Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZB 41/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1035

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: [X.] gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des [X.]s vom 23. Juni 2009 - [X.]: 780009120806 - und vom 21. Juli 2009 - Kas-senzeichen: 780009124512 - werden zurückgewiesen. Gründe: Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und 6. August 2009, mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und 21. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus. 1 Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat ([X.], [X.]. v. 27.10.2008 - [X.], juris [X.]. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhe-bung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen 2 - 3 - (§ 21 Abs. 1 GKG). Der Schuldner legt keinen Sachverhalt dar, der Anlass für die Anwendung dieser Vorschrift geben könnte.
[X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 M 4452/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 T 9/09 -

Meta

I ZB 41/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZB 41/09 (REWIS RS 2009, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1035

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I ZB 41/09

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