Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZB 150/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 73

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[X.][X.]/05 vom 21. Dezember [X.] in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54 Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. [X.], [X.]uss vom 21. Dezember [X.] - [X.]/05 - [X.]LG Lübeck - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Dezember [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-schluss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Mai 2005 und der [X.]uss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des [X.] des [X.] ([X.]) vom 1. April 2005 wird [X.]. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-zen zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 66.403 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erwirkte gegen die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin) einen [X.] des [X.] ([X.]) vom 1. April 2005, durch den die Schuldnerin wegen einer Forderung von 199.210 • mit dem dinglichen Arrest belegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des [X.] weder ge-hört worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest fristgerecht den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt. 1 Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Kammer des Land-gerichts den [X.] für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Be-schluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Das gemäß § 15 Abs.1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 16 [X.]. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, § 17 Abs. 1, 2 [X.]. 4 - 4 - 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amts-blatt [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]; im Folgenden: [X.]) Anwendung, die in allen Mitgliedstaaten der [X.] - mit Ausnahme [X.] - am 1. März 2002 in [X.] getreten ist (Art. 76 [X.]) und auf alle Klagen an-zuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs.1 [X.]). Dies war hier der Fall. 5 2. Nach Art. 45 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 [X.] wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht für vollstreckbar erklärt, wenn dem [X.]n, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der [X.] hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-behelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Schuldnerin ist das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht vor Erlass des [X.] zugestellt [X.]. Sie hatte keine Gelegenheit, sich gegen den Antrag zu verteidigen, hat jedoch anschließend gegen den erlassenen Arrest Rechtsbehelf eingelegt. 6 Entscheidung im Sinne des Art. 34 [X.] ist gemäß Art. 32 [X.] jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Hierunter fallen auch Versäumnisurteile oder Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die [X.] der [X.] sind aber nicht zur Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen vorgesehen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Erst-staates ergehen, ohne dass die Gegenpartei die Möglichkeit erhält, auf die Ent-scheidung des Gerichts einzuwirken. Damit kann der [X.] des 7 - 5 - [X.] ([X.]) nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. a) Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung veröffentlicht ist in OLGR [X.] 2005, 520) hat seine gegenteilige Auffassung damit begrün-det, dass es eine nicht unerhebliche Lähmung des einstweiligen Rechtsschut-zes im internationalen Bereich zur Folge habe, wenn man Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anerkennen und für vollstreckbar erklären würde. Die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten würden einstweili-ge Anordnungen mit Überraschungseffekt kennen. Rechtliches Gehör werde im Rechtsbehelfsverfahren gewährt. Die Mitgliedstaaten wollten auch im internati-onalen Kontext keinen strengeren Maßstab aufstellen. 8 Die Entscheidung des [X.] vom 21. Mai 1980 zu Art. 25, 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ sei auf Art. 32 f [X.] nicht übertragbar. Der Verordnungsgeber habe auf diese Rechtsprechung nicht reagiert und mit Art. 32 [X.] an der weiten Fassung des früheren Art. 25 EuGVÜ festgehal-ten. Daraus ergebe sich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht habe festhal-ten wollen, weil er andernfalls den vorläufigen Rechtsschutz vom Anwendungs-bereich der [X.] ausgenommen hätte. 9 b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu den - soweit hier von Interesse - gleich lautenden Vorgängerregelungen der Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ hat der [X.] entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegen-partei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach Titel [X.] des EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden können 10 - 6 - ([X.] 1980, 1553, 1565 ff). Dies gilt in gleicher Weise für Art. 32, 34 Nr. 2 [X.]. (1) Aus der weiten Fassung des Art. 32 [X.] lässt sich, ebenso wie aus der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 25 EuGVÜ, nicht entneh-men, dass Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, etwa die Anord-nung eines dinglichen [X.], generell nicht unter die Regelungen der EuGVÜ oder der [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung fallen [X.]. Dies ist vielmehr möglich, setzt aber voraus, dass ein kontradiktorisch [X.] Verfahren vorausgegangen ist. Diese Einschränkung ergab sich aus Art. 27 Nr. 2, Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 24. Februar 1999 - [X.] ZB 2/98, [X.], 483, 485). Sie ergibt sich nunmehr aus den [X.] in Art. 34 Nr. 2 [X.], der insoweit mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ übereinstimmt, sowie aus Art. 54 [X.] in Verbindung mit [X.] der [X.]. Nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ musste korrespondierend zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die antragstellende Partei nachweisen, dass das den Rechtsstreit ein-leitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden war. Eine völlig übereinstimmende Nachfolgeregelung hierfür gibt es zwar nicht. Die nach Art. 53 Abs. 2, Art. 54 [X.] vorzulegende Bescheinigung nach [X.] der [X.] muss aber in Ziffer 4.4 das Datum der Zustellung des verfah-renseinleitenden Schriftstückes enthalten, wenn die Entscheidung in einem Ver-fahren erging, auf das sich der [X.] nicht eingelassen hat. Eine für die vor-liegende Frage relevante Änderung gegenüber Art. 54 EuGVÜ ist deshalb auch insoweit nicht eingetreten. 11 (2) Der [X.] hat in der genannten Entscheidung er-kannt, dass auf die hier fraglichen Entscheidungen, die ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht angewandt werden könnte, 12 - 7 - ohne dass diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verlören ([X.], aaO Rn. 10). Hieraus hat er aber nicht geschlossen, dass solche Ent-scheidungen gleichwohl anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müss-ten. Er hat dies vielmehr im Hinblick auf die Systematik und die Ziele des EuGVÜ ausdrücklich als offensichtlich nicht gewollt abgelehnt. Die Bestimmun-gen des Abkommens brächten das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. Nur im Hinblick auf diese Garantien werde die Anerken-nung und Vollstreckbarerklärung großzügig gehandhabt. Das Übereinkommen stelle auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen sei oder hätte vorausgehen [X.]. Die Absicht, die hier fraglichen Entscheidungen des einstweiligen Rechts-schutzes von der Anwendbarkeit auszunehmen, habe daher nicht eigens zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das bringe zwar Nachteile für die [X.]. Diese würden aber durch die Regelung des Art. 24 EuGVÜ (dem entspricht nunmehr Art. 31 [X.]) weitgehend ausgeglichen ([X.] aaO Rn. 13 f, 17). Hieraus ergibt sich, dass nach Auffassung des [X.] in Fällen einstweiligen Rechtsschutzes Entscheidungen der Gerichte nicht nach dem EuGVÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, wenn dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. 13 Dem haben sich der Senat und die weitere Rechtsprechung [X.] ([X.], [X.]. v. 24. Februar 1999 aaO; KG, [X.] 2001, 236, 237; [X.] [X.] 2000, 464; [X.] NJW-RR 1995, 189; [X.] FamRZ 2001, 1623, 1624). 14 - 8 - (3) Für die insoweit unverändert gebliebenen Vorschriften der [X.] gilt dasselbe. Da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des [X.] die Regelungen (insoweit) inhaltlich unverändert übernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung Bestand haben soll. Die gegenteilige Auffassung des [X.] ist nicht halt-bar. Nur wenn der [X.] Verordnungsgeber die Rechtslage insoweit hät-te ändern wollen, hätte Veranlassung bestanden, den Wortlaut der Vorschriften zu ändern, etwa Art. 32 oder Art. 34 Nr. 2 [X.] einzuschränken für Ent-scheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, vor deren Erlass dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Annahme des [X.], der Verordnungsgeber habe die bestehende Rechtslage gerade dadurch [X.] wollen, dass er die Vorschriften unverändert übernommen hat, wider-spricht offenkundig der Methodik jeder Gesetzgebung. 15 Anhaltspunkte für die Auffassung des [X.] ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zur [X.] (vgl. Begründung [X.]6 zu Art. 41 des Entwurfs der [X.], [X.]/99/348 endg.). Änderungen im Ka-pitel [X.] (Anerkennung und Vollstreckung) sind zwar mit dem Ziel vorgenommen worden, zugunsten der Gläubiger eine zügige Vollstreckung der Urteile in [X.] Mitgliedstaaten zu erreichen; zu diesem Zweck sind verschiedene [X.] eingefügt worden (vgl. etwa [X.], NJW 2002, 789, 794). An den Rege-lungen für die hier zu beurteilende Frage wurde indessen nichts Relevantes geändert. 16 Die genannte Rechtsprechung des [X.] ist [X.] auch für Art. 32, 34 Nr. 2 [X.] maßgebend (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 1; Kroppholler, [X.] Zivilprozessrecht 17 - 9 - 8. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 22; Schlosser, [X.] Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 4; [X.], Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. [X.] Rn. 195a, 403; [X.]/Mattil, [X.], 840, 844 f; [X.] OLGR [X.], 218; [X.] [X.]. v. 13. September [X.] - 3 W 159/06, zitiert nach juris). 3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 [X.]V an den [X.] ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.]-Vertrag be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den [X.] war und die richtige Anwendung des [X.] offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.] 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. [X.] 109, 29, 35; [X.], Urt. v. 28. März 2001 - V[X.] ZR 72/00, [X.], 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - [X.], [X.], 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - [X.], NJW [X.], 371, 373; [X.]. v. 2. März [X.] - [X.] ZR 15/05, NJW [X.], 1806, 1808). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 21. Mai 1980 ([X.] 1980, 1553, 1565 ff) hat der [X.] die Frage für die Vorgän-gerregelung in Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ geklärt. Die Entscheidung kann ohne weiteres auf die insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Neuregelung in der [X.] übertragen werden. 18 Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diese Rechtspre-chung sei auf die [X.] nicht übertragbar, wendet sie sich inhaltlich zumeist bereits gegen die Entscheidung zum EuGVÜ und fordert deren Revidierung ([X.]/Schütze, [X.] Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 32 Rn. 35; [X.]/Leible, [X.] Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 34 [X.] I-VO 19 - 10 - Rn. 26; Heinze [X.] 2003, 922, 928; gegen eine Übertragung wegen angeblich grundlegender Umgestaltung der [X.] in diesem Bereich [X.]/[X.], [X.] 2002, 15, 16). Dies gibt keine Veranlassung für eine erneute Vorlage. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2005 - 2 O 151/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 16 W 48/05 -

Meta

IX ZB 150/05

21.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZB 150/05 (REWIS RS 2006, 73)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 73

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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