Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 AZR 753/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 4345

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des TV-L


Leitsatz

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2012 - 2 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] nach einer [X.] bei vorheriger Vergütung aus einer individuellen Endstufe.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land langjährig als Lehrerin an einer Förderschule beschäftigt. Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags in der Fassung vom 8. Juli/1. August 1992 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes - manteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den [X.]ereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 dieses Vertrags richtete sich die Eingruppierung nach Abschnitt E der Richtlinien der [X.] über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum [X.] erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991. Demnach war die Klägerin in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] eingruppiert.

3

Mit Änderungsvertrag vom 1. August 1997 wurde der Klägerin die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters einer Förderschule auf Dauer übertragen. § 1 dieses [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum [X.] vom 08.05.1991 in Verbindung mit den landes[X.]en Einstufungen vergleichbarer [X.]eamter und erfolgt mit Wirkung vom 01.08.1997 nach Vergütungsgruppe [X.].

        

Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der für die entsprechende [X.]e Einstufung zu beachtenden Schülerzahl. Soweit diese Schülerzahl nach Maßgabe der jährlich amtlichen Schulstatistik unterschritten wird, besteht Einvernehmen, daß die Eingruppierung unter [X.]eachtung der sonst für eine ordentliche Änderungskündigung zu beachtenden Frist entsprechend der dann [X.] vorgesehenen Einstufung angepaßt wird.“

4

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Entsprechend der Anlage 2 Teil [X.] zu § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgte eine Überleitung von der Vergütungsgruppe [X.] in die [X.] 14 [X.]. Ausgehend von dem nach § 5 [X.] zu bildenden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine Zuordnung der Klägerin zu einer individuellen Endstufe der [X.] 14 [X.] vorgenommen. Im November 2006 führte dies zu einer Differenz von 264,98 Euro brutto gegenüber der Endstufe der [X.] 14 [X.].

5

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte das [X.] der Klägerin mit, dass sich ausweislich der amtlichen Schulstatistik die Schülerzahl an der Schule der Klägerin auf 162 verringert habe. Entsprechend der [X.]en Vorgaben erhalte sie deshalb mit Wirkung vom 1. Juli 2010 Vergütung nach „[X.] 13 gD [X.]“. Mit Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 vereinbarten die Parteien unter § 1 auszugsweise Folgendes:

        

„Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und [X.] der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost ([X.] der [X.]) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Anlage 2 Teil [X.]/Anlage 4 Teil [X.] TVÜ-Länder und den landes[X.]en Einstufungen vergleichbarer [X.]eamter.

        

Die Eingruppierung erfolgt in die [X.] E 13 gD [X.] mit Wirkung vom 01.07.2010.“

6

[X.]is Juli 2010 erhielt die Klägerin zuletzt 5.131,93 Euro brutto. Dieser [X.]etrag setzte sich zusammen aus dem Entgelt nach [X.] 14 [X.] in der Stufe 5 [X.]. 4.718,19 Euro brutto monatlich. Hinzu kamen für ein Kind der „[X.]esitzstand [X.]“ [X.]. 97,15 Euro brutto sowie als sog. Zulage die auf 316,59 Euro angestiegene individuelle Endstufe. Im Juli 2010 bezog die Klägerin ein Entgelt nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] [X.]. 4.428,29 Euro brutto sowie unverändert einen „[X.]esitzstand [X.]“ für ein Kind [X.]. 97,15 Euro brutto. Es ergab sich ein [X.]etrag von 4.525,44 Euro brutto. Irrtümlich leistete das beklagte Land im Monat Juli 2010 zudem noch die bisherige Zulage [X.]. 316,59 Euro, korrigierte dies jedoch durch Aufrechnung in den Folgemonaten. [X.]ezogen auf die bisherige Vergütung von 5.131,93 Euro brutto hatte die Klägerin daher für den Juli 2010 letztlich eine Verminderung [X.]. 606,49 Euro brutto zu verzeichnen.

7

Mit ihrer am 3. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Reduzierung ihrer Vergütung gewandt. Die individuelle Endstufe sei auch nach der [X.] beizubehalten. Sie stehe in keinem Zusammenhang mit gesunkenen Schülerzahlen, sondern sei eine [X.]esitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung in den [X.]. Der Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 habe nur die Eingruppierung zum Gegenstand. Da der Vertreter des beklagten [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24. März 2011 erstmals die Auffassung vertreten habe, dass sie (die Klägerin) mit Abschluss dieses [X.] unabhängig von einer Tarifautomatik einzelvertraglich in den Wegfall der individuellen Endstufe eingewilligt habe, habe sie noch in dieser Verhandlung - und damit unverzüglich - ihr Einverständnis zum Abschluss dieses [X.] wegen Erklärungsirrtums angefochten. Sie sei lediglich mit einer Neueingruppierung einverstanden gewesen.

8

Erstinstanzlich hat die Klägerin deshalb mit vier bezifferten Leistungsanträgen die unveränderte Fortzahlung der bisherigen Vergütung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem [X.]arbeitsgericht hat die Klägerin die bisherigen Anträge zurückgenommen und ab dem 1. Juli 2010 eine Vergütung verlangt, die einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die [X.] 13 [X.] einschließlich einer individuellen Zwischen- oder Endstufe entspricht.

9

Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich dies aus § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.], wonach bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] die oder der [X.]eschäftige der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen ist. Für den Fall der Überleitung in eine [X.] mit einer individuellen Endstufe müsse bei einer späteren [X.] wiederum eine individuelle Zwischen- oder Endstufe gebildet werden. Die „erreichte Stufe“ iSd. § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] sei die individuelle Endstufe. Anderenfalls sei eine stufengleiche Zuordnung nicht möglich und es liege eine Tariflücke vor. Im Fall einer bewussten Regelungslücke hätten die Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die [X.] bei einer individuellen Endstufe eine Reduzierung des Einkommens zur Folge hätte. Dies zeige sich durch den Vergleich mit der Vergütung einer Kollegin, welche nicht als ständige Vertreterin des Schulleiters fungiert. [X.]ei einer Überleitung in die [X.] 13 [X.] mit einer individuellen Endstufe behalte diese Kollegin die Endstufe. Eine [X.] wegen sinkender Schülerzahlen finde nicht statt. Demgegenüber führe die [X.] für sie (die Klägerin) zu einem Verlust der individuellen Endstufe mit der Folge eines im Verhältnis zu ihrer Kollegin um 126,67 Euro brutto monatlich niedrigeren Einkommens. Hierfür habe sie zusätzlich die [X.]elastung als Mitglied der Schulleitung zu tragen. Für diese Schlechterstellung bestehe kein ausreichendes Differenzierungskriterium.

Im Fall einer unbewussten Regelungslücke sei diese durch die entsprechende Anwendung der für [X.] bis zum 1. November 2008 geltenden Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu schließen. Danach werden [X.]eschäftigte bei [X.] in der niedrigeren [X.] derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei einer [X.] im Oktober 2006 ergeben hätte. In entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei in ihrem Fall die individuelle Zwischen- oder Endstufe maßgeblich, die sich bei einer fiktiven [X.] von der Vergütungsgruppe [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] im Oktober 2006 und der daraus folgenden Überleitung in die [X.] 13 [X.] ergeben würde.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2010 eine Vergütung zu zahlen, die einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] am 1. November 2006 in die [X.] 13 [X.] einschließlich einer individuellen Zwischen- oder Endstufe entspricht.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die wegen reduzierter Schülerzahlen erfolgte [X.] führe nach den tariflichen Vorgaben zum Verlust der individuellen Endstufe. § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] gelte nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für [X.] vor dem 1. November 2008. Die vorliegend im Jahr 2010 erfolgte [X.] führe folglich zu einer [X.] nach § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]. Danach sei die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe nicht mehr vorgesehen. Die Zahlung der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] gelte nur für die Dauer des Verbleibs in dieser [X.].

Das [X.]arbeitsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]er zuletzt gestellte Antrag setzt eine wirksame Herabgruppierung in die [X.] 13 [X.] und hinsichtlich der [X.] eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] voraus. [X.]ie Parteien haben mit dem Änderungsvertrag vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010 zwar eine solche Herabgruppierung wirksam vereinbart. [X.]ie Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung entsprechend einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.].

I. [X.]ie Parteien vereinbarten in § 1 des [X.] vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010 wirksam eine Herabgruppierung von der [X.] 14 [X.] in die [X.] 13 [X.] Hiervon geht nach Änderung des Klageantrags nunmehr auch die Klägerin aus.

1. Wegen der vereinbarten Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen bedurfte es zur Wirksamkeit einer Herabgruppierung einer Vertragsänderung.

a) Nach § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des [X.] eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im [X.]eamtenverhältnis stünde. Auf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der [X.] über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) ([X.] der [X.]) in Abschnitt A Nr. 1 [X.]ezug (zu deren Fortgeltung ab dem 1. Januar 2012 vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 [X.]).

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die [X.]egründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 21). [X.]ies entspricht der Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften. Im Grundsatz ist daher auch bei einem Absinken der Schülerzahlen unter den für die Eingruppierung maßgeblichen Schwellenwert die mit der ursprünglich übertragenen Funktion verbundene Vergütung fortzuzahlen. Eine Herabgruppierung erfordert eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. [X.]amit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen [X.]eamtenrecht eine Tarifautomatik fremd ist (vgl. [X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 21; 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 126, 149).

c) [X.]er Klägerin wurde mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 1997 formell die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters auf [X.]auer übertragen. Zudem wurde in diesem Vertrag § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 in [X.]ezug genommen und die Eingruppierung der Klägerin an beamtenrechtliche Regelungen gekoppelt. Folglich bedurfte es für eine wirksame Herabgruppierung wegen gesunkener Schülerzahlen einer Änderungsvereinbarung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung.

2. In § 1 des [X.] vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010 haben die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 ausdrücklich eine Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] und damit ausgehend von der [X.] 14 [X.] eine Herabgruppierung vereinbart. Auch die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag den Änderungsvertrag dahingehend verstanden, dass ab dem 1. Juli 2010 eine Änderung der Eingruppierung erfolgen soll.

3. [X.]er Änderungsvertrag vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010 ist nicht aufgrund der Anfechtung der Klägerin als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 [X.]G[X.]). [X.]ie auf § 119 Abs. 1 [X.]G[X.] gestützte Anfechtungserklärung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24. März 2011 und damit nicht mehr unverzüglich iSd. § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.].

a) Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtung unverzüglich - dh. ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der [X.] von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. [X.]VerwG 10. März 2010 - 6 [X.] 15.09 - Rn. 21; [X.] 15. März 2005 - VI Z[X.] 74/04 - zu II 1 a der Gründe).

b) [X.]as war hier nicht der Fall. [X.]ie Klägerin erlangte von dem Wegfall der individuellen Endstufe in Folge der neuen Eingruppierung spätestens mit Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat August 2010 Kenntnis. Nach der aus Sicht des beklagten [X.] versehentlichen Weiterzahlung der individuellen Endstufe im Juli 2010 erfolgte im August 2010 nicht nur die Reduzierung um die individuelle Endstufe, sondern auch der erste Teil der Aufrechnung wegen der Überzahlung im Vormonat. [X.]ie Klägerin konnte dies anhand der Höhe der bezahlten [X.]eträge feststellen. Soweit sie die Anfechtung darauf gestützt hat, dass der Vertreter des beklagten [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 von einem vertraglich vereinbarten Wegfall der individuellen Endstufe ausging, stellt dies nicht die Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund dar. [X.]as beklagte Land hatte bereits mit der Klageerwiderung vom 8. Februar 2011 deutlich gemacht, dass es den Wegfall der individuellen Endstufe auf die vertraglich vereinbarte Herabgruppierung mit der Folge einer Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] zurückführt. [X.]abei macht es keinen Unterschied, ob der Entfall der individuellen Endstufe unmittelbar auf die vertragliche Vereinbarung oder auf die vertraglich festgelegte Herabgruppierung in Verbindung mit den tariflichen Vorgaben zur [X.] zurückzuführen ist. [X.]ie Grundlage ist in beiden Fällen der Änderungsvertrag vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010. [X.]ies ist klar erkennbar, weshalb eine entschuldbare Verzögerung der Anfechtung wegen [X.] nicht in [X.]etracht kommt.

c) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Wirkung ihrer Anfechtungserklärung durch einen konkludent erklärten Widerruf im Rahmen der Antragsänderung beseitigen konnte oder ob die Anfechtungserklärung wegen ihrer gemäß § 142 Abs. 1 [X.]G[X.] rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. § 143 Rn. 5; [X.] [X.]G[X.]/[X.] Stand 1. Mai 2014 [X.]G[X.] § 143 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 73. Aufl. § 143 Rn. 2, Überbl. vor § 104 Rn. 17; zur Unwiderruflichkeit einer Gestaltungserklärung vgl. [X.] 21. März 2013 - 6 [X.] - Rn. 15).

II. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung entsprechend einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.].

1. Ein solcher Anspruch lässt sich den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. [X.]er Änderungsvertrag vom 14. [X.]ezember 2009/19. April 2010 enthält ebenso wie die im Übrigen weitergeltenden Regelungen der Verträge vom 1. August 1997 und 8. Juli/1. August 1992 keine Regelungen zur [X.]. Eine sonstige individuelle Zusage bezüglich einer (übertariflichen) [X.] ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

2. Auch die durch [X.]ezugnahme zum Vertragsinhalt gewordenen LehrerRichtlinien-O der [X.] enthalten bezüglich der Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] keine Regelungen zur [X.].

3. [X.]ie [X.] richtet sich daher nach den Vorgaben der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Regelungen des [X.] und des [X.] [X.]er geltend gemachte Anspruch kann aber nicht auf tarifliche Normen gestützt werden.

a) [X.]er gestellte Antrag entspricht einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.]. [X.]iese Tarifnorm gilt ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts jedoch nur für Herabgruppierungen vor dem 1. November 2008, so dass ihre direkte Anwendung auf die zum 1. Juli 2010 erfolgte Herabgruppierung der Klägerin nicht in [X.]etracht kommt. [X.]avon geht auch die Revision aus.

b) Entgegen der Revision kann die begehrte fiktive Überleitung entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht auf § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] gestützt werden.

aa) [X.]iese Regelung gilt für Herabgruppierungen nach dem 1. November 2008 (Sponer/Steinherr [X.] Stand Januar 2007 § 6 [X.] zu 6.6). In einem solchen Fall ist der oder die [X.]eschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen.

bb) Für Herabgruppierungen aus einer individuellen Endstufe enthält § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] keine Regelung ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2013 Teil II § 17 Rn. 63 iVm. Rn. 205a zu [X.] Stand [X.]ezember 2009 Teil IV/3 6.8; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen [X.]ienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 69). [X.]er [X.]egriff der „Stufe“ in § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] kann nicht als individuelle Endstufe verstanden werden mit der Folge, dass der [X.]eschäftigte in der niedrigeren [X.] unverändert seiner individuellen Endstufe zugeordnet bliebe. [X.]ies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] und seinem systematischen Zusammenhang. § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] sichert die [X.]eibehaltung der „erreichten“ Stufe. [X.]ie Verwendung dieses [X.]egriffes entspricht § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] und macht deutlich, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] die [X.] innerhalb des Systems des [X.] regelt. [X.]ie individuelle Endstufe ist demgegenüber ein „Instrument des Überleitungstarifrechts zur Sicherung des materiellen [X.] von [X.]eschäftigten“ (so Felix in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Juni 2013 [X.]d. I § 17 Rn. 61a). Sie wurde nicht nach § 16 Abs. 3 [X.] erreicht, sondern im Rahmen der Überleitung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 5 [X.] gebildet. § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] stellt keinen [X.]ezug zu Überleitungsvorschriften des [X.] her, sondern nimmt eine stufengleiche Zuordnung nach den Stufen der [X.] gemäß § 16 Abs. 3 [X.] vor.

cc) [X.]ies hat zur Konsequenz, dass nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] der oder die [X.]eschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der neuen niedrigeren [X.] zuzuordnen ist (so auch [X.]/Neffke/[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 28). Folglich kann - wie im Fall der Klägerin - eine Herabgruppierung aus einer [X.] mit einer individuellen Endstufe in eine niedrigere [X.] bei einer Vergütung nach deren höchster regulärer Stufe zu einem durch die neue [X.] verstärkten Einkommensverlust führen.

dd) [X.]em steht die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 14. April 2011 - 6 [X.] - nicht entgegen. Sie befasst sich bezogen auf den Fall einer Herabgruppierung nur mit dem Anspruch auf [X.] gemäß § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005 und dabei insbesondere mit der Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.].

ee) Zur wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT hat das [X.]ministerium des Innern mit Rundschreiben vom 22. Juli 2010 ([X.]. - [X.] 5 - 220 210 - 2/17 -) unter 3.1 festgestellt, dass [X.]eschäftigte in einer individuellen Endstufe nach Herabgruppierung der Endstufe der neuen niedrigeren [X.] zugeordnet werden. [X.]ei Herabgruppierung im Einvernehmen mit dem [X.]eschäftigten aus einer individuellen Endstufe werde aber übertariflich eine persönliche, abbaubare [X.]zulage in Höhe der [X.]ifferenz zwischen der individuellen Endstufe der bisherigen [X.] und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren [X.] gewährt. [X.]amit wurde für die betroffenen [X.]eschäftigten des [X.] ein übertariflicher Ausgleich geschaffen. [X.]as beklagte Land hat eine solche Zusage nicht gegeben.

c) Eine ergänzende Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] im Sinne der Revision durch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist dem Senat nicht möglich.

aa) [X.] Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. [X.]iese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 59; 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN; vgl. auch [X.] 29. März 2010 - 1 [X.]vR 1373/08 - Rn. 29, [X.]K 17, 203 ).

bb) Es ist schon nicht erkennbar, ob bezüglich der [X.] bei einer Herabgruppierung aus einer [X.] mit einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke besteht.

(1) In der Literatur wird angenommen, dass eine solche Lücke vorliege, weil in allen tariflichen Überleitungsregeln des [X.] mindestens der bisherige finanzielle [X.]esitzstand eines aus dem alten Tarifrecht übergeleiteten [X.]eschäftigten abgesichert werde (vgl. §§ 8, 9, 11 [X.]). Ein sachlicher Grund, warum gerade die Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe nicht mit einer [X.]regelung tariflich geregelt worden ist, sei bei der Fülle der tariflichen [X.]regelungen nicht zu erkennen. [X.]ie unbewusste Regelungslücke sei durch die Zahlung einer nicht dynamischen [X.]zulage zu schließen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Juni 2013 [X.]d. I § 17 Rn. 61d, 61g).

(2) [X.]er [X.]lick auf die ausgeprägte [X.]sicherung durch den [X.] ist kein zwingendes Argument für die Annahme einer unbewussten Regelungslücke in § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] Ebenso denkbar wäre, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] gerade keine [X.]sicherung vornehmen wollten. Nach dem Auslaufen der [X.] ist der spezifische Zweck der Absicherung der [X.]eschäftigten anlässlich der Überleitung in den [X.] entfallen. [X.]ie Eingruppierung in eine niedrigere [X.] im System des [X.] kann auch als Zäsur verstanden werden, welche bewusst zu einem Wegfall der individuellen Endstufe führen soll. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] begründet den Anspruch auf Vergütung nach einer individuellen Endstufe nur, solange sich die Eingruppierung nicht ändert (vgl. [X.]/[X.]assau/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juni 2013 Teil [X.] 3 § 6 [X.] Rn. 28).

cc) Sollten die Tarifvertragsparteien für den Fall einer Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] bewusst keine [X.]regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen [X.]ifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. [X.]en Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.]ifferenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 58). Verfassungsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. [X.]abei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 28). [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 60).

(2) [X.]ie Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Verlust der individuellen Endstufe nunmehr im Ergebnis weniger verdient als eine Lehrerin, welche nicht als Stellvertreterin des Schulleiters fungiert und ohne Herabgruppierung unverändert nach einer individuellen Endstufe in der [X.] 13 [X.] vergütet wird. [X.]ies begründet aber keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wegen der Herabgruppierung sind unterschiedliche Sachverhalte gegeben. [X.]ie Herabgruppierung stellt einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar, welcher das Erfordernis einer erneuten [X.] mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppierung zwangsläufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die [X.] teilweise kompensiert oder verstärkt wird. [X.]urch die mit § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] vorgenommene stufengleiche Zuordnung haben sich die Tarifvertragsparteien für eine beschränkte [X.]wahrung bzgl. der „erreichten“ Stufe entschieden.[X.]ie finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit abgemildert werden (vgl. [X.]VerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Es wäre nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien keine weitere [X.]wahrung bezüglich einer individuellen Endstufe vornehmen wollten. [X.]ies würde der in § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] zum Ausdruck kommenden zeitlichen [X.]egrenzung des Schutzes einer individuellen Endstufe bei einer Herabgruppierung entsprechen.

(3) [X.]er Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, weil bei einer Höhergruppierung die [X.] nicht stufengleich erfolgt, sondern sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 [X.] an der Höhe des bisherigen Entgelts orientiert (vgl. zu § 17 Abs. 4 [X.]-AT [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). [X.]ie Eingruppierung in eine höhere [X.] stellt einen anderen Sachverhalt dar als die Eingruppierung in eine niedrigere [X.]. [X.]ie Entgeltsicherung bei der Höhergruppierung soll den Verlust der in der niedrigeren [X.] erreichten [X.] und Stufenlaufzeit ausgleichen. [X.]ei einem Einkommensverlust wäre anderenfalls die [X.]ereitschaft geeigneter [X.]eschäftigter, eine höher eingruppierte Tätigkeit zu übernehmen, beeinträchtigt. [X.]ie Situation ist nicht vergleichbar mit der einer ohnehin mit einer Vergütungsabsenkung behafteten Herabgruppierung.

dd) [X.]er Verlust einer individuellen Endstufe würde auch unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. [X.]ie individuelle Endstufe ist - wie dargelegt - ein Element der [X.]wahrung des Überleitungsrechts. [X.]er [X.] hat die vergleichbaren Überleitungsregelungen in den [X.] als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handelt und die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach [X.] im [X.]AT/[X.] gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde (vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 140, 83; 19. Februar 2013 - 6 [X.] 2338/12 - Rn. 3; [X.] 8. September 2011 - [X.]-297/10 und [X.]-298/10 - [[X.] und Mai] Rn. 96, 99, Slg. 2011, [X.]; zum [X.]esoldungsrecht [X.] 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 ua. - [[X.] ua.] Rn. 53 f.). [X.]er Verlust der individuellen Endstufe bei einer Herabgruppierung nach dem 1. November 2008 entspricht diesem Ansatz.

ee) Sollte § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] eine unbewusste Regelungslücke im Hinblick auf das Schicksal einer individuellen Endstufe bei einer Herabgruppierung enthalten, könnte diese nicht - wie von der Revision angenommen - durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien könnten den durch die Kombination von Herabgruppierung und Wegfall der individuellen Endstufe verstärkten Einkommensverlust durch die Gewährung einer [X.]zulage ausgleichen. In diesem Fall hätten sie darüber zu entscheiden, ob die Zulage zeitlich begrenzt werden soll. Hinsichtlich der Höhe der Zulage wäre ferner zu bedenken, ob eine [X.]ynamisierung oder ein Abschmelzen durch Anrechnung auf Tariferhöhungen stattfinden soll.

(2) [X.]enkbar wäre auch der von der Revision vorgeschlagene Weg der entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.]. [X.]ezogen auf den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung eines Mitglieds der [X.] wegen gesunkener Schülerzahlen läge kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung wegen ungerechtfertigter Fortführung der Vergütungsregelungen, welche auf die diskriminierenden [X.] des [X.]AT/[X.] zurückzuführen sind, vor (vgl. zu dieser Problematik Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen [X.]ienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 70). Es würde sich um eine eigenständige Form der [X.]wahrung im [X.] handeln, die in keinem Zusammenhang mit dem Lebensalter steht. Maßgeblich für die Herabgruppierung als Anlass der neuen [X.] ist letztlich die mit der Schülerzahl gesunkene dienstliche [X.]elastung.

(3) Schließlich könnten sich die Tarifvertragsparteien auch erstmals bewusst gegen eine [X.]regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe entscheiden. [X.]ezüglich der Vereinbarkeit einer solchen Entscheidung mit höherrangigem Recht wird auf die vorstehenden Ausführungen Rn. 41 bis 45 verwiesen.

4. [X.]er geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt werden.

a) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung durch den Arbeitgeber (vgl. nur [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 42). Sachfremd ist eine [X.]ifferenzierung, wenn es für die unterschiedliche [X.]ehandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte [X.]etrachtung willkürlich ist (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 62). [X.]er Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 42; [X.]/Preis 14. Aufl. § 611 [X.]G[X.] Rn. 606; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 15. Aufl. § 112 Rn. 31).

b) [X.]ie Klägerin hat keine Arbeitnehmer benannt, die in vergleichbarer Lage, dh. bei einer Herabgruppierung, eine Vergütung entsprechend der im Antrag vorgesehenen fiktiven Überleitung erhalten. Sie vergleicht sich vielmehr mit einer Kollegin, die keine Einkommenseinbußen in Folge einer Herabgruppierung zu verzeichnen hat und deren Vergütung seit der Überleitung hinsichtlich Eingruppierung und [X.] unverändert blieb. Soweit die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, dass [X.]eschäftigte, die einer Herabgruppierung nicht zugestimmt haben, unverändert vergütet werden, hat das [X.]arbeitsgericht dies nicht festgestellt. Hiergegen gerichtete Verfahrensrügen sind nicht erhoben. [X.]essen ungeachtet könnte dieser Vortrag keine gleichheitswidrige [X.]enachteiligung begründen, denn solche Arbeitnehmer wären mangels Vereinbarung einer Herabgruppierung nicht in einer vergleichbaren Lage.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    M. Geyer     

                 

Meta

6 AZR 753/12

03.07.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Schwerin, 3. November 2011, Az: 6 Ca 2336/10, Urteil

§ 6 Abs 2 S 3 TVÜ-L, § 6 Abs 4 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 17 Abs 4 S 4 TV-L, Art 3 Abs 1 GG, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 AZR 753/12 (REWIS RS 2014, 4345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4345

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(Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 Abs. 1 GG?)


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 241/16

14 Sa 849/17

17 Sa 892/14

12 Sa 617/14

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