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PDF anzeigen[X.]/01vom24. April 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger [X.] sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigenProtokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des [X.] Rechtsmittel verzichtet haben.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrungist insoweit ohne Belang ([X.]/[X.], [X.]. § 302Rdn. 23 m.w.Nachw.). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß [X.] bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa [X.] damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zuerkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperlicheoder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinnedes bürgerlichen Rechts kommt es nicht an ([X.], 280; [X.] beiKusch [X.], 378; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 [X.], 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des- 3 -Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht ([X.]aaO).Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-auf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des [X.] haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Aus der dienstli-chen Äußerung des Vorsitzenden der [X.], der sich die beiden berufs-richterlichen Beisitzer angeschlossen haben, ergibt sich, daß der [X.] letzten Hauptverhandlungstag vor der Urteilsverkündung in fließenderSprechweise etwa 15- bis 20minütige Ausführungen zu seiner Verteidigunggemacht hat. Dabei haben sich Anzeichen körperlicher oder psychischer Be-schwerden, namentlich von Erschöpfung oder Desorientierung, nicht gezeigt.Wenn das [X.] danach keinen Zweifel an der [X.] Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltendgemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgerichtohne Bedenken bejaht werden (vgl. [X.] NStZ 1984, 181; [X.]R StPO § 302Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar([X.]/[X.], aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamenVerzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.- 4 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Schaal
Meta
24.04.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 1 StR 112/01 (REWIS RS 2001, 2819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2819
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