Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. VIII ZB 73/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2104

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 73/05 vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.141,15 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2005 zugestellt worden. Der [X.] zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung der Beklagten ist am 18. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Auf die Ankündigung des [X.] vom 13. Juni 2005, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist als unzulässig zu verwerfen, hat die Beklagte vorgetragen, ihr 1 - 3 - damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Boten bei dem Berufungs-gericht eingereicht. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine [X.] anwaltliche Versicherung des seinerzeit tätigen Prozessbevollmächtig-ten angeboten. Mit am 11. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Ein Fristverlängerungsantrag der Beklagten ist nicht zu den [X.] gelangt. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Juli 2005 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Gleichzeitig hat es den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2005 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 5 a) Allerdings ist das angefochtene Urteil der Beklagten am 18. Februar 2005 zugestellt worden und die vorliegende Berufungsbegründung erst am 18. Mai 2005 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht 6 - 4 - eingegangen. An der nicht fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung vermag auch ein vor Fristablauf eingereichter Antrag auf Fristverlängerung nichts zu ändern. Denn eine Verlängerung der Frist ist nicht erfolgt. 7 b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus [X.] Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem Vorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: [X.], Beschluss vom 3. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom 5. April 2001 - [X.] 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend [X.] sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem [X.] eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen. Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf [X.], dass die beantragte Fristverlängerung von einem Monat erfolgt, wenn einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird ([X.], Beschluss vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 1432, unter [X.]). Dies war hier der Fall. [X.] geht das Berufungsgericht davon aus, dass allein aufgrund des Verlängerungsantrags kein Vertrauensschutz des Anwalts dahingehend bestehe, dass dem Antrag auch stattgegeben werde. Zwar ist gegen die ge-richtliche Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, auch gegen seine Ab-lehnung, kein Rechtsmittel gegeben ([X.]Z 102, 37, 39). Dem Berufungskläger ist aber regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der beantragten Fristverlän-gerung erwarten konnte ([X.] aaO). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - mit ei-8 - 5 - nem ersten Verlängerungsantrag einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird. Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten Antrag keine Erkundigungspflicht ([X.]sbeschluss vom 12. März 1986 - [X.] ZB 6/86, [X.], 787 f.). 9 Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2005 ist auch nicht verspä-tet, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, da die Wiedereinsetzungs-frist, die frühestens am 16. Juni 2005 begonnen hat, nicht zwei Wochen, [X.] gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt und daher am 11. Juli 2005 noch nicht abgelaufen war. 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht selbst über den von der Beklagten gestellten Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten, ihr damaliger Prozessbevoll-mächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem 10 - 6 - Berufungsgericht eingereicht. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 C 155/01 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 S 17/05 -

Meta

VIII ZB 73/05

11.09.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. VIII ZB 73/05 (REWIS RS 2007, 2104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2104

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 55/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 74/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 113/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 70/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Angabe eines Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung


IX ZB 34/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.