Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 58/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 509

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL IV ZR 58/06 Verkündet am:

18. November 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterinnen [X.]r. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi-vilsenats des [X.] vom 31. Januar 2006 aufgehoben. [X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

[X.]ie Klägerin ist Versicherer einer Montageversicherung, Versi-cherungsnehmerin war die E.

GmbH, deren Rechtsnach-folgerin ist die [X.]
GmbH. [X.]ie Versicherungsnehmerin [X.] die Firma A.

GmbH als Generalunternehmerin mit dem Bau eines [X.]s. [X.]ie Klägerin macht gegenüber der betriebshaftpflichtversicherten [X.], einer Nachunternehmerin der Firma A.

GmbH, im Wege des [X.] einen Scha-denersatzanspruch geltend. 1 - 3 -

2 [X.]ie Vertragsbedingungen ([X.]) der Montageversicherung lauten aus-zugsweise: "2. Versicherte Sachen 2.1 Objekt die gesamten - auch provisorischen - Bau- und [X.], Baulichkeiten und Fundamente, Montageleistungen, Maschinen, maschinelle und elektri-sche Einrichtungen einschließlich Zubehör, sowie das gesamte Material einschließlich aller Baustoffe und Hilfskonstruktionen, Betriebs- und Hilfsmittel, Katalysatoren, Chemikalien und Funktionsmittel, soweit in der Versicherungssumme ent-halten. (–) 6. Versicherte Interessen Versichert sind aus der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung der Anlage und aus der Eigenschaft und Tätigkeit als Bauherr (–) 6.4 alle an der Erstellung der Anlage beteiligten [X.] und Subunternehmer, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind.
7. Versicherte Gefahren und Schäden [X.]er Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der [X.] unvorhergesehen eintreten.
8. Ausschlüsse [X.]er Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für (–) - 4 -

8.4 Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Ge-währleistungsverpflichtung einzutreten hat, es sei denn, er ist montierender Subunternehmer und daher mitversichert. Bestreitet der Zulieferant seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu [X.] verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. Bestreitet ein Zulieferant seine Eintrittspflicht oder wird er zahlungsunfähig (z. B. Vergleich/Konkurs), so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu [X.] verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. (–) 14. Umfang der Entschädigung 14.1 Entschädigung wird für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet, [X.], ausgenommen Aufräumungs-, Abbruch-, Bergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflich-tigen Schadens, werden nicht ersetzt, auch wenn sie in-folge eines Sachschadens eintreten. (–) 22. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen und Rückgriffsrecht 22.1 Anderweitige Versicherungen des Versicherungs-nehmers gehen diesem Vertrag voran. Lehnt der ander-weitige Versicherer seine Haftung ganz oder teilweise ab und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet der [X.] dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte ge-genüber dem Versicherer dieses anderweitigen Vertrages vor. (–) 22.3 [X.]er Versicherer verzichtet auf [X.] ge-genüber dem Versicherungsnehmer und den Versicherten sowie deren Geschäftsführung, Angestellten und Arbeitern für Schäden an versicherten Sachen, soweit eine Haft-pflichtversicherung nicht einzutreten hat und sofern keine - 5 -

vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung der [X.] gemäß Ziffer 8.9 zugrunde lag. [X.] gegen diejenigen Firmen, die nicht als Versicherte gelten, bleiben jedoch bestehen."
[X.]ie Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der kompletten Mon-tage der Rohrleitungen für den [X.] beauftragt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei es wegen eines [X.] zu einem Schadensfall gekommen. Zur Behebung des entstandenen Schadens sei ein Betrag von 56.466 • angefallen, den sie der General-unternehmerin erstattet habe. Ein Versicherungsschutz durch die Kläge-rin bestehe für die Beklagte nur subsidiär. [X.]ies folge aus Ziff. 22 [X.], vorrangig eintrittspflichtig sei die Haftpflichtversicherung der [X.]. [X.]aher sei die Beklagte im Wege des [X.] nach § 67 Abs. 1 [X.] a.F. zur Erstattung verpflichtet. 3 [X.]ie Beklagte bestreitet eine Verantwortlichkeit für den Schaden und meint weiter, als Subunternehmerin der Generalunternehmerin sei sie in den Schutz der Montageversicherung einbezogen gewesen, so dass ein Regress ausscheide. 4 [X.]as [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 53.366 • verur-teilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 6 -

7 I. [X.]as Berufungsgericht hat einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nach § 67 Abs. 1 [X.] a.F. abgelehnt. Es liege eine [X.]oppelversicherung vor, so dass sie auf einen Ausgleich gegenüber dem [X.] der [X.] nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. angewiesen sei. Aufgrund der Bestimmungen der Versicherungsverträge sei eine Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr zwi-schen der bei der Klägerin bestehenden Montageversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung der [X.] anzunehmen. [X.] ergebe sich aus Ziff. 8.4 [X.], dass für die mitversicherten Unterneh-mer, zu denen auch die Beklagte gemäß Ziff. 6.4 [X.] zähle, nicht nur de-ren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenständen versichert sei. [X.]er Versicherungsschutz erstrecke sich ausdrücklich auch auf Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungspflicht einzutreten habe, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert sei. [X.]ies treffe auf die Beklagte zu. [X.]ie gegen sie gerichteten Ansprüche hätten ihre Grundlage in § 635 BGB und seien daher dem Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung zuzuordnen. [X.]er entstandene Scha-den beruhe auf einer mangelhaften Erfüllung der der [X.] oblie-genden Montagearbeiten.
[X.]asselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr seien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der [X.] ab-gedeckt. [X.]iese erfasse ebenfalls die werkvertragliche Gewährleistungs-pflicht der [X.] gegenüber ihrer Auftraggeberin. Im Verhältnis der beiden Versicherungen zueinander komme Ziff. 22.1 [X.] die Bedeutung einer Subsidiaritätsklausel zu. 8 - 7 -

9 II. [X.]ieser Beurteilung ist nicht zu folgen. [X.]er Klägerin ist der [X.] gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht wegen der bei Vorliegen einer [X.]oppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1988 - [X.] - [X.], 250 unter 3) verwehrt.
1. Zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage seiner Auslegung der Versicherungsverträge gelangen müs-sen. Selbst wenn das Sachersatzinteresse, also das [X.] der [X.] in der Montageversicherung mitversichert wäre, stünde die vom Berufungsgericht in Ziff. 22.1 [X.] gesehene Subsidiaritätsklausel [X.] entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verhindert eine Subsidiaritätsklausel, dass es über-haupt zu einer echten [X.]oppelversicherung kommt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N. und [X.]Z 169, 86 [X.]. 24). 10 2. Es trifft aber auch nicht zu, dass in der Montageversicherung neben dem Sacherhaltungsinteresse der [X.] an eigenen Lieferun-gen und Leistungen auch ihr Interesse mitversichert ist, nicht mit [X.] belastet zu werden (Sachersatzinteresse), wie dies in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Fall ist. Sie ist insoweit im Verhältnis zur mitversicherten Generalunternehmerin [X.]ritte i.S. von § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., an die die Klägerin geleistet hat (vgl. [X.] vom 7. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 1171 unter [X.]; [X.], Urteil vom 14. März 1985 - [X.] - [X.], 753 unter II 1 a; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 67 [X.]. 11, 15, 16). 11 - 8 -

12 a) Eine [X.]oppelversicherung setzt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 20. Januar 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 727 und vom 31. März 1976 - [X.] - [X.], 847 un-ter 1) die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses voraus. Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch [X.] des [X.] zu ermitteln. [X.]abei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
[X.]anach ist es rechtlich möglich, in die Montageversicherung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. Technische Versicherungszweige Vorbem. [X.]. 1; [X.], Montageversicherung 1972, Einleitung [X.]. 6.2, § 3 [X.]. 2.2.2; Senatsurteil vom 28. April 1974 - [X.] - [X.], 676, 677), ein Sachersatzinteresse einzubeziehen ([X.]Z 175, 374 [X.]. 17-21 m.w.N.). 13 b) [X.]as ist hier aber nicht der Fall. 14 aa) [X.]as Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass nach Ziff. 6.4 [X.] die Interessen der [X.] als an der Erstellung der Anlage beteiligte Subunternehmerin im Umfang der Ziff. 2.1 [X.] mit-versichert sind, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versiche-rungssumme enthalten sind. [X.]araus ist hinreichend deutlich zu entneh-men, dass die Mitversicherung nur das eigene Sacherhaltungsinteresse der [X.] umfasst, nicht dagegen ihr Sachersatzinteresse wegen Beschädigungen von Lieferungen und Leistungen, die andere mitversi-cherte Personen erbringen. 15 - 9 -

16 bb) [X.]ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitversicherung des [X.] ergebe sich aus Ziff. 8.4 [X.], verkennt den [X.]. [X.]iese Ansicht führt dazu, dass der auf sein Sacherhaltungsinteresse bezogene Versicherungsschutz des Subunter-nehmers nach Ziff. 6.4 um das Sachersatzinteresse, also um sein Haft-pflichtinteresse wegen Beschädigung von Lieferungen und Leistungen anderer Subunternehmer und der Generalunternehmerin erweitert wird. [X.]as ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil Ziff. 8 [X.] gemäß ihrer Über-schrift nur Bestimmungen über Ausschlüsse enthält. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten mitversicherten Subunternehmers dient Ziff. 8.4 [X.] daher von vornherein nicht dazu, seinen Versicherungsschutz auszudehnen, sondern lediglich dazu, Schäden aus der Versicherung auszuschließen, für die ein Zuliefe-rant, der nicht zugleich montierender Subunternehmer ist, aufgrund [X.] Gewährleistungspflicht einzutreten hat. [X.]essen Lieferungen und Leistungen sind demgemäß von der Versicherung nicht umfasst. Es ist rechtlich fehlerhaft, in eine solche Ausschlussklausel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes des in dieser Klausel gar nicht gemeinten, nach Ziff. 6.4 [X.] mitversicherten Subunternehmers für ein anderes, näm-lich das [X.] hinein zu interpretieren (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2008 - [X.] - [X.], 816 [X.]. 10 m.w.N. für die Ableitung einer Einschränkung des Versicherungsschutzes aus einer Klausel, durch die der Leistungsumfang erweitert werden sollte).
Gegen eine solche Auslegung spricht im Übrigen auch der in Ziff. 22.3 [X.] ausdrücklich geregelte [X.] gegenüber [X.]. [X.]as wäre bei einer Mitversicherung des [X.] überflüssig. 17 - 10 -

18 3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus der [X.] der Montageversicherung einerseits und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergebe sich, dass beide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdeckten, der Schaden mithin von beiden Versicherungen erfasst werde, meint es of-fensichtlich das Sachersatzinteresse der [X.]. [X.]enn es leitet die Identität von versichertem Interesse und versicherter Gefahr daraus ab, dass die Betriebshaftpflichtversicherung der [X.] (durch die [X.] in Ziff. 1.5 und 1.10 in Teil [X.] der Bedingungen) den Versi-cherungsschutz für das werkvertragliche [X.] gegenüber der [X.] erweitert. [X.]ass das Sacherhaltungsinteresse der Generalunternehmerin in der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklag-ten mitversichert sei, ist weder geltend gemacht noch auch nur ansatz-weise ersichtlich. [X.]ie hier vereinbarte Haftpflichtdeckung sieht, wie die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen, keine Entschädigung des [X.]ritten ohne haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers vor. - 11 -

19 III. Ob und in welchem Umfang der [X.] einem etwai-gen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht entgegensteht und ob der Anspruch nach Grund und Höhe berechtigt ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht entschei-den. [X.] [X.] [X.] [X.]r. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 17 O 395/03 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 9 U 158/05 -

Meta

IV ZR 58/06

18.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 58/06 (REWIS RS 2009, 509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 509

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9 U 158/05

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