Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 100/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3352

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/02

Verkündet am:

1. Juni 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

Richtline 86/378/[X.] des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der Fassung der [X.] [X.] des Rates vom 20. Dezember 1996; MuSchG § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 1d; [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44 Abs. 1 Satz 1a

Die Nichtberücksichtigung von [X.] bei Errechnung einer von der [X.] und der Länder ([X.]) zu gewährenden Versicherungs-rente nach § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ([X.] 1986 Nr. L 225/40) in der durch die [X.]/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1996 ([X.] 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge des Verstoßes ist die [X.] gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar ver-pflichtet, deren [X.] bei Errechnung der [X.] zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des [X.] -

richtshofs der [X.]en vom 13. Januar 2005, Rechtssache [X.]/03, [X.], 347).

[X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.]/02 - [X.]

AG [X.]

- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 18. [X.] 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 23. März 2001 geändert.

Es wird festgestellt, daß die [X.] verpflichtet ist, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Ver-sicherungsrente (Anwartschaft) die [X.]en des Mutter-schutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie [X.] zu berücksichtigen.

Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits ein-schließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Eu-ropäischen Gemeinschaften. Von Rechts wegen

- 4 -

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob [X.], in denen die Klägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errech-nung einer [X.] nach § 44 Abs. 1 der Satzung der [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ([X.] a.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind.

[X.] Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-chen Dienst des Bundeslandes [X.] beschäftigt und bei der beklagten [X.] und der Länder pflichtversi-chert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. [X.] 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese Mutterschutzzei-ten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der [X.]n erworbenen [X.]nanwartschaften wie Umlagemonate be-rücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - we-gen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung alter Fassung einen Anspruch auf [X.] nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelalters-grenze - vor (§ 37 Abs. 1b [X.] a.F.).
- 5 -

Die Höhe der [X.] für Versicherte in der Situation der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F., der [X.]:
"Als monatliche [X.] werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die [X.] nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der [X.] (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind, ... gewährt."

Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-chen Umlagen bestimmt § 29 [X.] a.F.:
"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ-lich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 5 zu zahlen. ...

(7) [X.] Entgelt ist, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den [X.] über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."

Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin während ihrer [X.] vom Arbeitgeber bezogenen Leistun-gen bei der Ermittlung der Höhe der [X.] nicht zu berück-sichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbin-dung) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13 - 6 -

Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleis-tung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuer-frei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer [X.] kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7 [X.] a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 [X.] a.F. an die [X.] monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die [X.] ihre Satzung neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrenten-system mit sogenannten [X.] abzulösen. Die [X.] ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentli-chung im [X.] vom 3. Januar 2003 in [X.] getreten. Danach werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versi-cherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag 31. Dezember 2001 ermittelt, in [X.] umgerechnet und dem [X.] des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-ten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von [X.] ist weder für die [X.] vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 und 64 Abs. 4 [X.] n.F.) vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

I[X.] Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 ([X.]/02 - veröffentlicht in [X.], 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß - 7 -

Art. 234 des [X.]-Vertrages ([X.]) den Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen [X.]:
1. Stehen Art. 119 [X.]V und/oder Art. 11 Nr. 2a der [X.]/[X.] und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/[X.], neu gefaßt durch die [X.]/[X.], Satzungsbe-stimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehme-rin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende [X.] erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen [X.]abschnitt steuerpflich-tigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflich-tigen Arbeitslohn darstellen ?
2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die [X.] nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende [X.] - der Absicherung der Arbeitnehmerin im [X.] und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der [X.] der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?

Mit Urteil der [X.] des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 hat der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechts-sache [X.]/03, [X.], 347):
- 8 -

"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/[X.] des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grund-satzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die [X.]/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er [X.] Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber [X.] gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine [X.] auf eine [X.], die Teil eines Zu-satzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitneh-merin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält."

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die [X.] ist verpflichtet, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden [X.] (Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F. die [X.]en des Mut-terschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. [X.] 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil vom Arbeitgeber der Klägerin während der [X.] keine Um-lagen an die [X.] gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der vom Arbeitgeber während der [X.] gewährte Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29 Abs. 7 [X.] a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F. allein an [X.] 9 -

sächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der [X.] sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvor-schriften der [X.] noch gegen Grundrechte, ge-gen die Bestimmungen des [X.] ([X.]) oder gegen Treu und Glauben.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat.

1. Die Bestimmungen der [X.] finden als [X.] auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der [X.]n als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. [X.]pr., vgl. [X.]Z 142, 103, 105 ff.; [X.] NJW 2000, 3341 unter [X.] a, c).

a) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlichen [X.] gemäß § 9 [X.]B (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. [X.]Z 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beider-seitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen ([X.]Z 103, 370, 383; [X.] aaO unter [X.]).

b) Weiter sind die Rechtsvorschriften der [X.] zu beachten. Art. 141 [X.] (die Art. 117 bis 120 des [X.]-Vertrages sind durch die Art. 136 bis 143 [X.] ersetzt worden, Art. 141 [X.] ent-- 10 -

spricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 [X.]V) gibt jedem Bür-ger der [X.] ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu [X.], 373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und ins-besondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Lei-stungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 9. Oktober 2001 - [X.]/99 - "[X.]", NJW 2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu beru-fen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 [X.]V/141 [X.] erlassenen Richtlinien des Rates der [X.]en führt dazu, daß die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 [X.]V/141 [X.] unmittelbar zu gewährleisten haben ([X.], Urteil vom 17. Mai 1990 - [X.] - "[X.]", [X.]E 1990, [X.] ff. [X.]. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene ver-langen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. [X.] Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden ([X.] aaO m.w.N.).

2. Die [X.] ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffent-lichen Dienstes in der [X.]. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des [X.] (vgl. §§ 1 und 3 [X.] a.F.) - den nichtbe-amteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-cherung (§ 2 Satz 1 [X.] a.F.). Dem Prinzip der von der [X.]n an-gebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für - 11 -

erhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die [X.] - anders als ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeck-ter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die ge-setzliche Rentenversicherung gemäß § 213 [X.] - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewäh-ren, als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 [X.] a.F.) zugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche [X.]en gewäh-ren, für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat ([X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 2 [X.] Anm. 3, Seite [X.] a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der [X.] vom 27. Juni 1977 - [X.], [X.]. Wei-tergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Ar-beitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge ent-steht.

Auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F. folgt dem Prinzip, wonach der Berechnung der [X.] nur diejenigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-nen Umlagen entrichtet wurden (vgl. [X.], aaO § 37 [X.] Anm. 3, [X.] b). Allerdings handelt es sich bei der [X.] gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 [X.] a.F. nicht um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. [X.] a.F. - keine Absi-cherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich dem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten - 12 -

einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge ge-währen ([X.], Urteil vom 6. Juni 1994 - [X.] - [X.], 1133 unter 2 c m.w.N.; [X.]/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 [X.] Anm. 2; [X.], aaO). Ihre Höhe orientiert sich [X.] nicht am [X.]; sie ist vielmehr als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende Leistung konzipiert ([X.] aaO).

3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter [X.]) hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbeson-dere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der Versicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a [X.] a.F. der [X.]nberechnung nur die Summe der zu-satzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Um-lagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Be-rücksichtigung von [X.] deshalb nicht vorsehen. Daran hält der Senat fest.

4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel der §§ 44 Abs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 [X.] a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 MuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutter-schutzzeiten bei Errechnung der [X.] gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378/[X.] des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ([X.] der [X.]en 1986 Nr. L 225/40) in der durch die [X.]/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten - 13 -

Fassung ([X.] 1997 Nr. L 46/20). Der [X.] hat mit der vom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom 13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche Bestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten ge-setzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungs-rente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die [X.] solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach der Entscheidung ist es ohne Belang, daß die [X.] ledig-lich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für ge-leistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß auch die [X.] Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist, die den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll ([X.] aaO [X.]. 29).

5. Als Folge des Verstoßes ist die [X.] gegenüber der Kläge-rin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminie-rung zu beseitigen und [X.]en des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen.

Der [X.] hat mehrfach entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 [X.]V/141 [X.] auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "[X.]", aaO [X.]. 20, betr. Pensionskasse [X.] Rechts; vom 25. Mai 2000 - [X.]. - 14 -

[X.]/99 - "Podesta", [X.]E 2000, [X.] [X.]. 25 ff. betr. [X.] Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - [X.]. [X.]/91 - "[X.]", [X.]E 1994, [X.], [X.]. 20 ff. betr. Treuhänder [X.] Rechts; vom 17. Mai 1990 - [X.]. [X.]/88 - "[X.]", [X.]E 1990, [X.] [X.]. 29 betr. [X.] Pensionskasse). Da die aus einem solchen Sys-tem gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 [X.]V/141 [X.] - auch diese Ein-richtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Ge-biet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 "[X.]" aaO [X.]. 21 ff. und vom 28. September 1994 "[X.]" aaO [X.]. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der [X.]n [X.] auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 [X.]V erlassenen Richtlinien 86/378/[X.] und 92/85/[X.] berufen.

Die Beachtung des Art. 119 [X.]V/141 [X.] kann nach der Recht-sprechung des Gerichtshofes der [X.]en nur [X.] sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehöri-gen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 "[X.]" aaO [X.]. 32 und - [X.]. [X.]/93 - "[X.]", [X.]E 1994, [X.] [X.]. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - [X.]. [X.]/89 - "[X.]", [X.]E 1990, [X.] [X.]. 19).

Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage für die Berücksichtigung von [X.] in der Satzung der [X.] fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende [X.] lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung - 15 -

durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfah-ren abwarten zu müssen ([X.], Urteile vom 28. September 1994 "Colo-roll" aaO [X.]. 31 und "[X.]" aaO [X.]. 16).

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 100/02

01.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 100/02 (REWIS RS 2005, 3352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3352

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