Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 60/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3263

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[X.] vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2009 - 25 U 2353/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 29.527,10 • festgesetzt. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne eine Beschränkung vorzunehmen. In den Gründen hat es die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erfüllt angesehen und insoweit näher angeführt, bei den Gerichten in der [X.] sei eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die bereits zu mehreren unterschiedlichen Entscheidungen geführt hätten. Dieselbe [X.] hat es in weiteren beim Senat anhängigen Parallelverfahren verwendet, wobei sich alle diese Verfahren gegen die hier als Beklagte zu 1 auftretende [X.] richteten und nur in einem Teil der Verfahren zugleich eine weitere [X.], hier der Beklagte zu 2, [X.] worden ist. 1 - 3 - Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtmittelverfahren zu den hier in [X.] stehenden Filmfonds bekannt ist, bezog sich die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Divergenz gerichtlicher Entscheidungen (nur) auf die Haftung der Beklagten zu 1 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin, weil deren Aufklärungspflichten in Bezug auf bestimmte Angaben im Emissi-onsprospekt unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. nur die beim [X.] anhängig gewesenen Sachen des 17. und des 19. Zivilsenats, die Gegenstand der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1129 und vom 15. Juli 2010 - [X.], [X.], 1641 gewesen sind). Demgegenüber ist eine [X.] Verantwortlichkeit des hier in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 einhellig verneint worden. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Beklagte zu 1 ("die Beklagte") hinreichend deutlich aus den Gründen der angefochtenen Ent-scheidung ergibt. Mit Recht führt die Beschwerdeerwiderung zusätzlich an, dass gegen die Annahme eines sonst vorliegenden Schreibfehlers auch das unterschiedliche Geschlecht der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten spricht. Dass vorliegend eine Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht in Betracht kam, hat die Klägerin im Übrigen selbst so gesehen. Denn sie hat ihr gegen den Beklagten zu 2 gerichtetes Rechtsmittel vorsorglich auch als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und entsprechend begründet. 2 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537, 1542 f Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung genommen, [X.] Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines Kapitalanlagebe-trugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und für eine sit-3 - 4 - tenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu stellen sind. Die angefochtene Ent-scheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, auch soweit sie sich nicht ausdrücklich mit dem Vorwurf beschäftigt, der Emissionsprospekt habe nicht auf die Verflechtungen des [X.] mit der Komplementärin in der Person des Beklagten zu 2 hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Rechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu sehen, zumal die [X.] auf kein tatsächliches Vorbringen hinweist, das eine andere Beurteilung als in der Sache [X.] rechtfertigen könnte. Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung mit Blick auf den Beklagten zu 2 keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler. In Richtung auf die Beklagte zu 1 ist das Revisionsverfahren nach § 240 Satz 2 ZPO unterbro-chen, nachdem durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten zu 1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist; die Verwaltungs- 4 - 5 - und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ist daher nach § 22 Abs. 1 [X.] auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 3 O 8711/07 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2009 - 25 U 2353/08 -

Meta

III ZR 60/09

16.09.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 60/09 (REWIS RS 2010, 3263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3263

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III ZR 336/08

III ZR 321/08

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