X.], Rz 28; vom 11. März 2004 Rs. [X.]/02 --de [X.], [X.]. 2004, [X.], [X.]), so dass die Weigerung des Wohnsitzst[X.]tes --hier Deuts[X.]hland--, einem gebietsansässigen Steuerpfli[X.]htigen die steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung der in einem anderen Mitgliedst[X.]t gezahlten obligatoris[X.]hen Sozialversi[X.]herungsbeiträge zu gewähren, eine Bes[X.]hränkung dieser Freiheit darstellt, weil die betroffenen Steuerpfli[X.]htigen davon abgehalten werden könnten, die Niederlassungsfreiheit na[X.]h Art. 43 [X.] (jetzt Art. 49 [X.]) zu nutzen (so [X.]-Urteil vom 19. November 2009 Rs. [X.]/08 --Filipiak--, [X.]. 2009, [X.], [X.] ff. und 71).

bbb) Allerdings beruht das letztgenannte Urteil ausdrü[X.]kli[X.]h auf der Prämisse, dass die von einem Steuerpfli[X.]htigen in dem St[X.]t der Niederlassung entri[X.]hteten Pfli[X.]htbeiträge in diesem St[X.]t ni[X.]ht abgezogen werden konnten ([X.]-Urteil in [X.]. 2009, [X.], [X.]). Diese Prämisse ist im Streitfall jedo[X.]h ni[X.]ht erfüllt, da der Kläger die [X.] in der S[X.]hweiz steuermindernd geltend ma[X.]hen konnte.

[X.][X.][X.]) Es bedarf daher keiner Ents[X.]heidung, inwieweit der Kläger si[X.]h überhaupt auf die Niederlassungsfreiheit in ihrer Ausgestaltung dur[X.]h die [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung berufen könnte, da na[X.]h Art. 16 Abs. 2 [X.] nur die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vor dem Zeitpunkt der Unterzei[X.]hnung des Abkommens (21. Juni 1999) berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann, soweit für die Anwendung des [X.] Begriffe des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts herangezogen werden. Später ergangene Ents[X.]heidungen des [X.] zu inhaltsglei[X.]hen Bestimmungen können wegen dieses statis[X.]hen Verweises ni[X.]ht zur Auslegung des [X.] herangezogen werden, soweit der gemäß Art. 14 [X.] eingesetzte Gemis[X.]hte Auss[X.]huss dies ni[X.]ht bes[X.]hlossen hat. Infolgedessen gibt das [X.] eine qualitativ-zeitli[X.]he Begrenzung zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der --zumindest ni[X.]ht ledigli[X.]h präzisierenden-- [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung vor (so au[X.]h [X.]-Bes[X.]hluss vom 7. September 2011 [X.]/10, [X.]E 235, 215, m.w.[X.]).

3. Die streitigen Aufwendungen zur [X.] können ni[X.]ht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen des [X.] anzuwendenden Steuersatzes berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

a) Na[X.]h § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die dur[X.]h ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der deuts[X.]hen Besteuerung freigestellten Einkünfte im Rahmen des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Daran anknüpfend bestimmt § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass die betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern, so dass in die von § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG vorges[X.]hriebene Bere[X.]hnung nur "Einkünfte" eingehen. Sonderausgaben zählen ni[X.]ht zu den Einkünften, sondern werden erst im Ans[X.]hluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Dies s[X.]hließt ihre Berü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen des [X.] aus (so [X.]-Urteil vom 3. November 2010 [X.], [X.]/NV 2011, 773 zur steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von Beiträgen zu einer niederländis[X.]hen Krankenversi[X.]herung im Rahmen des [X.]; sowie vorgehend [X.] Köln, Urteil vom 26. Mai 2009  1 K 3199/07, E[X.] 2010, 415; zur Europare[X.]htskonformität vgl. [X.] des S[X.]rlandes, Urteil vom 17. Juli 2008  2 K 2194/05, E[X.] 2008, 1708).

b) Da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat (ständige Senatsre[X.]htspre[X.]hung; vgl. au[X.]h jüngst Senatsurteil vom 16. November 2011 [X.], [X.]E 236, 69, [X.] 2012, 325, unter [X.]), sind die vom Kläger gezahlten [X.] ni[X.]ht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes abzuziehen. Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und anderen (vorweggenommenen) Werbungskosten ist, wie oben unter B.II.2.[X.] [X.] [X.][X.][X.] dargestellt, sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Für die Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt ni[X.]hts anderes.

Meta

X R 62/09

18.04.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2009, Az: 11 K 378/07, Urteil

§ 10 Abs 2 Nr 1 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002 vom 05.07.2004, § 32b Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 32b Abs 2 Nr 2 EStG 2002, Art 3 GG, Art 43 EG, Art 1 Buchst a EGFreizügAbk CHE, Art 16 Abs 2 EGFreizügAbk CHE, Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst a DBA CHE, Art 7 Abs 1 DBA CHE, § 3c Abs 1 EStG 2002, Art 49 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 62/09 (REWIS RS 2012, 7225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7225

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