Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020, Az. 5 AZR 430/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 348

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Gegenstand

Anspruch auf Branchenzuschlag (TV über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2018 - 10 [X.] 1131/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Zahlung von [X.] für [X.].

2

[X.]er Kläger war vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2017 bei der [X.], die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Mit Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25./28. April 2014 haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge über Branchenzuschläge vereinbart, die zwischen dem [X.] ([X.]) sowie der [X.] ([X.]) und den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des [X.] abgeschlossen wurden.

3

[X.]er zwischen dem [X.] sowie dem [X.] und dem [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für [X.] in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 ([X.]) regelt [X.].:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

[X.]ieser Tarifvertrag gilt:

        

1.    

Räumlich:

                 

Für das Gebiet der [X.];

        

2.    

Fachlich:

                 

Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.] der Personaldienstleister e. V. ([X.]) und des Interessenverbandes [X.]eutscher [X.]arbeitsunternehmen e. V. ([X.]), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

                 

-       

[X.] und -verarbeitung, Scheideanstalten

        
                 

-       

Gießereien

        
                 

-       

[X.], Walzwerke und Stahlverformung

        
                 

-       

Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden

        
                 

-       

Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen

        
                 

-       

Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau

        
                 

-       

Automobilindustrie und Fahrzeugbau

        
                 

-       

Luft- und Raumfahrtindustrie

        
                 

-       

Schiffbau

        
                 

-       

Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie

        
                 

-       

Hardwareproduktion

        
                 

-       

Feinmechanik und Optik

        
                 

-       

[X.]

        
                 

-       

Eisen-, Blech- und Metallwaren

        
                 

-       

Musikinstrumente

        
                 

-       

Spiel- und Sportgeräte

        
                 

-       

Schmuckwaren

        
                 

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, [X.]ienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.

                 

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. ...

        

3.    

Persönlich:

                 

Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an [X.] überlassen werden.

        

§ 2 [X.]

        

(1)     

Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die [X.]auer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen [X.].

        

(2)     

[X.]er [X.] wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. ....

        

(3)     

[X.]er [X.] beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

                 

-       

nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

        
                 

…       

                 
                 

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages [X.]arbeit, …, je nach Einschlägigkeit.

        

(4)     

[X.]er [X.] ist auf die [X.]ifferenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. ...

        

…“    

        

4

[X.]er Kläger wurde von der [X.] während des gesamten Arbeitsverhältnisses dem Kunden [X.] ([X.]) in [X.] überlassen. [X.]ie Entleiherin ist die [X.] Tochtergesellschaft der [X.] mit Sitz in den [X.]. Sie vertreibt auf dem Gebiet der [X.] [X.]rucker, Multifunktionsgeräte, Verbrauchsmaterialien sowie Software und erbringt in diesem Zusammenhang entsprechende [X.]ienstleistungen, zB Managed Print Services, Herstellergarantieleistungen, Wartungsleistungen und Professional Services. [X.]ie Entleiherin unterhält keine Produktionsstätte in [X.]eutschland. [X.]ie Elektroartikel werden bei der Muttergesellschaft in den [X.] hergestellt und von der Entleiherin bei den Kunden aus vorgefertigten Teilen aufgebaut.

5

Branchenzuschläge nach dem [X.]ME gewährte die Beklagte dem Kläger nicht. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger - soweit für die Revision relevant - mit seiner Klage die Zahlung von [X.] für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis zum 13. August 2015 nebst Zinsen gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, der fachliche Geltungsbereich des [X.]ME sei eröffnet. Bei der Entleiherin handele es sich jedenfalls um einen Unterstützungsbetrieb zum Zweck des Vertriebs und der [X.]ienstleistung. [X.]er Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der technischen Betreuung der Kunden und der [X.]urchführung der Wartungsverträge gelegen.

6

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.470,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. [X.]ezember 2015 zu zahlen.

7

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]er fachliche Geltungsbereich des [X.]ME sei nicht eröffnet, die Entleiherin sei ein reines Handelsunternehmen. [X.]ie technische Betreuung der Kunden sei nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit der Entleiherin.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 22. August 2018 (- 5 [X.] -) hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als der Kläger Branchenzuschläge nach dem [X.]ME für den Streitzeitraum von Jan[X.]r bis Juni 2015 iHv. 9.994,80 Euro brutto nebst Zinsen fordert. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. [X.]er Kläger verfolgt mit der Revision den Antrag auf Zahlung der Branchenzuschläge für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis einschließlich 13. August 2015 iHv. insgesamt 12.470,50 Euro brutto nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. [X.]as [X.] hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. [X.]ie zulässige Klage ist nicht begründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.].

I. [X.]ie Revision des [X.] ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage für die [X.] vom 1. Juli bis zum 13. August 2015 mit einem Forderungsbetrag von 2.475,70 Euro brutto nebst Zinsen richtet. Insoweit ist die Revision des [X.] mangels Zulassung durch das [X.] oder durch einen Beschluss des [X.] gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht statthaft. [X.]ie Zulassung der Revision wurde durch den [X.] auf den Forderungszeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2015 beschränkt.

1. [X.]as [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat das [X.] die Revision durch Beschluss vom 22. August 2018 nur hinsichtlich der Zahlung von [X.] für die [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 iHv. 9.994,80 Euro brutto nebst Zinsen zugelassen. [X.]ie Beschränkung der Revision ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschluss. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wurde im Übrigen zurückgewiesen.

2. [X.]er [X.] hat die Revision lediglich beschränkt auf die Zahlungsforderungen aus der [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 zugelassen, weil das [X.] die Klage auf Branchenzuschläge außerhalb dieses [X.]raums mit einer [X.]oppelbegründung abgewiesen hat. Neben der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aus dem [X.] hat es zudem angenommen, diese Ansprüche seien nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. [X.]er Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Zweitbegründung keine Zulassungsgründe dargelegt. [X.]amit konnte die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit keinen Erfolg haben (vgl. [X.] 6. Mai 2015 - 2 [X.] 984/14 - Rn. 12 mwN). Für den [X.] steht aufgrund der Beschränkung der Revision rechtskräftig fest, dass dem Kläger für diesen [X.]raum keine Ansprüche auf Zahlung von [X.] nach dem [X.] zustehen (vgl. [X.] 24. September 1986 - 7 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 53, 105).

II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] für die [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] iVm. der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1. [X.]ie Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] sind tarifliche Branchenzuschläge, die der Kläger für die in den Monaten Januar bis Juni 2015 im Betrieb der Entleiherin geleisteten und von der [X.] abgerechneten Arbeitsstunden verlangt. [X.]ie Klage ist für den streitbefangenen [X.]raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 155, 202).

2. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. [X.]ieser hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] aus § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] iVm. der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014. [X.]er fachliche und persönliche Geltungsbereich des [X.] ist nicht eröffnet.

a) [X.]er [X.] findet nach den Feststellungen des [X.]s aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung. In der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014 haben die Parteien bestimmt, dass die vom [X.] sowie dem [X.] mit den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des [X.] abgeschlossenen Tarifverträge sowie die dieses Tarifwerk ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Als solcher ist auch der [X.] anwendbar.

b) [X.]er räumliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 1 [X.] ist eröffnet. [X.]er Kläger wurde im streitgegenständlichen [X.]raum im Gebiet der [X.] eingesetzt.

c) [X.]er Kläger unterfällt nicht dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]. Er wurde von der [X.] im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht an einen Kundenbetrieb der Metall- und [X.] überlassen. [X.]er Betrieb der Entleiherin ist weder ein Katalogbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] noch ein Unterstützungsbetrieb iSv. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. [X.]ies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen (zu den nach [X.]Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.]  - Rn. 25 mwN).

[X.]) Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] gilt der Tarifvertrag nur für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des [X.] und des [X.], die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und [X.] einsetzen. [X.]ie Beklagte setzte den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in einem [X.] ein. Auf die [X.] der [X.] kommt es im Streitfall nicht an, weil die Regelungen des [X.] arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind. Auch nicht verbandsmäßig organisierte [X.] können die - schuldrechtliche - Verbindlichkeit eines Tarifvertrags über Branchenzuschläge durch Bezugnahmeklausel herbeiführen (vgl. [X.]/[X.] BB 2013, 375, 377).

[X.]) Zur Eröffnung des fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des [X.] ist erforderlich, dass der Kläger von der [X.] in einem Kundenbetrieb der Metall- und [X.] iSd. § 1 Nr. 2 [X.] eingesetzt bzw. an einen solchen überlassen wurde (vgl. § 1 Nr. 3 [X.]). [X.]iese Tatbestandsvoraussetzung für den erhobenen Anspruch ist nicht erfüllt, weil die Entleiherin keinen Kundenbetrieb der Metall- und [X.] iSd. § 1 Nr. 2 [X.] betreibt.

(1) Anknüpfungspunkt für die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des [X.] ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrags der Kundenbetrieb. [X.]a der Tarifvertrag nicht näher definiert, was unter einem „Betrieb“ zu verstehen sein soll, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Fachbegriff Betrieb in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollten (vgl. [X.] 19. Mai 2011 - 6 [X.] 841/09 - Rn. 15 mwN). [X.]ieser allgemeine arbeitsrechtliche [X.] ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen [X.] iSd. § 1 BetrVG. [X.]anach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in [X.] mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 2 [X.] 468/15 - Rn. 12 mwN). Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich somit nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen.

(2) In § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] werden Wirtschaftszweige aufgeführt, deren Betriebe als Kundenbetrieb der Metall- und [X.] gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. Es handelt sich um eine tarifliche Fiktion, aufgrund derer es für die Zuordnung eines Betriebs der aufgezählten Wirtschaftszweige nicht mehr auf sonstige Abgrenzungskriterien ankommt. [X.]er Begriff des [X.] umfasst nach allgemeinem Verständnis die Gesamtheit der Betriebe, die aufgrund ihrer Produktion zu einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich gehören ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Wirtschaftszweig“), also einer Branche oder Sparte. [X.]ie sog. Katalogbetriebe, die in den [X.] des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] aufgeführt werden, kennzeichnen sich durch die Herstellung von Produkten bzw. Vorstufen und Teilen von Produkten, die im weitesten Sinn der Metall- und [X.] zugeordnet werden können.

(3) [X.]er Kläger wurde unstreitig im Betrieb der [X.] in [X.] eingesetzt. Bei dieser Entleiherin handelt es sich nicht um einen Katalogbetrieb nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]. [X.]ie Entleiherin unterhält weder einen Betrieb der Elektrotechnik, der Elektro- und [X.] noch der [X.]. [X.]ie weiteren in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] genannten Betriebe kommen zur Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags offensichtlich nicht in Betracht.

(a) [X.]er Begriff [X.] erfasst Betriebe, die elektrische Bedarfsartikel industriell herstellen ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „[X.]“), wobei der Begriff der Industrie eine Massenherstellung von Waren mit technischen Mitteln und aufgrund von Arbeitsteilung in Großbetrieben ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Industrie“) verlangt (zur Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk siehe auch [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] 55/14 - Rn. 35). Unter dem Begriff der Elektrotechnik wird üblicherweise der Zweig der Technik verstanden, der sich mit der technischen Anwendung der physikalischen Grundlagen und Erkenntnissen der Elektrizitätslehre befasst ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Elektrotechnik“). Hiervon ausgehend beschäftigt sich der Wirtschaftszweig der [X.] mit der Massenherstellung entsprechender Waren. [X.]er Begriff der Hardware umfasst die Gesamtheit der technisch-physikalischen Teile einer [X.]atenverarbeitungsanlage ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Hardware“). Entsprechend ist unter dem Wirtschaftszweig der [X.] die Herstellung solcher Teile zu verstehen. Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien wären von einem anderen Verständnis dessen, was den genannten Wirtschafszweigen unterfällt, ausgegangen, finden sich im [X.] nicht (vgl. für den Wirtschaftszweig der Automobilindustrie [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 552/14 - Rn. 21, [X.]E 158, 197).

(b) Hiervon ausgehend unterfällt der Betrieb der Entleiherin keinem der Katalogbetriebe der genannten Wirtschaftszweige. Nach den Feststellungen des [X.]s sind dessen überwiegend ausgeübte Tätigkeiten solche aus dem Bereich des Vertriebs von [X.]ruckern, Multifunktionsgeräten, Verbrauchsmaterialien und Software. [X.]iese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen und daher für den [X.] bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). [X.]ie von der Entleiherin im Zusammenhang mit dem Vertrieb erbrachten [X.]ienstleistungen, wie Wartung und Herstellergarantieleistungen, Managed Print Services und Professional Services stehen in ihrem Anteil hinter den [X.] deutlich zurück. [X.]ies korrespondiert auch mit den Mitarbeiterzahlen der Entleiherin, die die Beklagte für die Jahre 2012 bis 2015 zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat. [X.]anach waren von den insgesamt 209 Mitarbeitern der Entleiherin 104 im Vertrieb tätig und es wurden lediglich 14 Techniker beschäftigt. [X.]ie übrigen Mitarbeiter fanden sich im Bereich Verwaltung und Personal. Eine Herstellung von Elektroartikeln bzw. [X.]atenverarbeitungsanlagen, wie sie den genannten [X.] eigen sein muss, findet im Betrieb der Entleiherin somit nicht, jedenfalls nicht - wie erforderlich - überwiegend statt.

(4) [X.]er fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ist auch nicht aufgrund eines Einsatzes des [X.] in einem „zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, [X.]ienstleistungs- und sonstigem Hilfs- und Nebenbetrieb“ iSv. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] eröffnet. [X.]ie überwiegenden Tätigkeiten im Betrieb der Entleiherin finden im Vertrieb statt, womit der Betrieb kein sog. Unterstützungsbetrieb ist.

(a) [X.]ie Bestimmung des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] erweitert durch die Konjunktion „sowie“ den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, [X.]ienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und de[X.]alb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind ([X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 252/16 - Rn. 19, [X.]E 158, 205; 22. Februar 2017 - 5 [X.] 552/14 - Rn. 24, [X.]E 158, 197). [X.]as folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe [X.]. [X.] 1. April 1987 - 4 [X.] 77/86 - [X.]E 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und [X.]ienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten [X.] unterstützt (vgl. [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 252/16 - Rn. 20, [X.]O; 22. Februar 2017 - 5 [X.] 552/14 - Rn. 25, [X.]O). Entgegen der Auffassung der [X.] ist es nicht erforderlich, dass Katalog- und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die [X.] keinen Anhaltspunkt ([X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 252/16 - Rn. 21 ff., [X.]O; 22. Februar 2017 - 5 [X.] 453/15 - Rn. 22 ff.).

(b) Gemessen an diesen vom [X.] bereits aufgestellten Grundsätzen ist der Einsatzbetrieb des [X.] kein zu den Wirtschaftszweigen der Elektrotechnik, Elektro- und [X.] bzw. [X.] gehörender Unterstützungsbetrieb.

([X.]) [X.]ie vom [X.] überwiegend festgestellten Tätigkeiten im [X.] sind diejenigen des Vertriebs. [X.]amit wird nicht die Produktion von [X.]ruckern, Multifunktionsgeräten und Verbrauchsmaterial bei der [X.] unterstützt. [X.]ies ist jedoch erforderlich, um Unterstützungsbetrieb iSd. [X.] zu sein. Zweck des [X.] ist die Milderung der finanziellen Nachteile bei einem längeren Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall- und [X.], die der Leiharbeitnehmer aus Sicht der Tarifvertragsparteien durch das tariflich ermöglichte Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 [X.]) hinnehmen muss. Sein Entgelt soll mit steigender Einsatzdauer bis zur Grenze desjenigen vergleichbarer Stammarbeitnehmer der Metall- und [X.] angehoben werden (§ 2 Abs. 4 [X.]) und zugleich soll Leiharbeit verteuert werden (vgl. [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 552/14 - Rn. 23, [X.]E 158, 197).

([X.]) Für die Bestimmung, ob ein Unterstützungsbetrieb vorliegt oder nicht, ist entsprechend diesem Zweck zu fragen, ob die unterstützende Tätigkeit des Einsatzbetriebs dem Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs dient. Ein Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] liegt somit nur dann vor, wenn dort Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der genannten Wirtschaftszweige zum Zwecke seiner Herstellung, Verbesserung, Reparatur, Ergänzung oder Zusammenfügung vorgenommen werden. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des [X.]s erforderlich, dass der Einsatzbetrieb nach seinen ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten dem entsprechenden Wirtschaftszweig zuzuordnen ist (vgl. [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 453/15 - Rn. 21; 22. Februar 2017 - 5 [X.] 252/16 - Rn. 19, [X.]E 158, 205; 22. Februar 2017 - 5 [X.] 552/14 - Rn. 24, [X.]E 158, 197).

(cc) [X.]ie vom [X.] festgestellten, im Betrieb der Entleiherin überwiegend ausgeübten Tätigkeiten im Vertrieb lassen sich nicht als eine solche Unterstützungstätigkeit begreifen. Eine überwiegend ausgeübte Tätigkeit an einem Produkt, das der Metall- und [X.] zuzuordnen ist, lässt sich bei [X.] nicht feststellen. [X.]er Vertrieb ist auch nicht unter den Begriff des [X.]ienstleistungsbetriebs zu fassen. [X.]ie Auflistung der [X.] in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] zeigt, dass auch der [X.]ienstleistungsbetrieb - ebenso wie der Reparatur-, Zubehör- und Montagebetrieb - zumindest überwiegende Tätigkeiten an einem Produkt der Metall- und [X.] selbst ausführen muss.

(c) [X.]ieser Sachverhalt ist von der Konstellation zu unterscheiden, über die der [X.] für den Bereich von Logistikdienstleistungen zu befinden hatte. [X.]ort wurden vom Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion im Einsatzbetrieb in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzierung) gebracht und diese „just in sequence“ zur Weiterverarbeitung in ein Werk geliefert sowie einzelne Bauteile zusammengefügt (vgl. [X.] 22. Februar 2017 - 5 [X.] 252/16 - Rn. 4, [X.]E 158, 205). [X.]er [X.] hat für diesen Fall erkannt, dass der Einsatzbetrieb durch die überwiegenden Tätigkeiten der Sequenzierung und Logistik die Automobilproduktion eines Katalogbetriebs unterstütze. [X.]ie vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich jedoch hiervon, weil eine Vertriebstätigkeit nicht die Produktion von [X.]ruckern, Multifunktionsgeräten, Verbrauchsmaterialien und Software unterstützt. Eine unterstützende Einbindung mit Tätigkeiten am Produkt des Katalogbetriebs lässt sich beim Vertrieb nicht feststellen. [X.]ieser knüpft vielmehr erst an das bereits fertiggestellte Produkt an, ist der Tätigkeit am Produkt mithin nachgelagert.

(d) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des [X.] an, sondern auf die im [X.] überwiegend ausgeübten Tätigkeiten. [X.]er Kläger beruft sich darauf, der Schwerpunkt seiner Arbeit habe auf der technischen Betreuung der Kunden, dem Zusammensetzen der einzelnen Komponenten der Geräte und der [X.]urchführung der Wartungsverträge gelegen. [X.]ies mag der typischen Tätigkeit eines Technikers im [X.] entsprechen, jedoch stellt der [X.] - wie oben ausgeführt (Rn. 21) - entscheidend auf die im Betrieb überwiegend ausgeübte Tätigkeit ab. [X.]iese liegt nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s im Vertrieb.

cc) [X.]er Betrieb der Entleiherin unterfällt auch nicht aufgrund der Zweifelsregelung des § 1 Nr. 2 Satz 3 [X.] dessen fachlichem Geltungsbereich. Mangels bestehender Zweifel in tatsächlicher Hinsicht ist für die Anwendung der Zweifelsregelung kein Raum.

d) Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, weil bereits der [X.] nicht besteht.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    P. Hepper    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 430/18

18.03.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 15. Dezember 2015, Az: 3 Ca 219/15, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020, Az. 5 AZR 430/18 (REWIS RS 2020, 348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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