Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZR 206/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 789

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 206/03 vom 16. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.909,73 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art. 66 Abs. 1, Art. 76 der Verord-nung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.] vom 22. Dezember 2000 (ABl [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, fortan: [X.]) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2 - 3 - 27. September 1968 ([X.] II 1972, 774 in der Fassung des [X.] vom 29. November 1996, [X.] II 1998, 1412, fortan: EuGVÜ) anzuwenden. Dahin stehen kann dabei, ob die Rechtshängigkeit ent-sprechend Art. 30 [X.] oder nach § 696 ZPO zu beurteilen ist (vgl. [X.], Urt. v. 30. März 2006 - [X.], [X.], 1013, 1014, z.[X.]. in [X.]Z 167, 83); denn die Klage galt nach § 696 ZPO grundsätzlich mit dem Eingang der Akten beim [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 474; BayObLG NJW-RR 1995, 635, 636; [X.] 2003, 1863, 1864; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 696 Rn. 7; a.[X.]/[X.], ZPO 4. Aufl. § 696 Rn. 4) am 18. August 2000 als erhoben. Soweit dem hier der feh-lende Abgabeantrag der Klägerin entgegenstand, war Rechtshängigkeit [X.] mit dem Eingang der genehmigenden Anspruchsbegründung beim [X.] am 28. Februar 2002 bewirkt worden.
Unbeschadet der Frage, ob auch bei etwaiger Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] Ansprüche aus ungerecht-fertigter Bereicherung im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ geltend ge-macht werden können, ergibt sich hieraus jedenfalls keine internationale [X.] Gerichte für den Zahlungsanspruch der Klägerin. Nach dem dann gemäß den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ([X.] NJW 1977, 491; 2000, 719) anzuwendenden materiellen deut-schen Privatrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]BGB) besteht in der Regel - und so auch hier - selbst für Gebührenforderungen aus einem wirksamen, auf eine Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag kein Gerichtsstand des [X.] am Kanzleisitz ([X.]Z 157, 20, 24 f, 27; [X.], Urt. v. 4. März 2004 - [X.] ZR 101/03, [X.], 2038, 2039). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2002 - 13 O 75/02 [X.] - O[X.], Entscheidung vom 05.08.2003 - 8 [X.] -

Meta

IX ZR 206/03

16.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZR 206/03 (REWIS RS 2006, 789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 789

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