Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 1 BvR 1256/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16261

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss - mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des [X.] - nicht ersichtlich (vgl. [X.] 94, 12 <33>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1256/12

16.02.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteil

§ 90 BVerfGG, VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 1 BvR 1256/12 (REWIS RS 2016, 16261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16261


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1256/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1256/12, 16.02.2016.


Az. 8 C 1/11

Bundesverwaltungsgericht, 8 C 1/11, 07.03.2012.


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1 BvR 336/09

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