Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2419

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[X.]/02vom9. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und [X.] 9. Juli 2003beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt.I[X.] Dem [X.] wer-den zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, [X.] von Art. 119 [X.] sowie Artikel 11 Nummer 2a [X.] 92/85/[X.] des Rates vom 19. Oktober 1992über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwan-geren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillendenArbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinieim Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/[X.]- [X.] 1992 Nr. L 348, [X.]) und Artikel 6 Abs. 1g [X.] 86/378/[X.] des Rates vom 24. Juli 1986 zurVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlungvon Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemender [X.] Sicherheit ([X.] 1986 Nr. [X.], [X.]),neu gefasst durch die [X.]/[X.] des Rates vom20. Dezember 1996 ([X.] 1997 Nr. L 46, [X.]), folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung [X.] -1. Stehen Art. 119 [X.] und/oder Artikel 11 Nr. 2a der [X.]/85/[X.] und Artikel 6 Abs. 1g der [X.]/378/[X.], neu gefasst durch die [X.]/[X.],Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystemsder hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Ar-beitnehmerin während des gesetzlichen [X.] (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 so-wie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine [X.] auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidensaus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versiche-rungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit)monatlich zu beanspruchende [X.] erwirbt,weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon ab-hängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen [X.]abschnittsteuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehme-rin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Lei-stungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch kei-nen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ?2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß [X.] nicht - wie die beim Verbleib in [X.] im Versicherungsfall zu leistende [X.] - der Absicherung der Arbeitnehmerin [X.] und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die wäh-rend der [X.] für sie geleistetenBeiträge abgelten soll ?- 4 -Gründe:[X.] Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt [X.] Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin warvom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-chen Dienst des Bundeslandes [X.] beschäftigt und bei derbeklagten [X.] und der Länder pflichtversi-chert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. [X.] im gesetzlichen Mutterschutz.Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihre [X.] der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der [X.]erworbenen [X.]nanwartschaften berücksichtigt werden.Für Versicherte, die wie die Klägerin wegen Beendigung ihres [X.]ses im öffentlichen Dienst aus dem [X.] waren, sieht die Satzung der [X.] in der bis zum31. Dezember 2000 geltenden Fassung ([X.]) einen Anspruch auf [X.] nach Eintritt des Versicherungsfalles - also [X.] nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b [X.]).Die Höhe der [X.] für Versicherte in der [X.] Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.], der [X.] monatliche [X.] werden ... 0,03125 v.H.der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, [X.]en für die [X.] nach dem 31. Dezember 1977 bis zum- 5 -Beginn der [X.] (§ 62) Umlagen entrichtetworden sind, ... gewährt."Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-chen Umlagen bestimmt § 29 [X.]:"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in [X.] nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ-lich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach§ 76 Abs. 1a zu zahlen....(7) [X.] Entgelt ist, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den [X.] über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichenRentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtigeArbeitslohn. ..."Nach diesen - insoweit eindeutigen - Satzungsbestimmungen sinddie von der Klägerin während ihrer [X.] vom [X.] Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungs-rente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte [X.] während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölfWochen nach der Entbindung -), neben dem Anspruch auf das staatlicheMutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den [X.] zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeldin Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerinwährend ihrer [X.] kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-- 6 -gelt im Sinne von § 29 Abs. 7 [X.] erhalten, für das ihr Arbeitgeber ge-mäß § 29 Abs. 1 [X.] an die [X.] monatliche Umlagen hätte [X.].Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 hat die [X.] die Satzung neugefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensy-stem mit sogenannten [X.] abzulösen. Die Neufassungist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und [X.] vom 3. Januar 2003 in [X.] getreten. Danach wer-den die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf [X.] gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag31. Dezember 2001 ermittelt, in [X.] umgerechnet unddem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-ten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von [X.] istweder für die [X.] vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37und 64 Abs. 4 [X.] n.F.) vorgesehen.2. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] die Klägerin ihr Begehren weiter und regt an, die Sache dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen.I[X.] Der [X.] setzt das Verfahren aus und ruft gemäßArt. 234 des [X.]-Vertrages ([X.]) den [X.] mit [X.] um Vorabentscheidung der im [X.] gestellten Fragen an.Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich den [X.] des nationalen Rechts nicht entnehmen. Er hängt von der Aus-legung des Art. 119 des [X.]-Vertrages a.F. ([X.] - jetzt Art. 141 [X.]) und- 7 -der [X.]/[X.] vom 19. Oktober 1992 sowie der [X.]/378/[X.] vom 24. Juli 1986, neu gefasst durch die [X.]/97/[X.] vom 20. Dezember 1996, [X.] Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die [X.]en [X.] als Umlagemonate bei der Berechnung der Versiche-rungsrente (Anwartschaft) berücksichtigt werden. Dieses Begehren istmit Rücksicht auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] so zu [X.], daß sie bei der Berechnung der Höhe ihrer Versicherungsren-tenanwartschaft behandelt werden will, als habe sie während ihrer [X.] weiterhin gearbeitet und zusatzversorgungspflichtigesEntgelt erhalten, für das gemäß § 29 Abs. 1 [X.] monatliche Umlagengeleistet worden seien.2. Es verstößt nicht gegen nationales Recht, daß §§ 29 Abs. 1, 7,44 Abs. 1 Satz 1a [X.], wonach der Ermittlung der [X.]nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde ge-legt wird, für die Umlagen entrichtet worden sind, eine Berücksichtigungvon [X.] nicht vorsehen.a) Die Bestimmungen der [X.] finden als [X.] auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit [X.] als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. [X.]pr., vgl. [X.] 142,103, 105 ff.; [X.] NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen [X.] in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 [X.](jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Sat-- 8 -zung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. [X.] 142, 103, 107). Bei dergebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sindauch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und [X.] zu berücksichtigen ([X.] 103, 370, 383; [X.] aaO unterII 2 c).b) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. [X.] in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht [X.] benachteiligt.Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen §§ 29 Abs. 1, 7,44 Abs. 1 Satz 1a [X.] nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleich-behandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG). Dieserist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung ge-mäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. [X.]E 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schut-zes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GGstehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichenOrdnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf denSchutz und die Fürsorge der Gesellschaft.Die Klägerin sieht sich vor allem gegenüber Arbeitnehmern im ak-tiven Arbeitsverhältnis benachteiligt, da sie bei ansonsten nach [X.]dau-er und Gehalt gleicher Beschäftigung niemals die gleichen Anwartschaf-ten bei der [X.] erwerben könne. Da [X.] - [X.] etwa Kindererziehungszeiten - ausschließlich weibliche Arbeitnehmerbetreffen können, liegt nach ihrer Auffassung auch eine nach Art. 3Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Benachteiligung wegen des [X.] -Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den Erwerb von [X.] gegenüber der [X.] die Situation einer Frau [X.] mit derjenigen eines Arbeitnehmers im aktiven Arbeitsver-hältnis überhaupt vergleichbar ist. Jedenfalls ist die von der Klägerin [X.] Ungleichbehandlung nach den Maßstäben des nationalenRechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt.aa) Die [X.] ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes in der [X.]. Sie gewährt - alsrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des [X.] (vgl. §§ 1 und 3 [X.]) - den [X.] Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Lei-stungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzlicheAlters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-cherung (§ 2 Satz 1 [X.]). Dem Prinzip der von der [X.] angebo-tenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für erhal-tene Beiträge. Danach muß die [X.] - anders als ein [X.], der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen [X.] der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Renten-versicherung gemäß § 213 [X.] - ihre Leistungen nach den ihr zuflie-ßenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. [X.] daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren, als ihr [X.] oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 [X.]) zugeflossen sindund Versicherungsschutz nur für solche [X.]en gewähren, für die [X.] oder Umlagen erhalten hat ([X.], [X.] derAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002,§ 2 [X.] Anm. 3, Seite [X.] a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts- 10 -der [X.] vom 27. Juni 1977 Œ [X.], [X.]. Andernfalls könnte siesolche Leistungen nur durch eine Erhöhung der Umlagen für andere Ar-beitnehmer finanzieren, was dem Grundsatz der Gewährung gleicherLeistungen für gleiche Beiträge jedoch gerade widerspräche.bb) Diesem Prinzip folgt auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz1a [X.], wonach der Berechnung der [X.] nur diejenigenzusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-nen Umlagen entrichtet wurden (vgl. [X.], aaO § 37 [X.]Anm. 3, [X.] b). Allerdings handelt es sich bei der [X.]gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 [X.] nicht um eine Versorgungsleistung imeigentlichen Sinne. Mit ihr soll dem Versicherten - anders als mit [X.] gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. [X.] - keine der [X.] im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit dienende Leistung erbrachtwerden. Ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, dem aus dem [X.] ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischenGegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren ([X.], Urteil vom6. Juni 1994 - [X.] - [X.], 1133 unter 2 c m.w.N.;Berger/[X.]/Langenbrinck, [X.] für die Arbeitnehmerdes öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 [X.] Anm. 2; [X.], aaO § 37 [X.] Anm. 3, [X.] b). Ihre Höhe orientiert sich [X.] nicht am [X.]; sie ist vielmehr als statische, aufder Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnendeLeistung konzipiert worden ([X.] aaO). Das ist deshalb gerechtfertigt,weil ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsver-hältnis im öffentlichen Dienst nicht mehr zu den in § 2 [X.] genanntenArbeitnehmern gehört ([X.] aaO). Die Situation ist vergleichbarmit der eines Versicherungsnehmers, dessen Lebensversicherung ge-- 11 -mäß § 174 [X.] ([X.]) prämienfrei gestellt [X.] ([X.] aaO). Damit kommt dem Grundsatz einer an den ein-gezahlten Beiträgen orientierten Leistung insofern sogar ein erhöhtesGewicht zu, als mit der [X.] keine "echte" Versiche-rungsleistung gewährt, sondern nur die tatsächlich erbrachten Beiträgeabgefunden werden sollen.cc) Darin liegt nach nationalem Recht keine gleichheitswidrige Be-nachteiligung der betroffenen Frauen gegenüber anderen männlichenoder weiblichen Arbeitnehmern. Der sachliche Grund und Anknüpfungs-punkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung für andereArbeitnehmer gleichermaßen. So können etwa bei längerer [X.] Arbeitnehmers die [X.]en nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, fürdie der Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld des [X.]s (§§ 44 ff. [X.]) leistet, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.]keine Berücksichtigung finden, weil solche Zuschüsse ebenfalls kein zu-satzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 3d[X.]). Selbst einzelne Pflichtversicherungszeiten eines [X.] öffentlichen Dienst können nach der Satzung dann nicht berücksich-tigt werden, wenn für diese bis zum Eintritt des Versicherungsfalls dieAbführung von Umlagen unterblieben ist [X.]/[X.] aaO § 42 [X.][X.]. 2 - jedoch kommen Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber in [X.], [X.]/[X.] aaO § 5 Versorgungstarifvertrag [X.]. 15m.w.[X.]) Das bedeutet nicht, daß der [X.] die Berücksichtigungsozialer Gesichtspunkte schlechterdings verwehrt wäre. Immerhin siehtdie bis zum 31. Dezember 2001 geltende Satzung beim Anspruch auf- 12 -Versorgungsrente, der im Normalfall des Eintritts des [X.] bestehender Pflichtversicherung entsteht (§§ 37 Abs. 1a,39 [X.]), eine - teilweise - Anrechnung von [X.] insoweitvor, als bei der gesamtversorgungsfähigen [X.] auch beitragsfreie [X.]enin der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte berücksichtigt werden(vgl. § 42 Abs. 2 a aa [X.] i.V.m. §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,63 ff. [X.]). Eine grundrechtlich oder sozialstaatlich begründeteRechtspflicht der [X.] hierzu besteht jedoch nicht. Maßnahmen zurFörderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Mütter(Art. 6 Abs. 4 GG) sind in erster Linie eine staatliche Aufgabe. [X.] trägt das geltende Mutterschutzrecht Rechnung ([X.]E85, 360, 372; [X.], 133, 156; 60, 68, 76; [X.], [X.], 3. Aufl.2003 Art. 6 [X.]. 80). Selbst der Gesetzgeber muß jedoch nicht jede mitder Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung ausglei-chen ([X.]E 60, 68, 74).3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch möglich, daß die [X.] der [X.] mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarund die [X.] danach verpflichtet ist, die [X.]nanwart-schaft so zu berechnen, als habe die Klägerin während ihrer Mutter-schutzzeiten weiterhin den steuerpflichtigen Arbeitslohn als zusatzver-sorgungspflichtiges Entgelt erhalten.a) In Betracht kommt ein Verstoß gegen die folgenden gemein-schaftsrechtlichen Bestimmungen:aa) Artikel 11 Nummer 2a der [X.]/[X.] vom 19. [X.] 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur [X.] -der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren [X.]innen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Ar-beitsplatz:Ziel der Richtlinie ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Verbes-serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der bezeichnetenArbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Gemäß Art. 8 Abs. 1 müssen [X.] sicherstellen, daß den Arbeitnehmerinnen ein Mutter-schaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährtwird, der sich auf die [X.] vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. [X.] auf diesen Mutterschaftsurlaub sieht Art. 11 Nr. 2a vor, daßdie mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen verbundenen anderenRechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten ([X.] auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder auf eine ange-messene Sozialleistung) gewährleistet sein müssen. Zu den mit dem [X.] verbundenen anderen Rechten i.S. von Art. 11 Nr. 2a ge-hört, wie der [X.] in dem von der Klägerin ange-führten Urteil vom 27. Oktober 1998 ([X.]. [X.]/96 - "[X.]" - [X.], [X.], [X.]. 82) entschieden hat, auch die Entstehung von [X.] im Rahmen eines vollständig vom Arbeitgeber finan-zierten betrieblichen Systems. Diese kann daher während des [X.] nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Frau indieser [X.] ein in ihrem Arbeitsvertrag oder im nationalen Recht vorge-sehenes Entgelt erhält ([X.] aaO [X.]. [X.]) Die Voraussetzungen des Art. 11 Nr. 2a der [X.]/85/[X.] scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu [X.] 14 -Die [X.] erbringt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Lei-stungen eines betrieblichen Rentensystems. Diese Zusatzversorgung be-ruht auf einer sogenannten Beteiligungsvereinbarung (§ 20 [X.]). [X.] handelt es sich um einen privatrechtlich zu beurteilenden Gruppen-versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu-gunsten seiner Arbeitnehmer als Versicherte mit der [X.] ab-schließt. Seinen Arbeitnehmern gegenüber ist der Arbeitgeber zur Versi-cherung bei der [X.] durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet.Die Anwartschaft der Klägerin auf eine [X.] istauch eine "mit dem Arbeitsvertrag verbundene" [X.], dieim Rahmen des von der [X.] getragenen betrieblichen Systemsentstanden ist. Demnach dürfte gemäß Art. 11 Nr. 2a der [X.]/85/[X.] deren Entstehung während des gesetzlichen [X.] nicht eingeschränkt bzw. davon abhängig gemacht werden, obund in welchem Umfang eine Arbeitnehmerin in diesem [X.]raum ein zu-satzversorgungspflichtiges Entgelt erhält.(2) Es bestehen dennoch Zweifel, ob Art. 11 Nr. 2a der [X.]/85/[X.] hier verletzt ist:(2.1) Das System der [X.] wird anders als in der vom Euro-päischen Gerichtshof entschiedenen Rechtssache "[X.]" nicht vollstän-dig von den beteiligten Arbeitgebern finanziert. Das war zwar währendder [X.] der Klägerin hinsichtlich der Renten der pflicht-versicherten Arbeitnehmer der Fall. Seit dem 1. Januar 1999 wird [X.] Arbeitnehmern jedoch auch ein eigener Beitrag zur Umlage erhoben(vgl. § 76 Abs. 1a [X.] sowie § 64 Abs. 3 [X.] n. F.). Nach [X.] erkennenden Senats kann jedoch eine teilweise Finanzierung derLeistungen eines Betriebsrentensystems durch Beiträge der Arbeitneh-mer einer Anwendung der [X.]/[X.] nicht entgegenstehen,nachdem der [X.] diesen Umstand auch im Hinblickauf die Anwendbarkeit von Art. 119 [X.] für unschädlich gehalten hat(Urteil vom 28. September 1994, [X.]. [X.]/91 - "Colorell" - [X.]1994, [X.], [X.]. 88).(2.2) Die Anwartschaft, hinsichtlich der die Klägerin die geltendgemachte Feststellung begehrt, ist nicht auf eine Versorgungsrente,sondern auf eine [X.] gerichtet. Die [X.]dient aber nicht dem eigentlichen Zweck der Zusatzversorgung, Leistun-gen zur Absicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit zu gewähren,sondern lediglich der Abgeltung geleisteter Umlagen. Ob Art. 11 Nr. [X.] [X.]/[X.] verbietet, während des [X.] auch auf solche Leistungen vom [X.] eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abhängig zu machen,hat der [X.] bisher - soweit ersichtlich - nicht ent-schieden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Frage zubejahen. Ein solches Verbot entspricht nicht nur dem Wortlaut desArt. 11 Nr. 2a, sondern auch dem erkennbaren Zweck, die Arbeitnehme-rin vor rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der [X.] zu [X.]) Zweifelhaft ist auch, ob die [X.]/[X.] den vorlie-genden Sachverhalt nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfaßt.Die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht ist gemäß Art. 14 Abs. 1zwei Jahre nach dem Erlaß am 19. Oktober 1992 abgelaufen (vgl. den- 16 -Schlußantrag des Generalanwalts zum [X.]-Urteil vom [X.] - [X.]. [X.]/93 - "[X.]" - [X.]E 1996, [X.], [X.]. 49). [X.] erst nach dem letzten Mutterschaftsurlaub der Klägerin, der im [X.] endete. Dies schließt jedoch die Anwendung des Art. 11 Nr. 2a [X.] später entstehende Rentenansprüche nicht von vornherein aus. [X.] hält der erkennende Senat das Vertrauen der [X.] und deran ihr beteiligten Arbeitgeber, für bereits in der Vergangenheit liegendeAnwartschaftszeiten keine zusätzlichen Leistungen erbringen zu müssen,grundsätzlich für schutzwürdig.bb) Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/[X.] vom 24. Juli 1986 zurVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von [X.] bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit ([X.]1986 Nr. [X.], [X.]), neu gefaßt durch die [X.]/[X.] ([X.]1997 Nr. L 46, [X.]):Gemäß Art. 6 Abs. 1g sind dem Grundsatz der Gleichbehandlungentgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mit-telbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der Aufrechter-haltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlichoder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs ausfamiliären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, [X.]) Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1g verstößt die Nichtbe-rücksichtigung der [X.] der Klägerin gegen den [X.] Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie. Zu den Ansprüchen, derenAufrechterhaltung oder Erwerb während eines gesetzlich [X.] "unterbrochen" werden können, sind auch und ge-- 17 -rade solche auf künftige Renten zu zählen. Weiterhin muß der Mutter-schaftsurlaub vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es kann dahinstehen, obvon dieser Voraussetzung nach dem Zweck der Richtlinie sogar abgese-hen werden könnte (vgl. dazu den Schlußantrag des Generalanwalts inder Rechtssache "[X.]", aaO [X.]. 67). Denn sie ist im Streitfall erfüllt.Die Klägerin erhielt während ihres Mutterschaftsurlaubs neben [X.] gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG in Höhe vondamals 25 DM pro Tag, maximal jedoch insgesamt 400 DM, von ihremArbeitgeber den "Zuschuß" gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG in Höhe derDifferenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt. Ihr Mutterschaftsurlaub wurdealso jedenfalls auch (zum weitaus überwiegenden Teil) vom [X.]) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1g ist nach dem Wortlautnicht auf den Erwerb solcher Rentenansprüche beschränkt, die unter [X.] bleibender Zugehörigkeit zu dem betrieblichen System [X.] entstehen, wie dies gemäß § 37 Abs. 1a [X.] bei [X.] der Fall ist. Damit sind auch Ansprüche auf eine [X.] gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 [X.] erfaßt. [X.] allerdings auch, Ansprüche auf eine solche [X.]vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/[X.]auszunehmen, weil sie nicht der [X.] Absicherung des Arbeitneh-mers (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie) zu dienen bestimmtsind, sondern lediglich einen Ausgleich für eingezahlte Umlagen schaffensollen. Der Senat neigt dieser Auffassung jedoch nicht zu. Die Richtliniebeschränkt zwar ihren Anwendungsbereich auf die in den Artikeln 2 [X.] näher beschriebenen betrieblichen Systeme der [X.] Sicherheit,verbietet bei diesen aber, wie sich aus Artikel 5 Abs. 1 dritter Spiegel-- 18 -strich ergibt, jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ohneRücksicht auf die Art der [X.]) Die Richtlinie 86/378/[X.] ist auch zeitlich anwendbar. Hin-sichtlich des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin nach dem 31. [X.] folgt dies ohne weiteres aus Art. 8 Abs. 1. Danach war die [X.] spätestens bis zum 1. Januar 1993 umzusetzen. Sie erfaßt aber [X.] die [X.] der Klägerin vom 16. bis31. Dezember 1992. Das ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.]/[X.]. Dieser bestimmt - in Umsetzung der zwi-schenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des [X.] (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990, [X.]. [X.]/88- "[X.]" - [X.] 1990, [X.] und vom 14. Dezember 1993, [X.]. [X.]/91 - "[X.]" - [X.] 1993, [X.]) -, daß jede Umsetzungsmaß-nahme in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungenabdecken muß, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 ge-währt werden, und rückwirkend bis zu diesem Datum gilt.(4) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1g der [X.]/378/[X.] ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht deshalbausgeschlossen, weil die [X.]/[X.] die speziellere und damitvorrangige Regelung enthält. Beide Richtlinien wirken sich zugunstenvon Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der [X.]. Nach der Schutzrichtung der später in [X.] getretenen [X.]/85/[X.] kann aber nicht angenommen werden, daß sie bestehendeoder weitergehende Rechte, die (werdenden) Müttern aufgrund andererRegelungen des Gemeinschaftsrechts bereits eingeräumt worden sind,beseitigen will. Das Gegenteil ergibt sich auch aus den [X.] 19 -den der Richtlinie, wonach der Schutz der Sicherheit und der Gesundheitder betreffenden Frauen "nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung [X.] und Frauen beeinträchtigen" darf. In der Rechtssache "[X.]"brauchte der [X.] nicht auf die [X.]/378/[X.] einzugehen (wie es der Generalanwalt getan hatte, aaO[X.]. 66), da er die Vorlagefrage bereits allein nach Art. 11 Nr. 2a [X.] 92/85/[X.] beantworten konnte.cc) Art. 119 [X.]:Der Senat hält auch einen Verstoß gegen die primärrechtliche Be-stimmung des Art. 119 [X.] (jetzt Art. 141 [X.]) für möglich. Art. 119 [X.]bestimmt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und [X.] gleicher Arbeit.(1) Zum Entgelt gehören nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen,die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnissesgewährt, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, [X.] oder freiwillig gewährt werden (vgl. nur [X.] 21. Oktober 1999, [X.]. [X.]/97 - "[X.]" - [X.]E 1999, I-7243,[X.]. 19 und vom 17. Mai 1990 - "[X.]" - aaO [X.]. 12 u. 20). [X.] ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis([X.], Urteile vom 25. Mai 2000, [X.]. [X.]/99 - "[X.]" - [X.]2000, I-4039 [X.]. 26 und vom 21. Oktober 1999 - "[X.]" - aaO[X.]. 20). Entgelt sind damit auch die Leistungen aus einem betrieblichenZusatzversorgungssystem, auch wenn diese nicht unmittelbar durch [X.] selbst, sondern mittelbar durch eine von ihm betraute [X.] 20 -lich selbständige Einrichtung erbracht werden ([X.], Urteile vom9. Oktober 2001, [X.]. [X.]/99 - "[X.]" - [X.]E 2001, [X.], [X.]. 20 = NJW 2001, 3693; Urteil vom 28. September 1994- "Colorell" - aaO [X.]. 20 und vom 17. Mai 1990 - "[X.]" - aaO[X.]. 29). Folglich ist auch die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versi-cherungsrente erfaßt.(2) Demnach erhält die Klägerin während ihrer Mutterschaftszeitenein geringeres Entgelt als im selben [X.]raum aktiv beschäftigte [X.], soweit beim Aufbau ihrer [X.]nanwartschaften[X.] nicht berücksichtigt werden. Ob diese unterschiedli-che Behandlung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbarist, ist zweifelhaft.Der [X.] hat in der Rechtssache "[X.]" [X.] der Anwendbarkeit des Art. 119 [X.] neben Art. 11 Nr. 2a [X.] 92/85/[X.] offen gelassen (aaO [X.]. 86). Er geht in seinerRechtsprechung davon aus, daß die besondere Situation und Schutzbe-dürftigkeit einer Frau während des vorgesehenen Mutterschaftsurlaubsweder mit der Situation eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen (vgl.Urteile vom 16. September 1999, [X.]. [X.]/98 - "[X.]" - [X.]E1999, [X.], [X.]. 20; vom 19. November 1998, [X.]. [X.]/96- "[X.]" - [X.]E 1999, [X.] [X.]. 33; vom 27. Oktober 1998- "[X.]" - aaO [X.]. 40 f.; vom 14. Juli 1994, [X.]. [X.]/93 - "[X.]" -[X.]E 1994, [X.], [X.]. 25) noch mit derjenigen eines [X.] aktiven Beschäftigungsverhältnis (Urteil vom 13. Februar 1996- [X.]" - aaO [X.]. 17) gleichgesetzt werden kann. Andererseits hater jedoch das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem auf- 21 -dieser besonderen Situation beruhenden Beschäftigungsverbot (vgl.Art. 8 der [X.]/[X.]) für anwendbar erklärt mit der Folge, daß[X.] insoweit Beschäftigungszeiten gleichzustellen sind(so ausdrücklich Urteil vom 21. Oktober 1999 - "[X.]" - aaO [X.]. 41betreffend die unzulässige Versagung einer Weihnachtsgratifikation; vgl.auch Urteile vom 3. Februar 2000, [X.]. [X.]/98 - "[X.]" - [X.]2000, I-549 [X.]. 24 und vom 14. Juli 1994 - "[X.]" - aaO [X.]. 26 [X.] ist nicht auszuschließen, daß er auch die Nichtberücksichtigungvon [X.] beim Aufbau einer [X.] wie derje-nigen der Klägerin als eine mit Art. 119 [X.] unvereinbare geschlechts-bezogene Diskriminierung ansehen wird. Da hiervon nur Frauen betrof-fen sein können, läge gegebenenfalls eine unmittelbare Diskriminierungvor (vgl. etwa Urteile vom 3. Februar 2000 - "[X.]" - aaO [X.]. 20;vom 30. April 1998 - "[X.]" - [X.]E 1998, [X.], [X.]. 33 und [X.] 1990 - "[X.]" - [X.]E 1990 [X.], [X.]. 12).b) Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin eine etwaige [X.] der Nichtberücksichtigung ihrer [X.] in [X.] der [X.] mit den vorgenannten gemeinschaftsrechtlichenBestimmungen gegenüber der [X.] selbst geltend machen kann.Der [X.] hat mehrfach entschieden, daß sich einversicherter Arbeitnehmer auf Art. 119 [X.] auch unmittelbar gegenüberdem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigenTräger eines Betriebsrentensystems berufen kann (Urteile vom9. Oktober 2001- "[X.]" - aaO [X.]. 20 betr. [X.] [X.] Rechts; vom 25. Mai 2000 - "[X.]" - aaO [X.]. 25 ff.betr. [X.] Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994, [X.]. [X.]/91 - "Colorell" - aaO [X.]. 20 ff. betr. Treuhänder [X.] [X.] 22 -vom 17. Mai 1990 - "[X.]" - aaO [X.]. 29 betr. [X.] Pensionskas-se). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcha-rakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit desArt. 119 [X.] - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer [X.] zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes derGleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur [X.] 9. Oktober 2001 - "[X.]" - aaO [X.]. 21 ff. und vom28. September 1994 - "Colorell" - aaO [X.]. 22). Ebenso dürfte sich dieKlägerin gegenüber der [X.] unmittelbar auf die im [X.]. 119 [X.] erlassenen Richtlinien 86/378/[X.] und92/85/[X.] berufen können, nachdem der [X.] eine solche unmittelbareAnwendbarkeit auch im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber aner-kannt hat (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, [X.]. 152/84 - "[X.]" -[X.] 1986, 723 [X.]. 49 ff. und vom 27. Oktober 1998 - "[X.]" - aaO[X.]. 2 und 82 ff.).c) Sollte die Nichtberücksichtigung der [X.] der Klä-gerin bei der Ermittlung ihrer [X.] durch die [X.] ge-gen zumindest eine der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestim-mungen in gleichheitswidriger Weise verstoßen, kann die Klägerin ver-langen, so gestellt zu werden, als hätte sie während dieser [X.]en weitergearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. [X.] die Beachtung des Art. 119 [X.] kann nach der Rechtspre-chung des [X.]es nur dadurch sichergestellt wer-den, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Ver-günstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der [X.] (Urteile vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO [X.]. 32 und[X.]. [X.]/93 - "[X.]" - [X.]E 1994, [X.] [X.]. 16 f. sowie- 23 -vom 27. Juni 1990, [X.]. [X.]/89 - "[X.]" - [X.]E 1990, I-2591[X.]. 19). Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlagefür die Berücksichtigung von [X.] in der Satzung der [X.] fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende na-tionale Bestimmung unangewendet lassen, ohne daß es ihre vorherigeBeseitigung durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtli-ches Verfahren abwarten müßte (Urteile vom 28. September 1994- "Colorell" - aaO [X.]. 31 und - "[X.]" - aaO [X.]. 16).- 24 -d) Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung dergenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abhängt und dieAuslegungsfragen weder zweifelsfrei zu beantworten noch bisher [X.] gesicherte Rechtsprechung des [X.]es geklärtsind (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. 283/81 - "[X.]" - [X.]E1982, 3415, [X.]. 14 ff.), legt der [X.] sie gemäß Art. 234[X.] dem [X.] zur Vorabentscheidung vor.[X.] [X.] am [X.] Ambrosius [X.] ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] [X.] Felsch

Meta

IV ZR 100/02

09.07.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02 (REWIS RS 2003, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2419

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