10. Senat | REWIS RS 2019, 1935
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Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz
1. Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Anschluss an das EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) .
2. Die durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) rückwirkend eingefügte Ausnahme vom Abzugsverbot in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ist zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Dies gebietet der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstreckt .
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23.01.2017 - 5 K 1463/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt im Inland und wird mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielt als Angestellter eines ebenfalls im Inland ansässigen Unternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Während des [X.] war der Kläger von seinem Arbeitgeber überwiegend auf Baustellen in die [X.] entsandt worden. Der während dieser [X.] erzielte Arbeitslohn wurde nach Maßgabe des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.]erischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 ([X.], 518) i.d.[X.] vom 27.10.2010 (BStBl I 2012, 512) --DBA [X.]-- im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerlich freigestellt.
Die auf den inländischen Arbeitslohn entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dagegen versagte das [X.] den Abzug für diejenigen Beiträge, die auf den in der [X.] erwirtschafteten Arbeitslohn entfielen. Zur Begründung führte es an, jene Beiträge stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, so dass das Abzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gelte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2017, 1078 veröffentlichtem Urteil ab.
Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, das Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sei zwar vom Wortlaut erfüllt, aber nicht mit dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften in Einklang zu bringen. Er werde wirtschaftlich doppelt belastet, wenn ihm einerseits der steuerliche Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen versagt werde, andererseits aber die Rentenbezüge später besteuert würden. Dies verletze das Verbot der Doppelbesteuerung sowie das objektive Nettoprinzip und könne bereits im [X.]punkt der Versagung des vollen Abzugs der Beiträge gerügt werden.
Ferner sei § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) in der [X.]. [X.] vom 22.06.2017 - [X.]/16 ([X.]:[X.], [X.], 1271) nicht mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die über die Regelungen des Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (Freizügigkeitsabkommen --FZA--, [X.] 2001, 811) vorliegend entsprechend gelte, vereinbar.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vom 19.06.2013 dahingehend abzuändern, dass sämtliche im Streitjahr an die [X.] ([X.]) geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es hält die vorinstanzliche Entscheidung, diejenigen Altersvorsorgeaufwendungen, die auf den in der [X.] erzielten und nur dort steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallen, nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, für zutreffend.
Das [X.] ([X.]) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es vertritt die Auffassung, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform sei. Die Vorschrift verstoße zudem nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I FZA. Der Kläger werde ebenso behandelt wie ein im Inland tätiger Arbeitnehmer, der ebenfalls Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abziehen könne, soweit diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Etwaige gegenteilige Erkenntnisse aus der [X.]-Entscheidung in der [X.]. [X.] könnten gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA nicht berücksichtigt werden. Selbst im Falle einer Benachteiligung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer wäre diese nach Art. 21 Abs. 2 FZA zulässig, da es an einer vergleichbaren steuerlichen Situation der im Inland und in der [X.] tätigen Arbeitnehmer fehle. Darüber hinaus wäre eine etwaige Benachteiligung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Schließlich stellt das [X.] in Abrede, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, seine inländischen Altersvorsorgeaufwendungen im sog. ordentlichen Besteuerungsverfahren in der [X.] steuerlich in Abzug zu bringen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
Das [X.] hat zwar zu Recht entschieden, dass die streitigen Altersvorsorgeaufwendungen des [X.] einfachgesetzlich dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E[X.] unterliegen (unter 1.). Allerdings ist dieses Verbot insoweit nicht mit der aus Art. 1 [X.]. a, 2, 4, 7 [X.]. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I [X.] garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung vereinbar, als es ohne Weiteres daran anknüpft, dass der vom Kläger in [X.] erzielte Arbeitslohn im Inland steuerlich freigestellt wird (unter 2.). Allerdings ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] enthaltene Rückausnahme vom Abzugsverbot über ihren Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis zur [X.] anwendbar; mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des [X.] kann der Senat aber nicht beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die streitigen Vorsorgeaufwendungen im Zuge der Besteuerung in [X.] tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben bzw. hätten finden können. Deshalb geht die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück (unter 3.). Jedenfalls ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Abzug der Rentenversicherungsbeiträge nicht schon aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (unter 4.).
1. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. a E[X.] grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Beiträge des [X.] zur [X.] [X.] insoweit vom Abzug ausgeschlossen sind, als sie auf den in [X.] erzielten Arbeitslohn entfallen.
a) Rechtsgrundlage hierfür ist die erst während des Revisionsverfahrens eingefügte, aber gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 E[X.] auf alle offenen Fälle anzuwendende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] i.d.[X.] beim Handel mit Waren im [X.] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 ([X.], 2338). Hiernach ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 2 E[X.] benannten Aufwendungen, dass diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
[X.]) Ein solcher Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen --vorliegend die Beiträge zur [X.] Bund-- durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies wiederum ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst; in diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor. Die mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (Senatsurteil vom 18.04.2012 - X R 62/09, [X.], 434, [X.], 721, Rz 17, m.w.[X.]). Ein doppelter steuerlicher Vorteil soll ausgeschlossen werden (statt vieler [X.]/[X.], E[X.], 38. Aufl., § 10 Rz 160).
Eine solche Konstellation ist nach der Senatsrechtsprechung u.a. gegeben, wenn grundsätzlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen auf Einnahmen beruhen, die im Inland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die künftigen Leistungen aus einer Rentenversicherung im Inland steuerpflichtig sind. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Rechtslage vor als auch nach Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom 05.07.2004 ([X.], 1427), was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E[X.] durch das [X.] unberührt blieb (Senatsurteil in [X.], 434, [X.], 721, Rz 17, 19 ff.). Maßgeblich für die Geltung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] ist allein die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen (Senatsurteil in [X.], 434, [X.], 721, Rz 35 f.).
bb) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] vor. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger im Streitjahr für seine in [X.] ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit Einnahmen von umgerechnet ... € erzielt, die nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 [X.] [X.] dem dortigen Besteuerungsrecht unterfielen und im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt wurden (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. d sowie Satz 2 [X.] [X.] i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 E[X.]). Durch die zeitweise Tätigkeit des [X.] in [X.] blieb dessen inländische Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] allerdings unberührt, so dass die steuerfrei erzielten Einnahmen Anlass für die vorliegend streitigen Versicherungsbeiträge waren.
cc) Die vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachte Behauptung, er sei im Streitjahr Grenzgänger [X.]. 15a Abs. 2 [X.] [X.] gewesen, führte zwar dazu, dass sich das inländische Besteuerungsrecht auch auf den in [X.] erzielten Arbeitslohn erstrecken würde (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) und demzufolge das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] bereits von vornherein nicht einschlägig wäre. Dieses Vorbringen ist allerdings --unabhängig davon, dass neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. statt vieler Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 36, m.w.[X.] nicht entscheidungserheblich. Denn der hiermit verbundene inländische Besteuerungszugriff auf den [X.] Arbeitslohn fiele --selbst unter Anrechnung der in [X.] zu erhebenden Quellensteuer für [X.] deutlich höher aus als die vom Kläger erstrebte Entlastung durch einen vollständig zu gewährenden Sonderausgabenabzug.
b) Die Ausnahme vom [X.] gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] ist nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig. Der Kläger hat seine nichtselbständige, steuerfreie Einnahmen auslösende Tätigkeit weder in einem [X.] noch in einem Vertragsst[X.]t des Abkommens über den [X.] ([X.]), sondern in [X.] ausgeübt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.]. a E[X.]).
2. Allerdings verletzt der Ausschluss des [X.] nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 1 und 2 E[X.] den Kläger in seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung gemäß Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) i.V.m. Art. 1 [X.]. a, 2, 4, 7 [X.]. a [X.] und i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I [X.]).
a) Ziel des [X.] ist u.a. die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der St[X.]tsangehörigen der [X.] und [X.] (Art. 1 [X.]. a [X.]). Es gilt ein striktes Diskriminierungsverbot in Bezug auf die St[X.]tsangehörigkeit (Art. 2 [X.]). Art. 4 und Art. 7 [X.]. a [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I [X.] legen fest, dass ein Arbeitnehmer, der St[X.]tsangehöriger einer Vertragspartei ist, aufgrund seiner St[X.]tsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (vorliegend in [X.]) u.a. hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders als die inländischen (vorliegend [X.]) Arbeitnehmer behandelt werden darf. [X.] hierzu bestimmt die Sonderregelung des Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I [X.], dass ein gebietsfremder Arbeitnehmer im Beschäftigungsst[X.]t die gleichen steuerlichen und [X.] Vergünstigungen wie die dortigen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann. Trotz des engeren Wortlauts ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im Beschäftigungsst[X.]t sicherstellen soll, sondern gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom Wohnsitzst[X.]t des betreffenden St[X.]tsangehörigen ausgehen (zuletzt [X.]-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - [X.]/17, [X.]:[X.], Rz 51, [X.] --[X.]-- 2019, 439; [X.] vom 21.09.2016 - [X.]/15, [X.]:C:2016:705, Rz 40, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2016, 2331; [X.] vom 19.11.2015 - C-241/14, [X.]:C:2015:766, Rz 36, [X.], 238; vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, [X.], 300, Rz 42).
b) Im Streitfall liegt eine Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung des [X.] vor (unter [X.]), die nach Art. 21 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen ist (unter bb).
[X.]) Die vorliegend maßgebliche Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E[X.], den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen davon abhängig zu machen, dass diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, beschränkt den Kläger in seiner durch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I [X.] gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. Hätte der Kläger seinen Arbeitslohn im Streitjahr ausschließlich im Inland bezogen, wären die von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge --unter Berücksichtigung der Grenzen in § 10 Abs. 3 E[X.]-- vollständig abzugsfähig gewesen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] ist daher geeignet, inländische Arbeitnehmer davon abzuhalten, in [X.] eine Beschäftigung zu suchen, anzunehmen oder ihr weiter nachzugehen (vgl. dazu auch [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 1271, Rz 48 ff.).
bb) Im Streitfall fehlt es auch nicht an einer objektiven Vergleichbarkeit des grenzüberschreitend verwirklichten mit einem innerst[X.]tlichen Sachverhalt.
(1) Gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] dürfen die Bestimmungen des Abkommens nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer jeweiligen Steuerregelungen eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich --insbesondere hinsichtlich ihres [X.] nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
(2) Eine dementsprechende Vergleichbarkeit ist im Streitfall gegeben. Der Kläger ist trotz des Bezugs von in [X.] steuerpflichtigen Einkünften infolge seines inländischen Wohnsitzes in der [X.] unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies vorausgesetzt, entspricht es ständiger --bereits vor der Unterzeichnung des [X.] bestehender und damit gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beachtender-- [X.]-Rechtsprechung, dass grundsätzlich der Wohnsitzst[X.]t die Pflicht hat, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen im ausländischen Beschäftigungsst[X.]t erzielt und in seinem Wohnsitzst[X.]t keine nennenswerten Einkünfte bezieht, so dass Letzterer nicht in der Lage ist, ihm diejenigen Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (grundlegend [X.]-Urteil [X.] vom [X.] - [X.]/93, [X.]:[X.], Rz 32, Slg. 1995, [X.]; zuletzt [X.]-Urteil [X.] und [X.] vom 14.03.2019 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 26, [X.], 729).
Letzteres ist vorliegend bereits deshalb nicht gegeben, da der Kläger im Streitjahr neben seinem in [X.] erwirtschafteten Arbeitslohn aus demselben Arbeitsverhältnis auch im Inland nennenswerte steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Hieraus wiederum folgt, dass sich der Kläger steuerrechtlich in einer objektiv vergleichbaren Situation mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen befand, der seine Einkünfte ausschließlich im Wohnsitzst[X.]t erzielt. Der Einwand des [X.], der Kläger würde --anders als bei ausschließlicher [X.] eine doppelte Begünstigung aus (inländischer) Steuerfreistellung seines Arbeitslohns und zusätzlichem Sonderausgabenabzug genießen, berührt nicht die Vergleichbarkeit der Sachverhalte gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.], sondern eine etwaige Rechtfertigung der Beeinträchtigung.
c) Der Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die steuerliche Gleichbehandlung des [X.] ist nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Insbesondere kann das [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E[X.] nach Maßgabe der vorliegend zu berücksichtigenden [X.]-Entscheidung [X.] ([X.]:[X.], [X.], 1271) nicht einer Wahrung der Aufteilung der [X.] zwischen den Vertragsst[X.]ten dienen (unter [X.]). Ebenso wenig kann eine Kohärenz des inländischen Steuersystems die Beschränkung des [X.] rechtfertigen (unter bb).
[X.]) Die Wahrung der Aufteilung der [X.] kann zwar einen zwingenden --und damit rechtfertigend wirkenden-- Grund des Allgemeininteresses darstellen ([X.]-Urteil Beker vom 28.02.2013 - [X.]/11, [X.]:C:2013:117, Rz 56, [X.], 431), der auch bei Beeinträchtigungen von Freizügigkeiten nach Maßgabe des [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]-Urteil Wächtler, [X.]:[X.], Rz 61, [X.], 439). Allerdings sind diesem Rechtfertigungsgrund enge --im Streitfall überschrittene-- Grenzen auferlegt.
(1) Der [X.] hat --wie bereits [X.] seit seiner Entscheidung in der [X.]. [X.] vom [X.] den auch vorliegend zu beachtenden Grundsatz aufgestellt, dass bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Regelfall der Wohnsitzst[X.]t verpflichtet ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche mit seiner persönlichen und familiären Situation zusammenhängenden steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren und nur dann hiervon entpflichtet wird, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen St[X.]t (fast) sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen erzielt ([X.]:[X.], Rz 32, 36, Slg. 1995, [X.]; nachfolgend u.a. [X.]-Urteile [X.] vom 12.05.1998 - [X.]/96, [X.]:C:1998:221, Rz 49 f., Slg. 1998, [X.]; [X.] vom 14.09.1999 - [X.]/97, [X.]:[X.], Rz 27, Slg. 1999, [X.]; Zurstrassen vom 16.05.2000 - [X.]/99, [X.]:[X.], Rz 21, Slg. 2000, I-3337).
Anknüpfend an diese Wechselbeziehung zwischen Wohnsitzst[X.]t auf der einen und Beschäftigungsst[X.]t auf der anderen Seite, hat der [X.] nachfolgend seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine nationale Regelung des Wohnsitzst[X.]ts, die bei grenzüberschreitenden Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen betreffend die persönliche oder familiäre Situation beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der [X.] ausnahmsweise auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Beschäftigungsst[X.]t, in dem ein Teil der Einkünfte bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage bi- bzw. unilateraler Abkommen gewährt ([X.]-Urteil [X.] vom [X.], [X.]:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; nachfolgend [X.]-Urteil Beker, [X.]:C:2013:117, Rz 56, [X.], 431). Voraussetzung für eine solche Entpflichtung des Wohnsitzst[X.]ts ist allerdings, dass --unabhängig von der Art der [X.] die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird ([X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; ebenso [X.]-Urteil [X.] und [X.] vom 12.12.2013 - C-303/12, [X.]:C:2013:822, Rz 70, [X.] 2014, 183). Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der [X.] nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzst[X.]t, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsst[X.]t gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht ([X.]-Urteile [X.] und [X.], [X.]:C:2013:822, Rz 73, [X.] 2014, 183, sowie [X.], [X.]:[X.], Rz 74, [X.], 1271; ebenso Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 16.09.2015 - I R 62/13, [X.], 204, [X.], 205, Rz 39 f.).
(2) Diese Voraussetzungen für eine Rechtfertigung liegen im Streitfall nicht vor.
Eine im Vertragswege zwischen [X.]erischen Eidgenossenschaft und der [X.] festgelegte Entpflichtung des jeweiligen Wohnsitzst[X.]ts, steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn dieser im Beschäftigungsst[X.]t steuerpflichtige Einkünfte erzielt, existiert nicht.
Selbst wenn --was das [X.] bislang allerdings nicht festgestellt hat (vgl. unten [X.] nach Maßgabe des [X.] Einkommensteuerrechts die Möglichkeit bestünde, Beiträge in ein aus dortiger Sicht ausländisches Altersvorsorgesystem steuermindernd in Abzug zu bringen, rechtfertigte dies nicht die Geltung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E[X.] sowie die hierdurch verursachte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des [X.]. Denn insoweit fehlte es an der erforderlichen "wechselseitigen Beziehung" zwischen der nationalen Norm und --möglichen-- steuerlichen Vergünstigungen, die dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in [X.] dort zugute gekommen wären (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 74, [X.], 1271; ebenso [X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:C:2013:822, Rz 73, [X.] 2014, 183). Der Abzug der Vorsorgeaufwendungen wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] --jedenfalls im Verhältnis zu Drittst[X.]ten wie [X.]-- unabhängig davon ausgeschlossen, ob der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Aufwendungen in jenem St[X.]t, dem das Besteuerungsrecht für die mit den Aufwendungen in Zusammenhang stehenden steuerfreien Einnahmen zusteht, berücksichtigen zu lassen. Maßgebend und allein ausreichend für den nationalen Abzugsausschluss ist der Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.
(3) Die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze des [X.] sind auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Gleichbehandlung nach Art. 1 [X.]. a, 2, 4, 7 [X.]. a [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I [X.] zu berücksichtigen. Sie unterfallen nicht der Sperrklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.].
(a) Soweit für die Anwendung des [X.] Begriffe des [X.]srechts herangezogen werden, bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass hierfür (nur) die einschlägige Rechtsprechung des [X.] vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des [X.], d.h. vor dem 21.06.1999 berücksichtigt wird. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des [X.] zu gewährleisten, stellt der nach Art. 14 [X.] eingesetzte Gemeinsame Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen der nach diesem Datum ergangenen [X.]-Rechtsprechung fest (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Damit ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem [X.] auf der Basis der anzuwendenden Begriffe des [X.]srechts, zu der eben auch die Freizügigkeit gehört, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zu beurteilen.
Die Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt dagegen nicht für solche [X.]-Rechtsprechung, die zwar nach Unterzeichnung des Abkommens ergangen ist, aber lediglich diejenigen Grundsätze bestätigt oder präzisiert, die schon vor der Unterzeichnung aufgestellt waren ([X.]-Urteil Wächtler, [X.]:[X.], Rz 39, [X.], 439; vgl. auch [X.] vom 07.09.2011 - I B 157/10, [X.], 215, [X.], 590, Rz 33; Senatsurteil in [X.], 434, [X.], 721, Rz 41; [X.] Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 K 1229/13, E[X.] 2016, 1957, Rz 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, Einführung zum E[X.] Rz 560; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Systematik, Rz 177; [X.] in [X.], Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., [X.]. 4 Rz 4.48). Abzustellen ist hierbei auf die Rechtsprechung zu denjenigen Begriffen des [X.]srechts, an denen sich das [X.] ausrichtet ([X.]-Urteil Wächtler, [X.]:[X.], Rz 39, [X.], 439).
(b) Dementsprechend wurde durch die Rechtsprechung des [X.] zur [X.]srechtswidrigkeit des [X.]s für Vorsorgeaufwendungen, die in Zusammenhang mit im Inland steuerfrei gestellten ausländischem Arbeitslohn stehen ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 1271), keine grundlegend neuen, von der Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassten Grundsätze zu auch für das [X.] maßgeblichen Begriffen des [X.]srechts geprägt. Vielmehr hat diese Rechtsprechung lediglich präzisierende Wirkung zu feststehenden Grundsätzen des [X.]srechts, die sich aus der bis zur Abkommensunterzeichnung geltenden Rechtslage ableiten lassen.
Dies gilt zum einen für das Gebot unionsrechtlicher Gleichbehandlung, das bereits vor dem 21.06.1999 bestand ([X.]-Urteile [X.], [X.]:C:2016:705, Rz 47, [X.], 2331; Wächtler, [X.]:[X.], Rz 55, [X.], 439, jeweils m.w.[X.]). Gleiches gilt für den Grundsatz, dass ein St[X.]tsangehöriger eines Vertragsst[X.]ts aus dem [X.] abgeleitete Rechte nicht nur im Wege der Inländer(-gleich-)behandlung gegenüber dem ausländischen Beschäftigungsst[X.]t, sondern ebenso gegenüber dem eigenen Wohnsitzst[X.]t beanspruchen kann ([X.]-Urteil Wächtler, [X.]:[X.], Rz 51 f., [X.], 439, unter Hinweis auf [X.]-Urteil [X.] vom 27.09.1988 - C-81/87, [X.]:[X.], Rz 16, Slg. 1988, 5483, zur Niederlassungsfreiheit).
Zum anderen war bereits durch die [X.]-Rechtsprechung die grundsätzliche und vorrangige Einstandspflicht des Wohnsitzst[X.]ts für die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen, die die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen betreffen, festgelegt ([X.]:[X.], Rz 32, 36, Slg. 1995, [X.]). Hieran knüpfte der [X.] in der [X.]. [X.] im Jahr 1998, mit der er den Beschäftigungsst[X.]t von einer dementsprechenden Verpflichtung ausnahm, an ([X.]:C:1998:221, Rz 50, Slg. 1998, [X.]). Die nachfolgende --nach dem 21.06.1999 ergangene-- Rechtsprechung schuf insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen [X.] und Beschäftigungsst[X.]t, indem Fallgruppen aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzst[X.]t --neben den Fällen mangelnden zu versteuernden [X.] von seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen entbunden werden kann ([X.], [X.]:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, [X.]:C:2013:117, Rz 56, [X.], 431) und welche Erfordernisse zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der [X.] hierfür einzuhalten sind ([X.]-Urteile [X.] und [X.], [X.]:C:2013:822, Rz 73, [X.] 2014, 183, sowie zuletzt [X.], [X.]:[X.], Rz 74, [X.], 1271).
bb) Eine Rechtfertigung aus Gründen der Notwendigkeit, die Kohärenz des [X.] Steuersystems zu wahren (vgl. u.a. [X.]-Urteil [X.] und [X.]-Schlesser vom 26.05.2016 - [X.]/15, [X.]:C:2016:361, Rz 60, juris), kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des [X.] in Sachen [X.] ([X.]:[X.], Rz 75 ff., [X.], 1271).
3. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts ist die Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] auch im Verhältnis zur [X.] anwendbar. Im Streitfall kann der Senat auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des [X.] allerdings nicht abschließend beurteilen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rückausnahme erfüllt sind.
a) Zwar nimmt der Inhalt des [X.], der für die Organe der [X.] und die Mitgliedst[X.]ten verbindlich ist (Art. 216 Abs. 2 [X.]), am Vorrang des [X.]srechts gegenüber nationalem Recht teil und bewirkt somit im Fall einer abkommenswidrigen innerst[X.]tlichen Vorschrift deren Nichtanwendbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 3/11, [X.], 223, [X.], 585, Rz 26). Hieraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger in Anbetracht der unionsrechts- und abkommenswidrigen Versagung des [X.] nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] ohne weiteres ein vollständiger Abzug zuzusprechen wäre. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber in Reaktion auf die [X.]-Entscheidung in der [X.]. [X.] ([X.]:[X.], [X.], 1271) inzwischen mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen als Arbeitnehmer in einem anderen [X.]- bzw. [X.]-St[X.]t eine Regelung geschaffen hat, die trotz inländischer Steuerfreistellung der Einnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen zulässt. [X.] und damit unionsrechtswidrig ist aus oben dargelegten Erwägungen allerdings, dass entsprechende Betätigungen in [X.] nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden.
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall der Kollision von [X.]srecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des [X.]srechts dadurch Rechnung zu tragen, dass die einschlägige nationale Regelung normerhaltend in der Weise weiter angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung nicht beachtet wird. In diesem Sinne hat der [X.] bereits entschieden, dass der seinerzeit noch mögliche Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben über den Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 6 E[X.] a.F. hinaus auch einem im [X.]-Ausland wohnhaften beschränkt Steuerpflichtigen zuzusprechen ist (Urteil vom [X.], [X.]/NV 2007, 220, unter [X.]), Zahlungen einer [X.] [X.] für einen von einem [X.] Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag trotz damaliger gesetzlicher Beschränkung auf das Inland nach § 3 Nr. 26 E[X.] steuerfrei zu stellen sind (Urteil vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, [X.]E 222, 453, [X.], 265, unter [X.]) sowie Schulgeld für den Besuch eines [X.] Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 E[X.] --trotz seinerzeitiger Begrenzung auf im Inland belegene [X.] als Sonderausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 21.10.2008 - X R 15/08, [X.]/NV 2009, 559, unter II.2.a).
Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche (Rück-)Ausnahme vom [X.] nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] normerhaltend insoweit zu erweitern, als der dort in [X.]. a festgelegte räumliche Bereich nicht auf [X.]- bzw. [X.]-St[X.]ten beschränkt, sondern auf die [X.]erische Eidgenossenschaft erstreckt wird. Auf diese Weise würde zudem sichergestellt, dass Arbeitnehmertätigkeiten in [X.] steuerlich nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt würden als entsprechende Betätigungen in einem ausländischen [X.]- bzw. [X.]-St[X.]t (vgl. insoweit [X.]-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, [X.]E 265, 56, Rz 27, zur Einlagenrückgewähr durch eine Drittst[X.]tengesellschaft). [X.] Anhaltspunkte, dass eine solche normerhaltende Extension des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] in jedem Fall dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, sind für den Senat aus den [X.] zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im [X.] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vgl. insoweit insbesondere [X.] 372/18, 41) nicht abzuleiten.
b) Ob die vorliegend streitigen Altersvorsorgeaufwendungen im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.]. c E[X.] überhaupt und --bejahendenfalls-- in welchem Umfang im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns des [X.] in [X.] steuermindernd berücksichtigt wurden, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück; es ist Aufgabe des [X.] als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung zu ermitteln (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.]E 257, 35, [X.], 456, Rz 60, m.w.[X.], sowie vom 22.03.2018 - X R 5/16, [X.]E 261, 132, [X.], 651, Rz 22).
4. Der geltend gemachte Anspruch auf Abzug der streitigen Beiträge zur [X.] Bund als Sonderausgaben ergibt sich für den Kläger auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
a) So hat der Senat zum einen bereits entschieden, dass der Ausschluss des [X.] in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 E[X.] bereits deshalb nicht am Maßstab des objektiven Nettoprinzips zu messen sei, da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen --obwohl sie ihrer Rechtsnatur nach inzwischen vorweggenommene Werbungskosten darstellen-- konstitutiv den Sonderausgaben habe zuweisen können und mit Blick auf das nahezu gleichlautende Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 E[X.] eine steuerliche Benachteiligung gegenüber der Einordnung als Werbungskosten nicht bestehe (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18.11.2009 - X R 34/07, [X.]E 227, 99, [X.], 414, unter [X.]; in [X.], 434, [X.], 721, Rz 26 ff.). Der Kläger hat keine Erwägungen vorgebracht, die Zweifel an dieser Rechtsprechung begründen.
b) Zum anderen kann der Kläger jedenfalls für das Streitjahr keinen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften geltend machen.
Zwar hat das [X.] ([X.]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von hieraus resultierenden Rentenbezügen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung in jedem Fall vermieden werde ([X.]-Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, [X.]E 105, 73, unter [X.].). Allerdings entspricht es gefestigten Grundsätzen höchstrichterlicher ([X.], dass der Einwand doppelter Besteuerung nicht in [X.] der Altersvorsorgeaufbauphase, sondern erstmals mit Beginn der Rentenauszahlungsphase gerügt werden kann (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04 u.a., [X.]E 120, 169, unter [X.], sowie vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, [X.], 801, Rz 57; ebenso Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 28/07, [X.]E 227, 165, [X.], 348, unter [X.] bb [X.]a, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, [X.]E 254, 545, Rz 34). Grund hierfür ist, dass aus dem Verbot doppelter Besteuerung kein Anspruch auf eine bestimmte Abziehbarkeit der Vorsorgebeiträge in der Aufbauphase abgeleitet werden kann. Vielmehr sind jene Beiträge und die späteren Altersbezüge für Zwecke der Prüfung, ob es zu einer doppelten Besteuerung kommt, als einheitliches Ganzes zu sehen (Senatsurteil in [X.]E 254, 545, Rz 35), so dass der Gesetzgeber dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen kann ([X.]-Beschluss in [X.]E 120, 169, unter [X.], m.w.[X.]).
c) Ob ein Ausschluss des Abzugs der streitigen Altersvorsorgeaufwendungen mit dem subjektiven Nettoprinzip vereinbar ist (verneinend Niedersächsisches [X.], Urteil vom 28.09.2016 - 3 K 169/15, E[X.] 2017, 124, Rz 20, 26, rkr., sowie [X.] Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 10 K 1964/17, E[X.] 2018, 1515, Rz 16, 22, rkr.; kritisch hiergegen [X.]/Kulosa, § 10 E[X.], [X.] 2019 Rz J 18-4), bedarf derzeit keiner Entscheidung des Senats. Ein Verstoß hiergegen wäre jedenfalls ausgeschlossen, sofern --was im zweiten Rechtsgang vom [X.] festzustellen ist-- die auf den [X.] Arbeitslohn anteilig entfallenden Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der dortigen Besteuerung angemessene Berücksichtigung gefunden haben oder aber hätten finden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil in [X.], 434, [X.], 721, Rz 37).
5. Im Übrigen weist der Senat ohne Bindungswirkung gemäß § 126 Abs. 5 [X.]O darauf hin, dass der Kläger nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im [X.] [X.] über die direkte Bundessteuer ([X.]), im [X.] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie im Steuergesetz des Kantons ([X.]) hinsichtlich seiner Einnahmen aus sog. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 [X.]; Art. 20 [X.]) mangels eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in [X.] ("[X.]") grundsätzlich --wie außergerichtlich von der Steuerverwaltung des Kantons auch bescheinigt-- im Quellensteuerabzugsverfahren zu besteuern gewesen sein dürfte.
a) Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1, Art. 91 [X.]; Art. 113 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 [X.]), so dass grundsätzlich --anders als im "ordentlichen" [X.] weder [X.] (Art. 26 [X.]; Art. 31 [X.]) noch die allgemeinen Abzüge und hierbei u.a. Aufwendungen für "gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten […] Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge" (Art. 33 Abs. 1 [X.]. d [X.]) bzw. "die im Rahmen der [X.]gebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge" (Art. 38 Abs. 1 [X.]. d [X.]) zu berücksichtigen sind. Allerdings werden auch im Quellensteuerabzugsverfahren bei der Festsetzung der [X.] Pauschalen sowohl für die [X.] als auch u.a. für Vorsorgeaufwendungen sowie für [X.] berücksichtigt (Art. 86 Abs. 1, Art. 91 [X.]; Art. 114 Abs. 2 [X.]. b, Art. 116 Abs. 1 [X.]), so dass eine Entlastung des [X.] jedenfalls in pauschalierter Form zumindest nahe liegt. Zudem gewährt Art. 116 Abs. 2 [X.] einem quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in [X.] das Recht, bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres einen Antrag auf Korrekturberechnung der Quellensteuer (Neuveranlagung) zu stellen. Durch einen solchen Antrag können Abzüge geltend gemacht werden, die entweder im angewandten [X.] nicht enthalten sind oder bislang nur mit einer Pauschale berücksichtigt wurden (vgl. hierzu [X.], Die Besteuerung von Grenzgängern in [X.], 2019, S. 116).
b) Dementsprechend sollte das [X.] im zweiten Rechtsgang zunächst Feststellungen dazu treffen, ob der Kläger für das Streitjahr 2012 in [X.] einen Antrag auf Neuveranlagung gemäß Art. 116 Abs. 2 [X.] gestellt hat und ggf. mit welchem Ausgang. Sollte dies --wofür das bisherige Vorbringen des [X.] eher spricht-- nicht der Fall gewesen sein, wird das [X.] weiter zu klären haben, ob Beiträge in ein aus Sicht [X.] ausländisches Altersvorsorgesystem im Rahmen einer Neuveranlagung überhaupt in Abzug gebracht werden können. Wenn dies so wäre, müsste das [X.] erwägen, ob ein fehlender Antrag des [X.] auf Neuveranlagung zur Folge haben könnte, dass ein inländischer Sonderausgabenabzug für die streitigen Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschlossen wäre.
c) Sollte dagegen eine steuermindernde Berücksichtigung der vorliegend streitigen Aufwendungen in einem Neuveranlagungsverfahren in [X.] rechtlich nicht in Betracht gekommen sein, wird das [X.] --ggf. durch [X.] zu ermitteln haben, in welchem Umfang die Beiträge des [X.] zur [X.] Bund durch die Ausgestaltung des einschlägigen [X.] [X.]s eine steuerliche Entlastung erfahren haben.
Bei einer nur sehr geringfügigen pauschalen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen hätte das [X.] schließlich zu erwägen, ob ein solches Ergebnis mit der durch das [X.] gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit zu vereinbaren wäre. Zwar soll die Rückausnahme vom [X.]ausschluss in den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 E[X.] genannten Konstellationen davon abhängig gemacht werden, dass der Beschäftigungsst[X.]t "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt ([X.]. c). Demzufolge genügten nach Maßgabe des nationalen Rechts selbst betragsmäßig minimalste Entlastungen im Beschäftigungsst[X.]t, um die Aufwendungen im Inland vom Sonderausgabenabzug auszuschließen. Dagegen sieht der [X.] --wie oben [X.] in ständiger Rechtsprechung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein Abzugsverbot im Wohnsitzst[X.]t allerdings nur dann als gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird ([X.], [X.]:C:2002:750, Rz 44, Slg. 2002, I-11819, sowie [X.] und [X.], [X.]:C:2013:822, Rz 69, [X.] 2014, 183; vgl. auch [X.] in [X.], 204, [X.], 205, Rz 39).
6. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.
Meta
05.11.2019
Urteil
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Januar 2017, Az: 5 K 1463/14, Urteil
§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 1 EStG 2009 vom 11.12.2018, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 2 EStG 2009 vom 11.12.2018, Art 16 Abs 2 S 1 EGFreizügAbk CHE, Art 9 Abs 1 EGFreizügAbk CHE, Art 9 Abs 2 Anh 1 EGFreizügAbk CHE, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2012, Art 15 Abs 1 DBA CHE, Art 24 Abs 1 Nr 1 DBA CHE, Art 45 AEUV, Art 1 Buchst a EGFreizügAbk CHE, Art 2 EGFreizügAbk CHE, Art 4 EGFreizügAbk CHE, Art 7 Buchst a EGFreizügAbk CHE
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2019, Az. X R 23/17 (REWIS RS 2019, 1935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1935
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge eines in Österreich tätigen Arbeitnehmers
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R 28/20: …
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X R 14-16/20, X R 14/20, X R 15/20, X R 16/20 (Bundesfinanzhof)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.10.2021 - X R 28/20: Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei …