Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 190/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2119

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[X.]/01vom27. Juni 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2000 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen die-ses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräf-tigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der [X.] als auch Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten nachVerkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründenkönnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafürvor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der [X.] gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalbverhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwerekörperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeitim Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunfä-higkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des [X.] zu prüfen, wobei- 3 -der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. [X.]R StPO § 302Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.[X.] Behauptung des Angeklagten, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses seier völlig aufgelöst gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können,begründet keine Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit (vgl. [X.] [X.], 148). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben sich [X.]. Der Angeklagte hat aktiv an der zweitägigen Hauptverhand-lung teilgenommen. Dabei hat er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen geäußert, sich zur Sache eingelassen, Erklärungen zu demsichergestellten Bargeld und den sichergestellten Diamanten abgegeben, aneiner Verständigung im Strafverfahren mitgewirkt und Ausführungen im Rah-men des letzten Wortes gemacht. Den Rechtsmittelverzicht hat er erst nachErteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Der Verzicht ist nochmals [X.] und von ihm ausdrücklich genehmigt worden.Wenn das [X.] unter diesen Umständen keine Zweifel an [X.] des Angeklagten hatte und solche auch von der [X.] nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auchvom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. [X.]R StPO § 302Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).- 4 -Der eindeutig und zweifelsfrei erklärte Rechtsmittelverzicht eines ver-handlungsfähigen Angeklagten ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl.[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Kutzer [X.] von [X.]

Meta

3 StR 190/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 190/01 (REWIS RS 2001, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2119

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