Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZB 14/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1642

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke 303 47 153 - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der [X.]uss des 27. Senats ([X.]) des [X.] vom 29. November 2005 ist wirkungslos. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Nach Rücknahme des auf die Gemeinschaftsmarke 002 538 007 ge-stützten Widerspruchs ist auf Antrag der Markeninhaberin in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der 1 - 3 - angefochtene [X.]uss wirkungslos ist (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.1998 - [X.], [X.], 818 = [X.], 767 - [X.]). [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 27 W(pat) 273/04 -

Meta

I ZB 14/06

04.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZB 14/06 (REWIS RS 2007, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1642

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