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Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss - mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des [X.] - nicht ersichtlich (vgl. [X.] 94, 12 <33>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.02.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 1 BvR 1256/12 (REWIS RS 2016, 16261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16261
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1256/12, 16.02.2016.
Bundesverwaltungsgericht, 8 C 1/11, 07.03.2012.
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