Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 1 StR 120/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2617

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[X.]/01vom10. Mai 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2001 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2000 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt U. als Verteidiger [X.] sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigenProtokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des [X.] Rechtsmittel verzichtet haben.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daßder Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfä-hig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser [X.] erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperlicheoder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinnedes bürgerlichen Rechts kommt es nicht an ([X.], 280; [X.] beiKusch [X.], 378; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 [X.], 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege [X.] zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht ([X.]aaO).- 3 -Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-auf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des [X.] haben. Er hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, sich [X.] zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert undsich zur Sache eingelassen. Dabei hat er eine Handskizze verfertigt und dieseerläutert. Auch im weiteren Verlauf der eintägigen Verhandlung hat er sichweiter geäußert. Den [X.] hat er nach Erteilung einer Rechts-mittelbelehrung und nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt. [X.] ist nochmals vorgelesen und ausdrücklich genehmigt worden. [X.] ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll.Wenn das [X.] danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-higkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht gel-tend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisions-gericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. [X.] NStZ 1984, 181; [X.]R StPO§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.] 16).- 4 -Der erklärte [X.] ist weder widerruflich noch anfechtbar([X.]/[X.], [X.]. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.). [X.] wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verwor-fen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 120/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 1 StR 120/01 (REWIS RS 2001, 2617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2617

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